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173.200

Verordnung über die Justizaufsicht

(JAV)

Vom 31.10.2024 (Stand 01.01.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung[1] sowie Art. 28 Abs. 5, Art. 43, Art. 85 Abs. 5 und Art. 88 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes[2]

vom Obergericht erlassen am 31. Oktober 2024

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Durchführung der Organ- und Dienstaufsicht unter Einschluss der Oberaufsicht durch das Obergericht, soweit sie ihm durch das Gerichtsorganisationsgesetz[3] oder andere Gesetze übertragen ist, und konkretisiert die Tätigkeit des Obergerichts als oberstes justizinternes Leitungs- und Führungsorgan.

Ferner regelt die Verordnung weitere Angelegenheiten der Justizverwaltung, insbesondere:

  1. die Einzelheiten und das Verfahren hinsichtlich der Bewilligung der Nebenbeschäftigungen von Mitgliedern der richterlichen Behörden;
  2. die Organisation der erweiterten Verwaltungskommission;
  3. die Beschlussfassung der Regionalgerichte über Geschäfte der Justizverwaltung, welche sie gemeinsam zu besorgen haben;
  4. die Aufgaben und die Organisation der Stabsstelle für die Regionalgerichte.

Art. 2 Zuständigkeit innerhalb des Obergerichts

Die Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Obergerichts[4] bestimmt, welchem Organ des Obergerichts die einzelnen Aufgaben der Organ- und Dienstaufsicht obliegen.

Die für die Ausübung der Aufsicht nötigen Vorarbeiten und Untersuchungen können der Generalsekretärin beziehungsweise dem Generalsekretär oder einem Mitglied der Verwaltungskommission übertragen werden.

Art. 3 Finanzaufsicht

Für die Finanzaufsicht gelten ergänzend die Bestimmungen der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen im Justizbereich[5].

2. Organaufsicht

Art. 4 Adressaten

Der Organaufsicht des Obergerichts unterstehen die Regionalgerichte, das kantonale Zwangsmassnahmengericht, die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, die Notariatskommission, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und die Enteignungskommission.

Die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen unterstehen der Oberaufsicht des Obergerichts.

Art. 5 Zweck und Inhalt

Die Organaufsicht dient der Sicherstellung des ordnungsgemässen Funktionierens der beaufsichtigten Behörden. Sie bezieht sich auf alle Bereiche der Justizverwaltung, insbesondere die Leitung, die Organisation, die Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen, die Administration der Verfahren, die Fallerledigung, das Personal- und Finanzwesen, die Sicherheit sowie den Datenschutz.

Nicht Gegenstand der Aufsicht ist die Rechtsprechung.

Art. 6 Aufsichtsinstrumente

Die Organaufsicht wird insbesondere mit folgenden Instrumenten ausgeübt:

  1. Erlass von Weisungen;
  2. Prüfung der Geschäftsberichte;
  3. periodische Aussprachen mit den beaufsichtigten Behörden;
  4. Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und sonstigen Aufsichtseingaben;
  5. Administrativuntersuchungen.

Art. 7 Weisungen

Das Obergericht erlässt die erforderlichen allgemeinen Weisungen zur ordnungsgemässen Besorgung der Justizverwaltung. Es kann derartige Weisungen auch gegenüber den der Aufsicht der Regionalgerichte unterstehenden Vermittlerämtern und Schlichtungsbehörden erlassen.

Diese Weisungen können insbesondere folgende Bereiche betreffen:

  1. Aktenführung und Aktenordnung;
  2. Fallerfassung und Bewirtschaftung der Fachapplikation;
  3. Statistik;
  4. Berichterstattung;
  5. Personalwesen;
  6. Informatik;
  7. Datenschutz;
  8. Risikomanagement.

Gegenüber den Regionalgerichten können zudem Weisungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung ihrer Aufsicht über die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen erlassen werden.

Vor dem Erlass von Weisungen werden die betroffenen Behörden angehört; vorbehalten bleibt die Beratung der Weisungen in der erweiterten Verwaltungskommission.

Art. 8 Geschäftsberichte

Die Geschäftsberichte geben Auskunft über die personelle Besetzung der Behörden sowie über die Art und den Umfang der Falleingänge und -erledigungen, die Dauer der Verfahren und den Einsatz der nebenamtlichen Mitglieder. Sie enthalten zudem Angaben zu aufsichtsrelevanten Angelegenheiten der Justizverwaltung, namentlich im Bereich des Personalwesens und des Risikomanagements.

Die Geschäftsberichte der Regionalgerichte geben zusätzlich Auskunft über die Tätigkeit der unter ihrer Aufsicht stehenden Schlichtungsbehörden sowie über ihre eigene Aufsichtstätigkeit.

Über aufsichtsrelevante Vorgänge von besonderer Tragweite informieren die Leitungsorgane der direkt beaufsichtigten Behörden das Obergericht laufend.

Art. 9 Aussprachen

Das Obergericht führt mit den direkt beaufsichtigten Behörden periodisch Aussprachen über den Geschäftsgang und gemeinsam interessierende Fragen der Justizverwaltung durch; dabei wird der Geschäftsgang kontrolliert.

Art. 10 Aufsichtseingaben

Das Obergericht behandelt Aufsichtsbeschwerden und anderweitige aufsichtsrelevante Anzeigen, welche sich gegen die seiner direkten Aufsicht unterstellten Behörden richten.

Mit der Aufsichtsbeschwerde gegen ein Regionalgericht kann gerügt werden, dass dasselbe seine Amtspflichten als Aufsichtsbehörde über das Vermittleramt und die Schlichtungsbehörde für Mietsachen verletzt hat.

Der Entscheid des Obergerichts ist endgültig.

Art. 11 Administrativuntersuchungen

Erfordert ein aufsichtsrelevanter Vorgang eine weitergehende Sachverhaltsabklärung, kann das Obergericht eine Administrativuntersuchung anordnen.

Der betroffenen Behörde und gegebenenfalls den betroffenen Personen wird nach Vorliegen des Untersuchungsberichts Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

Art. 12 Berichterstattung an den Grossen Rat

Das Obergericht informiert in seinem Geschäftsbericht über seine Aufsichtstätigkeit.

3. Dienstaufsicht

Art. 13 Gegenstand

Als dienstaufsichtsrechtliche Angelegenheiten gelten:

  1. Anordnungen, die das beschäftigungsrechtliche Verhältnis betreffen;
  2. Anordnungen, die eine ordnungsgemässe Erfüllung der Amtspflichten durch die Mitglieder der beaufsichtigten Behörden sicherstellen, unter Einschluss der Anordnung von Disziplinarmassnahmen.

Art. 14 Beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten

Das Obergericht entscheidet über beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten seiner eigenen Mitglieder sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Notariatskommission, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission.

Bestehen bei einem Mitglied der genannten Behörden Anhaltspunkte dafür, dass es von Gesetzes wegen aus dem Amt ausgeschieden ist, räumt ihm das Obergericht Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Erhärten sich die Anhaltspunkte und kann keine Einigung erzielt werden, beantragt das Obergericht beim Grossen Rat die Einleitung eines entsprechenden Feststellungsverfahrens, sofern ein eigenes Mitglied betroffen ist. In den anderen Fällen entscheidet es selbst.

Über beschäftigungsrechtliche Angelegenheiten von Mitgliedern der Regionalgerichte und der von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden entscheiden ausschliesslich die Regionalgerichte. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Grossen Rates, wenn bei einem Mitglied eines Regionalgerichts das Ausscheiden von Gesetzes wegen streitig ist; in diesem Fall findet das für Mitglieder des Obergerichts vorgesehene Verfahren sinngemäss Anwendung.

Art. 15 Disziplinaraufsicht

Das Obergericht sorgt für eine ordnungsgemässe Amtsführung seiner eigenen Mitglieder sowie der Mitglieder der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen, der Notariatskommission, der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, der Schlichtungsbehörde für Sozialversicherungssachen und der Enteignungskommission.

Es behandelt Aufsichtsbeschwerden, mit denen eine Verletzung der Amtspflichten durch ein Mitglied der genannten Behörden geltend gemacht wird. Zudem behandelt es Aufsichtsbeschwerden gegen die Amtsführung eines Mitglieds eines Regionalgerichts, wenn die geltend gemachte Amtspflichtverletzung zuvor erfolglos beim betreffenden Regionalgericht gerügt wurde.

Ergeben sich aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde oder aufgrund von Feststellungen im Rahmen der Aufsichtstätigkeit Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied der genannten Behörden seine Amtspflichten schuldhaft verletzt hat, entscheidet das Obergericht nach Anhörung des betroffenen Mitglieds und der betroffenen Behörde über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Fällt die Amtsenthebung eines Mitglieds des Obergerichts oder eines Regionalgerichts in Betracht, stellt es dahingehend Antrag beim Grossen Rat. In den anderen Fällen entscheidet das Obergericht selber über die zu ergreifenden Disziplinarmassnahmen.

4. Bewilligung von Nebenbeschäftigungen

Art. 16 Bewilligungspflicht 1. Hauptamtliche Mitglieder

Will ein hauptamtliches Mitglied einer richterlichen Behörde eine Nebenbeschäftigung ausüben, welche aufgrund der Art oder des Umfangs der Tätigkeit die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit mit dem Richteramt in sich birgt oder in zeitlicher Hinsicht ein Vollpensum überschreitet, hat es eine Bewilligung der Dienstaufsichtsbehörde einzuholen.

Diese kann im Falle einer Unvereinbarkeit die Bewilligung für weitere als die in Artikel 28 Absatz 2 und Absatz 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes[6] genannten Nebenbeschäftigungen verweigern.

Sofern keine Unvereinbarkeit im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes[7] gegeben ist, kann insbesondere die Ausübung von unentgeltlichen Tätigkeiten bewilligt werden. Dasselbe gilt für Publikations- oder Lehrtätigkeiten, die ein Vollpensum geringfügig überschreiten. Im Teilpensum tätigen Mitgliedern kann eine nebenamtliche Richtertätigkeit am Bundesgericht gestattet werden.

Ist von vornherein klar, dass die Amtsausübung, die Unabhängigkeit und das Ansehen der richterlichen Behörde nicht beeinträchtigt werden, sind folgende Nebenbeschäftigungen nicht bewilligungspflichtig:

  1. Tätigkeiten in Vereinen, Stiftungen und anderen Organisationen ohne Erwerbszweck;
  2. die Ausübung anderer Ämter oder Erwerbstätigkeiten, die zusammen mit der richterlichen Tätigkeit weniger als ein Vollpensum ergeben.

Vorbehalten bleibt die Informationspflicht im Sinne von Artikel 32 Absatz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes[8].

Art. 17 2. Nebenamtliche Mitglieder

Nebenamtliche Mitglieder einer richterlichen Behörde haben zur Ausübung einer anderen entgeltlichen oder unentgeltlichen Tätigkeit eine Bewilligung einzuholen, wenn die andere Tätigkeit aufgrund ihrer Art die Möglichkeit einer Unvereinbarkeit mit dem Richteramt in sich birgt.

Artikel 16 Absatz 2 gilt dabei sinngemäss.

Art. 18 Bewilligungsverfahren

Das Bewilligungsgesuch zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist bei derjenigen Behörde einzureichen, welcher die Dienstaufsicht über das betreffende Mitglied obliegt. Gehört eine Person gleichzeitig mehreren richterlichen Behörden an, ist jene Behörde zuständig, bei welcher sie mit dem grösseren Pensum tätig ist; bei gleichem Pensum sowie bei nebenamtlichen Mitgliedern liegt die Zuständigkeit bei der Behörde, der das Mitglied länger angehört.

Amtierende Mitglieder der richterlichen Behörden haben vor Antritt der Nebenbeschäftigung um deren Bewilligung zu ersuchen. Neu gewählte Mitglieder müssen bei Amtsantritt über eine entsprechende Bewilligung verfügen.

Das Bewilligungsgesuch hat die notwendigen Angaben über die Art und den Umfang der Nebenbeschäftigung zu enthalten; hauptamtliche Mitglieder haben zudem den Zeitaufwand anzugeben, der voraussichtlich mit der Nebenbeschäftigung verbunden ist.

Die zuständige Behörde prüft das Gesuch insbesondere unter folgenden Aspekten:

  1. Vorliegen einer verfassungsrechtlich oder gesetzlich untersagten Nebenbeschäftigung;
  2. mögliche Beeinträchtigung der Ausübung der Amtspflichten, der Unabhängigkeit und des Ansehens der richterlichen Behörde;
  3. Interessenkonflikte;
  4. Vereinbarkeit mit der amtlichen Stellung;
  5. Ausmass der Beanspruchung der Arbeitskraft bei hauptamtlichen Mitgliedern.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Nebenbeschäftigung zu bewilligen und gegebenenfalls deren Aufnahme in das Register über die Interessenbindungen zu veranlassen. Die Bewilligung kann mit Auflagen, Bedingungen und Befristungen verknüpft werden.

Ändern sich die Verhältnisse nachträglich, ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Sie kann die Bewilligung nach Prüfung der Sachlage entziehen.

5. Erweiterte Verwaltungskommission

Art. 19 Aufgaben

Die erweiterte Verwaltungskommission sorgt für den regelmässigen Informationsfluss und die Koordination der Interessen zwischen dem Obergericht und den unter seiner Aufsicht stehenden richterlichen Behörden.

Die fünf Mitglieder der Regionalgerichte nehmen auch die Interessen der unter der Aufsicht der Regionalgerichte stehenden Schlichtungsbehörden wahr.

Die erweiterte Verwaltungskommission erarbeitet und bespricht Grundlagen für eine einheitliche Geschäftsführung der richterlichen Behörden und die Ausübung der Justizaufsicht durch das Obergericht.

Sie nimmt ferner die ihr im Rahmen der Projektorganisation zugewiesenen Aufgaben beim Digitalisierungsprojekt Justitia 4.0 wahr.

In Konkretisierung und Ergänzung von Artikel 116 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes[9] werden der erweiterten Verwaltungskommission vor der Beschlussfassung durch das Obergericht insbesondere folgende Angelegenheiten der Justizaufsicht zur Beratung vorgelegt:

  1. sämtliche vom Obergericht zu erlassenden Verordnungen, von denen das Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte und die von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden betroffen sind;
  2. die Stelleneinreihungen der hauptamtlichen Mitglieder und der Mitarbeitenden der richterlichen Behörden;
  3. an das Zwangsmassnahmengericht, die Regionalgerichte oder die von ihnen beaufsichtigten Schlichtungsbehörden gerichtete allgemeine Weisungen mit Ausnahme der jährlichen Weisungen betreffend Budget und Jahresrechnung sowie von Weisungen technischer Natur, namentlich im Bereich der Informatik;
  4. Konzepte über die Organisation von Aufgaben der Justizverwaltung.

Die Konsultation der erweiterten Verwaltungskommission ersetzt in der Regel die Einholung von Vernehmlassungen bei den betroffenen richterlichen Behörden. Diese bleiben berechtigt, dem Obergericht eine individuelle Stellungnahme einzureichen.

Art. 20 Einberufung und Beschlussfassung

Die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts beruft die Sitzungen ein und leitet diese.

Jedes Mitglied kann beim Präsidium die Einberufung einer Sitzung oder die Traktandierung von Angelegenheiten der Justizaufsicht verlangen.

Die Mitglieder werden zu den Sitzungen schriftlich oder auf elektronischem Weg und unter Angabe der Traktanden eingeladen. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Obergerichts und die Stabsstelle für die Regionalgerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. Die Protokollführung obliegt der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Obergerichts; sie kann der Stabsstelle für die Regionalgerichte übertragen werden.

Zu den Sitzungen können bei Bedarf weitere Personen beigezogen werden.

Die erweiterte Verwaltungskommission fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist ausgeschlossen.

Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Obergerichts sowie den Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte zur Kenntnis gebracht. Über die Information der anderen beaufsichtigten Behörden entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Obergerichts.

6. Präsidialkonferenz der Regionalgerichte

Art. 21 Aufgaben

Die Regionalgerichte bilden zur Beschlussfassung über Geschäfte der Justizverwaltung, welche sie gemäss Gesetz oder Verordnung gemeinsam zu besorgen haben, die Präsidialkonferenz der Regionalgerichte.

In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere folgende Geschäfte:

  1. Wahl der fünf Mitglieder der erweiterten Verwaltungskommission (Art. 117 Abs. 2 GOG[10]);
  2. Bezeichnung des Regionalgerichts, dem die Stabsstelle für die Regionalgerichte administrativ angegliedert ist;
  3. Verabschiedung des Reglements über die Organisation der Stabsstelle;
  4. Verabschiedung der Stellenbeschreibung und des Pflichtenhefts der Stabsstelle;
  5. Besetzung der Stabsstelle (Anstellung und Kündigung);
  6. Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Stabsstelle zuhanden des Obergerichts.

Art. 22 Zusammensetzung und Einberufung

Der Präsidialkonferenz gehören die Präsidentinnen und Präsidenten der Regionalgerichte an. Diese werden bei Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten.

Die Mitglieder der Präsidialkonferenz wählen aus ihrer Mitte jeweils zu Beginn einer Amtsperiode für deren Dauer eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Eine Wiederwahl oder eine Ersatzwahl für die verbleibende Dauer einer Amtsperiode ist möglich.

Die oder der Vorsitzende vertritt die Präsidialkonferenz nach aussen und leitet deren Sitzungen. Sie oder er beruft eine Sitzung ein, sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht oder mindestens drei Mitglieder dies verlangen, jedenfalls aber einmal pro Jahr.

Die Einladungen erfolgen schriftlich oder auf elektronischem Weg und unter Angabe der Traktanden. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigelegt oder zur Einsicht aufgelegt.

Art. 23 Beschlussfassung

Beschlüsse der Präsidialkonferenz sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkularverfahren mindestens sieben Mitglieder mitwirken. Zulässig ist die Beteiligung auf elektronischem Weg nach Massgabe der Verordnung über die elektronische Stimmabgabe und Wahl in den Leitungsorganen der Gerichte[11].

