Lexipedia

432.000

Gesetz über Ausbildungsstätten im Gesundheits- und Sozialwesen

(AGSG)

Vom 22.09.2002 (Stand 01.07.2024)

Präambel

Vom Volke angenommen am 22. September 2002[1]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Regelungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Führung des kantonalen Bildungszentrums Gesundheit und Soziales sowie den Abschluss von Vereinbarungen in diesem Ausbildungsbereich. *

Auf Sachverhalte, welche in diesem Gesetz nicht geregelt sind, gelangen die Bestimmungen der kantonalen Berufsbildungsgesetzgebung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 2 Aufgaben der Ausbildungsstätten

Die Ausbildungsstätten bieten Ausbildungen im Sekundär- und Tertiärbereich an, die auf eine berufliche Tätigkeit im Gesundheits- und Sozialbereich vorbereiten und in der Regel zu einem schweizerisch anerkannten Abschluss führen.

Die Ausbildungsstätten können Weiterbildungen anbieten.

Art. 4 2. Fachhochschulen

… *

… *

Art. 5 Vereinbarungen

… *

… *

Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz über Konkordate oder Vereinbarungen betreffend die Mitträgerschaft des Kantons an Ausbildungsstätten für Aus- und Weiterbildungen im Bereich Gesundheit und Soziales einschliesslich deren Finanzierung.

2. Bildungszentrum Gesundheit und Soziales (BGS)

Art. 6 Rechtsform, Sitz

Das „Bildungszentrum Gesundheit und Soziales“ ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit Sitz in Chur.

Art. 7 Leistungsauftrag

Die Regierung erteilt dem Bildungszentrum einen Leistungsauftrag. Dieser regelt Einzelheiten des Leistungsangebotes, insbesondere zu Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen im Sekundär- und Tertiärbereich sowie zu Weiterbildungen.

Der Leistungsauftrag kann bei ausgewiesenem Bedarf auf Aus- und Weiterbildungen in verwandten Berufsfeldern ausgedehnt werden.

Die Interessen der drei Kantonssprachen sind angemessen zu berücksichtigen.

Art. 8 Organisation, Betriebs- und Rechnungsführung

Das Bildungszentrum ist in seiner Organisation selbständig und in der Betriebsführung frei, soweit dies mit dem Leistungsauftrag vereinbar ist.

Es führt ein eigenes Rechnungswesen. Der Anwendungsbereich der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden beschränkt sich auf die Grundsätze der Gesetzmässigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit sowie der ordnungsgemässen Rechnungslegung.

Art. 9 Organe

Organe des Bildungszentrums sind:

  1. der Schulrat;
  2. die Direktion;
  3. die Revisionsstelle.

Die Regierung wählt die Revisionsstelle sowie den Schulrat und bezeichnet dessen Präsidium.

Art. 10 Schulrat

Der Schulrat ist das oberste Organ. Er besteht aus höchstens sieben Personen.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Beschlussfassung über die strategische Ausrichtung;
  2. Festlegung von Führungs- und Personalgrundsätzen sowie der Organisationsstruktur;
  3. Festlegung von Schul- und Studiengebühren;
  4. Genehmigung von Jahreszielen;
  5. Genehmigung der Finanzplanung;
  6. Verabschiedung des Budgets;
  7. Verabschiedung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
  8. Controlling und Qualitätssicherung;
  9. Wahl der Direktion und Aufsicht über die Geschäftsführung.

Art. 11 Direktion

Die Direktion ist für die operative betriebliche und pädagogische Leitung des Bildungszentrums verantwortlich.

Art. 12 Revisionsstelle

Die Revisionsstelle überprüft die Rechnungsführung und erstattet der Regierung und dem Schulrat Bericht.

Art. 13 Personal

Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach der Verordnung über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[2].

Art. 14 Finanzierung

Die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen finanziellen Mittel werden insbesondere aufgebracht durch:

  1. Studiengelder, Kursgebühren und Entgelte für Dienstleistungen;
  2. Beiträge des Kantons und des Bundes;
  3. Beiträge und Zuwendungen Dritter;
  4. Aufnahme von Darlehen und Krediten.

