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170.420

Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden

Vom 27.05.2008 (Stand 01.01.2014)

Präambel

Gestützt auf Art. 69 des Personalgesetzes (PG)[1]

von der Regierung erlassen am 27. Mai 2008

Art. 1 Geltungsbereich, Rechtsnatur

Diese Verordnung regelt die öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisse der nebenamtlichen Mitarbeitenden gemäss Artikel 3 Absatz 4 PG[2].

Art. 2 Anhang

Der Anhang zu dieser Verordnung mit der Übersicht über die Kategorien der nebenamtlichen Mitarbeitenden bildet integrierenden Bestandteil.[3]

Art. 3 Wahlinstanz

Die Instanz für Neu- und Wiederwahlen ist in der Regel im Gesetz oder im Anhang festgelegt. Wo dies fehlt, ist das Departement Wahlinstanz.

Art. 4 Dauer der Amtsverhältnisse

Ständige Kommissionen werden auf eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt. In besonderen Fällen können auch andere Kategorien von nebenamtlichen Mitarbeitenden auf eine Amtsperiode gewählt werden.

Neuwahlen innerhalb der Amtsperiode gelten für deren Rest.

Übrige nebenamtliche Mitarbeitende, die auf längere Dauer eine erweiterte Verwaltungsaufgabe erfüllen, werden auf unbefristete Zeit gewählt. Ist die Aufgabe vorübergehender Natur, erfolgt eine befristete Wahl.

Art. 5 Beendigung des Amtsverhältnisses, 1. Ablauf der Amtsperiode

Die Amtsperiode endet am 30. Juni. Es besteht kein Anspruch auf Wiederwahl.

Eine Nichtwiederwahl ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.

Art. 6 2. Befristetes Amtsverhältnis

Befristete Amtsverhältnisse enden mit dem Zeitpunkt der Befristung.

Art. 7 3. Auflösung

Das Amtsverhältnis kann beidseitig unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist auf das Ende eines Monats aufgelöst werden.

Art. 8 * 4. Amtszeitbeschränkung

Die Amtszeit der auf Amtsperiode gewählten nebenamtlichen Mitarbeitenden ist auf insgesamt zwölf Jahre beschränkt.

Die Wahlinstanz kann in begründeten Fällen die Amtszeit auf höchstens 16 Jahre verlängern oder die Amtszeitbeschränkung gänzlich aufheben.

Die Aufhebung der Amtszeitbeschränkung kommt insbesondere in Betracht für:

  1. kantonale Mitarbeitende, welche die nebenamtliche Funktion aufgrund ihrer Tätigkeit beim Kanton innehaben;
  2. Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter;
  3. Expertinnen und Experten.

Art. 9 5. Aus wichtigen Gründen

Aus wichtigen Gründen kann das Amtsverhältnis der nebenamtlichen Mitarbeitenden beidseitig ohne Einhaltung der Frist jederzeit aufgelöst werden.

Wichtig ist ein Grund, wenn namentlich die Fortsetzung des Amtsverhältnisses unzumutbar ist.

Art. 10 6. Aufhebung der Aufgabe

Die Aufhebung der Aufgabe ist der betroffenen Person in der Regel mindestens zwei Monate im Voraus mitzuteilen.

Art. 11 7. Zuständige Instanz

Für die Auflösung von Amtsverhältnissen ist die Wahlinstanz zuständig.

Entscheide über die Auflösung von Amtsverhältnissen können mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Entscheidet die Regierung erstinstanzlich, ist der Entscheid endgültig.

Art. 12 Anwendung des Personalrechts

Für die Geheimhaltungspflicht, die Aktenedition, das Zeugnis vor Gericht, die Information der Medien, den Rechtsbeistand, den Ausstand und den Datenschutz gelten sinngemäss die Bestimmungen des Personalgesetzes[4] und der Personalverordnung[5] sowie des kantonalen Datenschutzgesetzes[6]

Art. 13 Arbeitsentschädigung, 1. Ansätze

Die Ansätze der Arbeitsentschädigungen pro Tag richten sich nach dem Personalgesetz[7].

Die Wahlinstanz ist nach Anhören des Personalamtes (PA) für die Einreihung neuer Funktionen in die Klassen zuständig.

Art. 14 2. Berechnung

Dauert die Inanspruchnahme einschliesslich Reisezeit weniger als vier Stunden, wird nur die Hälfte der Arbeitsentschädigung pro Tag ausgerichtet.

Finden verschiedene Sitzungen oder Augenscheine am gleichen Tage statt, wird nur eine ganze beziehungsweise eine halbe Arbeitsentschädigung pro Tag ausgerichtet.

Aktenstudium und Ausarbeitung von Anträgen, Entscheiden und Berichten werden nach Zeitaufwand vergütet. Als Stundenansatz gilt der achte Teil der Arbeitsentschädigung pro Tag.

Art. 15 3. Ausnahmen

Die Wahlinstanz kann anstelle der oder zusätzlich zur Arbeitsentschädigung pro Tag eine Jahrespauschale festsetzen oder Gebühren oder Gebührenanteile als Entschädigung überlassen.

Allfällige Jahrespauschalen richten sich nach dem Aufwand.

Art. 16 Spesenentschädigung

Die Unterkunfts-, Verpflegungs- und Fahrspesen richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung[8].

Art. 17 * Kantonale Mitarbeitende

Nebenamtliche Mitarbeitende, die in einem Arbeitsverhältnis zur kantonalen Verwaltung stehen, haben keinen Anspruch auf Vergütungen wie Pauschalen, Tag- oder Sitzungsgelder.

Die für die Ausübung der nebenamtlichen Tätigkeit aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Art. 18 Auszahlung

Die jährlichen Pauschalentschädigungen werden im vierten Quartal durch das PA ausbezahlt.

Die Departemente und Dienststellen sind für die Auszahlung der übrigen Entschädigungen verantwortlich.

Art. 19 Vorbereitung von Entscheiden

Entscheide über Wahlen und Auflösungen von Amtsverhältnissen werden durch das PA vorbereitet.

Art. 19b * Übergangsbestimmung

Frühere, volle Amtsjahre werden an die Amtszeitbeschränkung gemäss Artikel 8 angerechnet.

Art. 20 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeiter des Kantons Graubünden vom 23. Dezember 1991[10].

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.05.2008 01.07.2008 Erlass Erstfassung -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 8 totalrevidiert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 17 totalrevidiert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 19a eingefügt -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 19b eingefügt -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.05.2008 01.07.2008 Erstfassung -
Art. 8 10.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 17 10.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 19a 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 19b 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -