AS 2026 207
Verordnung über die Eigenmittel und Risikoverteilung der Banken und Wertpapierhäuser (ERV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Eigenmittelverordnung vom 1. Juni 20121 wird wie folgt geändert:
Art. 5b Abs. 44 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur vorsichtigen Bewertung. Sie richtet sich dabei nach dem CAP2 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1013. Für Banken der Kategorien 4 und 5 nach Anhang 3 BankV4 kann sie Erleichterungen vorsehen.
Art. 32 Abs. 1 Bst. c und 2bis1 Vom harten Kernkapital sind vollständig abzuziehen:c. der Goodwill, einschliesslich des Goodwills, der bei der Bewertung wesentlicher Beteiligungen an Unternehmen des Finanzbereichs ausserhalb des Konsolidierungskreises einbezogen wurde, und immaterielle Werte mit Ausnahme von Rechten zur Bedienung von Hypotheken (Mortgage Servicing Rights, MSR); verbuchen systemrelevante Banken Software als immaterielle Werte, so gilt dafür abweichend von diesem Buchstaben Absatz 2bis;2bis Verbuchen systemrelevante Banken Software in der Bilanz, so müssen sie die Differenz zwischen den aufsichtsrechtlich kumulierten Abschreibungen und den kumulierten Abschreibungen gemäss Rechnungslegung abziehen, sofern diese Differenz positiv ist. Die aufsichtsrechtliche Abschreibungsdauer beträgt dabei maximal drei Jahre. Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen zur aufsichtsrechtlichen Behandlung von Software bei systemrelevanten Banken. Sie richtet sich dabei nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/21765.
Art. 66 Abs. 66 Verbuchen systemrelevante Banken Software in der Bilanz, so müssen sie den Buchwert gemäss Rechnungslegung oder, sofern der nach Artikel 32 Absatz 2bis aufsichtsrechtlich begrenzte Buchwert tiefer ist, diesen Buchwert nach Anhang 3 Ziffer 6.6 nach Risiko gewichten.
Art. 71b Abs. 22 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllt, so sind die Schuldverschreibungen wie Forderungen gegenüber ihren Emittenten zu behandeln.
Art. 72a Abs. 11 Der Belehnungsgrad des Grundpfandes ist das Verhältnis zwischen dem ausstehenden Kredit und den noch nicht als Kredit ausgezahlten Teilen aller Kreditzusagen einerseits und dem ursprünglichen Belehnungswert des Grundpfandes andererseits.
Art. 100 Abs. 5, 5bis, 5ter, 5quater und 65 Zusätzlich pro Jahr zu melden sind die zwanzig grössten Gesamtpositionen, unabhängig davon, ob diese Klumpenrisiken sind oder nicht, ausgenommen Gesamtpositionen gegenüber Zentralbanken, Zentralregierungen, supranationalen Organisationen und von der FINMA bezeichneten weiteren Gegenparteien.5bis Die Bank hat der FINMA zusätzlich zu den Meldungen nach den Absätzen 4 und 5 grosse Gesamtpositionen gegenüber Gegenparteien, die Banken oder Holdinggesellschaften nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BankV6 sind, zu melden. Zu melden sind die folgenden Gesamtpositionen, die mindestens 10 Millionen Franken oder mindestens 4 Prozent des nach den Artikeln 31–40 korrigierten anrechenbaren Kernkapitals der meldepflichtigen Bank betragen:1. gegenüber inländischen Gegenparteien: alle;2. gegenüber ausländischen Gegenparteien: die zehn grössten beziehungsweise, wenn die meldepflichtige Bank eine systemrelevante Bank ist, die zwanzig grössten.5ter Für die Meldungen nach Absatz 5bis gelten Absatz 1 Buchstaben a und b und die Absätze 1bis–3 sinngemäss.5quater Ist bei der Meldung nach Absatz 5bis eine Gegenpartei, die eine Bank ist, Teil einer Gruppe verbundener Gegenparteien, die aus Banken und anderen Unternehmen besteht, so sind für die Gesamtposition in Abweichung von Artikel 109 die Positionen bis zur obersten Einheit massgebend, die eine Bank oder eine Holdinggesellschaft nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b BankV ist.6 Die Positionen nach den Absätzen 4–5bis und 5quater sind als Werte sowohl vor als auch nach Anwendung der Risikominderung nach Artikel 119 Absatz 1 zu melden.
