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427.010

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Präambel

6.0

Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen

Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Vom 20. Juni 2013

Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), gestützt

auf Artikel 63a Absätze 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV), be-

schliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinan- der und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbe- reich (HFKG)1 gemeinsam mit dem Bund

  1. für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit des gesamt- schweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
  2. die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
  3. die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu gewährleisten;
  4. die inArtikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.

Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich vom 30. September 2011

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Art. 2 Vereinbarungskantone

Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonfe- renz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hoch- schulbereich beteiligt.

Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten Hochschule oder einer Institution gemäss Artikel 3 Buchstabe d sind.

Art. 3

Geltungsbereich Die Vereinbarung ist anwendbar auf

  1. kantonale und interkantonale Universitäten,
  2. kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
  3. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
  4. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit dem Bund

Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsa- men Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss Artikel 6 HFKG ab.

Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschlies- sen.

Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.

.010 II. Gemeinsame Organe

Art. 5 Grundsatz

Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsverein- barung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen Koordination im schwei- zerischen Hochschulbereich.

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ von Bund und Kantonen.

Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:

  1. die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
  2. der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagen- tur).

Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 6 Schweizerische Hochschulkonferenz

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.

Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskan- tone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkanto- ne, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mit- glieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.

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Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.

Art. 7

Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel

HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kan- tons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder de- ren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.

Art. 8 Finanzierung der gemeinsamen Organe

Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9 Absatz 2 HFKG.

Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen nach folgendem Verteilschlüssel getragen:

  1. eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
  2. eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der von ihnen ver- tretenen Studierenden.

Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertrete- nen Studierenden zu höchstens 50 Prozent

  1. an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
  2. und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und dessen Akkre- ditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz

HFKG gedeckt sind.

Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.

Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schwei- zerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten der Rektorenkonferenz regelt.

.010 III. Konferenz der Vereinbarungskantone

Art. 9 Zusammensetzung und Organisation

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beige- treten sind. Sie konstituiert sich selbst.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mit- glieder.

Art. 10 Aufgaben und Kompetenzen

Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den Entscheid über Massnahmen gemäss Arti- kel 4 Absatz 3 und alle zwei Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmen- gewichtung im Hochschulrat gemäss Artikel 7.

Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor. IV. Interkantonale Finanzierung der Hochschulen

Art. 11

Interkantonale Hochschulbeiträge Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantona- len Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19971 und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juni 20032 ausgerichtet.

Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.1

Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 3.3

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  1. Titelschutz

Art. 12 Bezeichnungs- und Titelschutz

Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62 HFKG.

Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen Rechts ge- schützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen. VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug

Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekreta- riat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.

Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zustän- digen Amtschefinnen und Amtschefs der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.

Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.

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Art. 14 Streitbeilegung

Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die inter- kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (IRV) vom 24. Juni 2005 angewen- det.

Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun- desgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes1 .

Art. 15

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.

Art. 16 Austritt

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung, wenn ihr mindestens 14 Kanto- ne beigetreten sind, davon mindestens acht der Konkordatskantone des Inter- kantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom

. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.

Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR

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.010 Bern, 20. Juni 2013 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren Die Präsidentin: Isabelle Chassot Der Generalsekretär: Hans Ambühl

.010 Anhang Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und 2011/2012 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik

Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hoch- schule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern

Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt

Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Genf

Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule Nordwest- schweiz im Kanton Basel-Stadt

.010 Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg

St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen

Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule Zentral- schweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hoch- schule Luzern (ab 2013)

Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école spéciali- sée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg

Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale della Sviz- zera italiana

. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel 6 Absatz 3 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat Einsitz neh- men. Basierend auf dieser Bestimmung können die Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger folgender Hochschulen in den Hochschulrat ge- wählt werden: • Pädagogische Hochschule Wallis • Pädagogische Hochschule Graubünden • Pädagogische Hochschule Thurgau • Pädagogische Hochschule Schaffhausen • Pädagogische Hochschule Schwyz (ab 2013) • Pädagogische Hochschule Zug (ab 2013) • Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura • Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel- Landschaft, Solothurn

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• Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den Kantonen Wallis und Jura • Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem Total von 170 Punkten. Davon entfallen elf Punkte auf die unter Ziffer 2 des Anhangs aufgeführten Hochschulen.