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AS 2025 231

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran. Berichtigung

Präambel

Verordnung
über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

Änderung vom 2. April 2025 (AS 2025 222; SR 946.231.143.6)

Art. 7a Abs. 1 Einleitungssatz sowie 2 und 3statt:1 Die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und das Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:2 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b für die SSID-Nummern 80-78476, 80-78484, 80-78492 bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach dem Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19991 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr erforderlich sind.3 Es kann Ausnahmen von der Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.muss es heissen:1 Die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und das Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:2 Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c für die SSID-Nummern 80-78476, 80-78484, 80-78492 bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach dem Anhang des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr erforderlich sind.3 Es kann Ausnahmen von der Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist. 7. April 2025 Bundeskanzlei