Art. 109 Abs. 66 Die FINMA erlässt technische Ausführungsbestimmungen. Sie richtet sich dabei nach dem Basler Mindeststandard zu grossen Risiken (LEX)7.
Art. 115 Abs. 3 dritter Satz3 ... Sie richtet sich dabei nach dem LEX8.
II
Die Anhänge 3 und 9 werden wie folgt geändert:
Anhang 3 Ziff. 5.2 und 5.3 Positionsklassen Risikogewichte 5. AusgefallenePositionen 5.2 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten oder nicht garantierten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen mindestens 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen; die grundpfandgesicherten Positionen nach den Ziffern 3.2–3.4 gelten für diesen Zweck als unbesichert 100 % 5.3 Die um die Einzelwertberichtigungen korrigierten unbesicherten oder nicht garantierten Positionsanteile, sofern die Einzelwertberichtigungen weniger als 20 Prozent des ausstehenden Betrags ausmachen; die grundpfandgesicherten Positionen nach den Ziffern 3.2–3.4 gelten für diesen Zweck als unbesichert 150 %
Anhang 9 Ziff. 2
2.1 Bei einem Gesamtengagement von bis zu
1591 Milliarden Franken
Bucket | Gesamtengagement | Zuschlag LR | Zuschlag RWA-Quote |
|---|---|---|---|
G1 | < 826 Mrd. CHF | 0 % | 0 % |
G2 | < 1081 Mrd. CHF | 0,125 % | 0,36 % |
G3 | < 1336 Mrd. CHF | 0,25 % | 0,72 % |
G4 | ≤ 1591 Mrd. CHF | 0,375 % | 1,08 % |
2.2 Bei einem Gesamtengagement von über 1591 Milliarden Franken
Je weitere 255 Milliarden Franken Gesamtengagement erhöht sich die Anforderung für die Leverage Ratio um 0,125 Prozentpunkte und diejenige für die RWA-Quote um 0,36 Prozentpunkte.
III
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
IV
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2027 in Kraft.
2 Die Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe c und 2bis sowie 66 Absatz 6 treten am 1. Januar 2029 in Kraft.
22. April 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
(Ziff. III)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bankenverordnung vom 30. April 20149
Art. 32 Abs. 11 Der Geschäftsbericht ist innerhalb von vier Monaten und der Zwischenabschluss innerhalb von zwei Monaten nach Abschlusstermin der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie sind in gedruckter oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Art. 42b Privilegierter Betrag (Art. 37a Abs. 1 und 7 sowie 37b Abs. 1 BankG)1 Die Höhe des privilegierten Betrags wird bestimmt, indem für die privilegierten Einlagen die einzelnen Saldi im Zeitpunkt der Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG oder des Bankenkonkurses ermittelt und diese Saldi addiert werden. Für die Ermittlung der Saldi werden die Soll- und Habenzinsen und die Gebühren berücksichtigt und eine allfällige Verrechnungssteuer abgezogen.2 Hypotheken, Darlehen, in anderen Konti vorliegende Überzüge und andere Forderungen zugunsten der Bank dürfen nicht verrechnet werden, unabhängig davon, ob sie aufgelaufen, fällig oder verfallen sind.
Anhang 1 Bst. E Bst. hDer Anhang ist wie folgt zu gliedern:h. Gründe, die zu einem vorzeitigen Rücktritt oder einer Abberufung der Revisionsstelle geführt haben;
2. Liquiditätsverordnung vom 30. November 201210
Art. 7 Abs. 11 Die Banken richten angemessene Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Liquiditätsrisiken ein. Zu diesem Zweck müssen sie über eine angemessene Liquiditäts- und Finanzierungsplanung verfügen. Insbesondere müssen sie für unterschiedlich lange Zeiträume eine Liquiditätsübersicht erstellen mit einer Gegenüberstellung der voraussichtlichen Mittelzuflüsse und -abflüsse aus Bilanz- und Ausserbilanzpositionen.