Jedes Mitglied hat eine Stimme und ist zur Stimmabgabe verpflichtet.

Die Präsidialkonferenz fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Eine Beschlussfassung im Zirkularverfahren bedarf der Einstimmigkeit; jedes Mitglied kann eine mündliche Beratung verlangen.

Im Übrigen gilt für die Beschlussfassung Artikel 3 Absatz 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes[12] sinngemäss.

7. Stabsstelle für die Regionalgerichte

Art. 24 Aufgaben

Die Stabsstelle für die Regionalgerichte unterstützt die Regionalgerichte bei der Wahrnehmung der Aufsicht über die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörden für Mietsachen sowie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Justizverwaltung.

Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung eines Konzepts für die einheitliche Durchführung der Aufsichtstätigkeit der Regionalgerichte und der Hilfsmittel, die zur Umsetzung des Konzepts erforderlich sind (z.B. Checklisten, Formulare, Vorlagen für Weisungen und Berichterstattung);
  2. Begleitung von periodischen Aussprachen und Kontrollen der beaufsichtigten Behörden sowie Verfassen der diesbezüglichen Berichte;
  3. Beratung der Regionalgerichte bei der Behandlung von Aufsichtsbeschwerden oder dienstaufsichtsrechtlichen Verfahren, die in deren Zuständigkeit fallen;
  4. Teilnahme an den Sitzungen der erweiterten Verwaltungskommission des Obergerichts und Unterstützung der fünf Mitglieder der Regionalgerichte bei der Vorbereitung der traktandierten Geschäfte;
  5. Teilnahme an der Regionalgerichtskonferenz samt Protokollführung und Unterstützung ihrer Präsidentin oder ihres Präsidenten bei der Vorbereitung und Umsetzung der an der Konferenz behandelten Geschäfte;
  6. Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten der Regionalgerichtskonferenz bei der Erfüllung von weiteren Aufgaben, welche sie oder er für die Gesamtheit der Regionalgerichte wahrnimmt;
  7. Beratung der Regionalgerichte in der Erfüllung ihrer administrativen Aufgaben und Bereitstellung der dazu erforderlichen Informationen;
  8. Entwicklung von Organisationshandbüchern, standardisierten Gerichtsverwaltungsprozessen und weiteren Hilfsmitteln zur Vereinheitlichung der Geschäftsführung der Regionalgerichte;
  9. Unterstützung der Informationsstelle des Obergerichts bei der Gestaltung des Internetauftritts der Regionalgerichte, der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen sowie bei der Publikation von Entscheiden der Regionalgerichte;
  10. Unterstützung der oder des IT-Verantwortlichen des Obergerichts bei der Organisation der Informatik für die Regionalgerichte;
  11. Organisation von periodischen Treffen mit justiznahen Verwaltungsbehörden, Verbänden und Fachstellen.

Der Stabsstelle können weitere Aufgaben übertragen werden, namentlich im Bereich des Datenschutzes, der Weiterbildung und Schulung von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Regionalgerichte, der Unterstützung bei Aufgaben der Rechtsprechung oder der Mitwirkung bei Projekten.

Art. 25 Organisation

Die Stabsstelle untersteht der Leitung und der Aufsicht der oder des Vorsitzenden der Präsidialkonferenz.

Administrativ ist die Stabsstelle dem von der Präsidialkonferenz bezeichneten Regionalgericht angegliedert. Sie verfügt in den vom Regionalgericht zugewiesenen Räumlichkeiten über einen Arbeitsplatz und kann zur Verrichtung administrativer Arbeiten die Hilfe des Kanzleipersonals in Anspruch nehmen. Die Kosten der Stabsstelle (unter Einschluss allfälliger projektbezogener Kosten) bilden Bestandteil des Budgets und der Jahresrechnung des betreffenden Regionalgerichts.

Unter Vorbehalt der Befugnisse der Präsidialkonferenz übt ihre Vorsitzende oder ihr Vorsitzender die aus dem öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag fliessenden Rechte und Pflichten aus. Soweit erforderlich spricht sie oder er sich dabei vorgängig mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Regionalgerichts ab, dem die Stabsstelle administrativ angegliedert ist.

Die Einzelheiten der administrativen Angliederung und der Organisation der Stabsstelle regelt die Präsidialkonferenz in einem Reglement.

8. Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsrecht

Die Berichterstattung der Vermittlerämter und der Schlichtungsbehörden für Mietsachen für das Jahr 2024 erfolgt nach Massgabe der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen direkt an das Obergericht.

Egress

2024-034

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.10.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024-034

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.10.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024-034