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170.340

Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen

Vom 17.09.2019 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 22 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)[1]

von der Regierung erlassen am 17. September 2019

Art. 1 Befugnisse gemäss EGzZGB

Folgende Befugnisse gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch[2] werden an das Amt für Migration und Zivilrecht delegiert:

  1. Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 ZGB);
  2. Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB);
  3. Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG);
  4. Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG).

Art. 2 Wahl Fleischinspektor

Die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Kantonalen Fleischhygieneverordnung[3] wird an das Departement delegiert.

Art. 3 Hilfeleistung in besonderen Fällen

Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz[4] wird an das Departement delegiert.

Art. 4 Private Schwangerschaftsberatungsstellen

Die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen[5] wird an das Departement delegiert.

Die Befugnis gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen[6], die Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, wird an das Departement delegiert.

Art. 5 Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

Die Befugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden[7], Beiträge an Projekte und Studien auszurichten, wird an das Departement delegiert.

Art. 7 Veterinärwesen 1. Regionale Sammelstellen

Die Befugnis zur Bestimmung der Standorte der regionalen Sammelstellen, der Sammelregionen und der Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Kantonalen Veterinärgesetzes[8] wird dem Departement übertragen.

Art. 8 2. Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte

Die Zuständigkeit für die Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera b des Kantonalen Veterinärgesetzes[9] wird dem Departement übertragen.

Art. 9 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

Die Zuständigkeit für die Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Kantonalen Veterinärgesetzes[10] wird dem Departement übertragen.

Art. 10 Humanitäre Hilfe

Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer Hilfe bis zu einem Betrag von 50 000 Franken.

Egress

2019-021

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
17.09.2019 01.10.2019 Erlass Erstfassung 2019-021
17.12.2024 01.01.2025 Art. 6 aufgehoben 2024-050

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 17.09.2019 01.10.2019 Erstfassung 2019-021
Art. 6 17.12.2024 01.01.2025 aufgehoben 2024-050