Art. 15a Abs. 1 Bst. dbis und 2bis1 Aktiva der Kategorie 1 umfassen folgende Vermögenswerte:dbis. marktgängige Wertpapiere, die Forderungen gegenüber Kantonen in Schweizerfranken darstellen; und2bis Marktgängige Wertpapiere, die Forderungen sind gegenüber untergeordneten Gebietskörperschaften oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 3 oder die von solchen Körperschaften garantiert werden nach Absatz 1 Buchstabe cbis, können zudem der Kategorie 1 zugerechnet werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben b und c und zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllen:a. Die übergeordnete Zentralregierung weist ein Risikogewicht von 0 Prozent nach Anhang 2 Ziffer 1 ERV auf.b. Die Körperschaften besitzen Haushaltsautonomie, das Recht, Steuern zu erheben, Garantien der Zentralregierung oder besondere institutionelle Vorkehrungen, die ihr Ausfallrisiko reduzieren.c. Im Fall ausländischer Körperschaften wird bei der Berechnung der LCR für diese Wertpapiere auch nach dem entsprechenden ausländischen Recht auf das Risikogewicht der Zentralregierung abgestellt.
Art. 15e Abs. 22 Als besicherte Finanzierungsgeschäfte gelten:a. Sicherheitenswaps;b. Wertpapierfinanzierungen wie Repo-Geschäfte, Wertpapierleihgeschäfte und Wertpapierkredite, mit Ausnahme von verpfändeten Wertpapierdepots im Privatkundengeschäft.
Art. 16 Abs. 3bis und 3ter3bis Privatkundinnen und Privatkunden sind ausschliesslich natürliche Personen.3ter Einlagen gelten als stabile Einlagen, wenn sie vollständig durch eine Einlagensicherung oder eine gleichwertige Garantie einer Zentralregierung gesichert sind und entweder auf Transaktionskonten gehalten werden oder Teil einer etablierten Kundenbeziehung sind. Die FINMA regelt die Voraussetzungen.
Art. 17c Abs. 5 Einleitungssatz5 Die FINMA kann gesonderte Meldepflichten für Banken festsetzen, die:
Art. 17l Abs. 11 Bestehen bei Eigenkapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten für die Anlegerinnen und Anleger oder die Gläubigerinnen und Gläubiger Optionen auf Kündigung, vorzeitigen Rückkauf oder Auflösung, so ist für die Bestimmung der Restlaufzeit davon auszugehen, dass die Optionen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeübt werden. Bei durch die SNB gewährten Liquiditätsunterstützungen kann die FINMA auf Antrag der Bank und mit Einverständnis der SNB eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr für anrechenbar erklären.
Art. 17p Bestimmung voneinander abhängiger Verbindlichkeiten und Forderungen1 Die FINMA bestimmt die voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Forderungen und weiteren Passiva und Aktiva, auf die ein ASF- und ein RSF-Faktor von 0 Prozent angewendet werden darf. Sie berücksichtigt dabei die internationalen Entwicklungen.2 Die Anwendung eines ASF- und eines RSF-Faktors von 0 Prozent ist nur zulässig, wenn:a. die einzelnen voneinander abhängigen Passiva und Aktiva klar identifizierbar sind;b. die Laufzeit und der Grundbetrag der voneinander abhängigen Passiva und Aktiva identisch sind;c. das aus der erhaltenen Finanzierung entstandene Passivum mit dem entsprechenden abhängigen Aktivum übereinstimmt; undd. die Gegenpartei eines Aktivums nicht mit der Gegenpartei eines Passivums identisch ist.
Art. 28a Informationsbereitstellung bei sich abzeichnenden oder bereits eingetretenen Liquiditätsengpässen1 Stellt die systemrelevante Bank fest, dass sich ein Liquiditätsengpass abzeichnen könnte oder ein solcher bereits eingetreten ist, so informiert sie unverzüglich die FINMA. Sie reicht ihr die vollständigen und aktuellen Informationen ein, die diese für die Beurteilung der aktuellen und zukünftigen Liquiditätslage benötigt; dies sind insbesondere:a. der Liquiditätsnachweis nach Artikel 17c;b. die Beobachtungskennzahlen nach Artikel 18a;c. detaillierte Informationen über aktuelle Einlagenabflüsse;d. der Ausweis der Liquiditätssituation nach Artikel 28;e. Szenarioanalysen, wobei für die Beurteilung der Liquiditätsentwicklung sowohl institutsspezifische als auch marktweite Stressszenarien zu berücksichtigen sind.2 Stellt die FINMA auf andere Weise fest oder hat sie begründeten Anlass zur Annahme, dass sich ein Liquiditätsengpass abzeichnen könnte oder ein solcher bereits eingetreten ist, so fordert sie die systemrelevante Bank auf, ihr die Informationen nach Absatz 1 innerhalb einer von ihr gesetzten Frist einzureichen.3 Systemrelevante Banken müssen auch im Fall von Reorganisationen ihrer Gruppenstruktur fähig sein, die notwendigen Informationen bereitzustellen und der FINMA einzureichen.4 Die FINMA regelt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Einreichungspflicht nach Absatz 1 entsteht. Sie präzisiert die einzureichenden Informationen und legt Anforderungen an deren Qualität sowie die Form und die Frequenz der Einreichung fest.
Anhang 2 Ziff. 1.1, 1.2, 3.1 und 9.3.5 Abflusskategorien Abflussrate
(in Prozent) 1.Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden 1.1 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden bis zu 1,5 Mio. Schweizerfranken sowie Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge unabhängig von ihrer Höhe. Diese Einlagen umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen. Termineinlagen mit einer Restlaufzeit von mehr als 30 Kalendertagen sind nicht zu berücksichtigen 1.1.1 Stabile Einlagen 5 1.1.2 Weniger stabile Einlagen 10 1.2 Einlagen von Privatkundinnen und Privatkunden grösser als 1,5 Mio. Schweizerfranken. Diese Einlagen umfassen alle Sicht- und Termineinlagen mit einer Restlaufzeit oder Kündigungsfrist von bis zu 30 Kalendertagen, mit Ausnahme von Einlagen aus Freizügigkeitskonten und Einlagen aus der gebundenen Selbstvorsorge 20 3.Besicherte Transaktionen und Sicherheitenswaps, die innert 30 Kalendertagen fällig werden und bei denen die Sicherheiten nicht zur Deckung von Short-Positionen verwendet werden 3.1 Besicherte Finanzierungsgeschäfte mit der SNB, die nicht durch Aktiva der Kategorien 1 und 2a besichert sind, und Sicherheitenswaps, die den Austausch von Aktiva der gleichen Kategorie beinhalten und nicht glattgestellt werden 0 9.
Sonstige Eventualverpflichtungen zur Mittelbereitstellung wie Garantien und Akkreditive 9.3.5 Verwaltete Geldmarktfonds, die mit dem Ziel bewirtschaftet werden, einen stabilen Wert beizubehalten, wie Constant-Net-Asset-Value-Geldmarktfonds, ausser wenn eine Unterstützung des Geldmarktfonds durch die Bank durch die Fondsgesetzgebung ausgeschlossen oder anderweitig hinreichend eingeschränkt ist 5 Prozent des Emissionsvolumens
Anhang 4 Spaltenüberschriften der Tabelle (Betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 6.6 ASF-Kategorien Gewichtungsfaktor
(in Prozent) 6.6 Verbindlichkeiten und weitere Passiva, die nach Artikel 17p von Forderungen und weiteren Aktiva abhängig sind 0
Anhang 5 Titel (Betrifft nur den italienischen Text), Spaltenüberschriften der Tabelle (Betrifft nur den französischen Text) und Ziff. 1.5 RSF-Kategorien Gewichtungsfaktor
(in Prozent) 1.5 Forderungen und weitere Aktiva, die nach Artikel 17p von Verbindlichkeiten und weiteren Passiva abhängig sind 0
3. FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung vom 15. Oktober 200811
Art. 3 Abs. 1 Bst. a und abis1 Die FINMA ordnet ihre Kosten so weit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:a. dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis FINMAG);abis. dem Bereich der übrigen Banken und Wertpapierhäuser (Art. 15 Abs. 2 Bst. abis FINMAG);