Art. 15 Kantonsbeitrag

Der Kanton leistet dem Bildungszentrum einen Beitrag an das Betriebsdefizit. Der Beitrag kann im Rahmen eines Globalbudgets ausgerichtet werden.

Die Regierung erlässt Weisungen über die anrechenbaren Aufwändungen und Erträge, die Vermögensbewertung, die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, das Budgetverfahren sowie über die Ausrichtung von Vorschusszahlungen.

Art. 15a * Weitere Beiträge

Der Kanton kann dem Bildungszentrum Gesundheit und Soziales weitere Beiträge zur Förderung der Ausbildung von humanmedizinischem Personal gewähren, welche insbesondere für folgende Leistungen zu verwenden sind:

  1. um das Bildungsangebot zu diversifizieren;
  2. für Massnahmen bei der Selektion und dem Einstieg;
  3. um das Lernsetting zu optimieren;
  4. für Massnahmen, die Ausbildungsabbrüche möglichst geringhalten;
  5. für Marketingvorhaben von Bildungsgängen.

Art. 16 Aufsicht

Das Budget, der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind der Regierung zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Jahresbericht und die Jahresrechnung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

3. Weitere Ausbildungsstätten im Kanton

3a. Unterstützungsbeiträge an Studierende im Bereich Pflege *

Art. 18a * Voraussetzungen und Verfahren

Der Kanton gewährt den Studierenden des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs in Pflege FH Beiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts (Unterstützungsbeiträge), sofern diese:

  1. das 23. Altersjahr vollendet haben; oder
  2. elterliche Unterhaltspflichten zu erfüllen haben.

Art. 18b * Mitwirkungspflichten im Verfahren

Die gesuchstellende Person ist verpflichtet, der ausführenden Stelle sämtliche für die Zusprechung von Unterstützungsbeiträgen erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgetreu zu melden und die erforderlichen Unterlagen einzureichen.

Wer Unterstützungsbeiträge erhält oder zurückerstatten muss, meldet der ausführenden Stelle unverzüglich jede Änderung der für die Zusprechung oder die Rückforderung von Beiträgen erheblichen Tatsachen.

Art. 18c * Ausschluss und Rückforderung

Personen, welche die Mitwirkungspflichten gemäss Artikel 18b in grober Weise oder wiederholt verletzen, können von der weiteren Beitragsberechtigung ausgeschlossen werden.

Die Rückforderung von Unterstützungsbeiträgen wird angeordnet, wenn sie durch unwahre Angaben oder Verheimlichung von erheblichen Tatsachen erwirkt wurden.

Auf die Rückerstattung kann in Härtefällen ganz oder teilweise verzichtet werden.

4. Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 20 Bisherige Ausbildungen

Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnene Aus- und Weiterbildungen richten sich nach bisherigem Recht.

Art. 21 Errichtung des Bildungszentrums

Die Regierung trifft auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes sämtliche erforderlichen Vorkehren für die Übernahme und Überführung der Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege, der Interkonfessionellen Bündnerischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege, der Bündner Schule für Pflege im psychosozialen Bereich sowie von nicht-seminaristischen Abteilungen der Bündner Frauenschule in das Bildungszentrum. Sie ist befugt, sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen vorzunehmen.

Die Lehrwerkstätte für Damenschneiderinnen wird in eine Dienststelle integriert.

Art. 22 Weiterführung der Aktiven und Passiven

Das Bildungszentrum übernimmt die Aktiven und Passiven sowie Rechte und Pflichten der Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Interkonfessionellen Bündnerischen Schule für Gesundheits- und Krankenpflege.

Das Bildungszentrum übernimmt das Mobiliar und die Warenvorräte der Bündner Schule für Pflege im psychosozialen Bereich und der ins Bildungszentrum zu integrierenden nicht-seminaristischen Abteilungen der Bündner Frauenschule.

Art. 23 Weiterführung und Anpassung von Rechtsverhältnissen

Das Bildungszentrum übernimmt die Vertragsverhältnisse, welche die zu integrierenden Schulen betreffen.

Das Bildungszentrum führt als Arbeitgeber die an den zu integrierenden Schulen bestehenden Anstellungsverhältnisse weiter. Die Anstellungsverhältnisse sind innert eines Jahres seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes neu zu begründen.

Auf die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen sowie auf hängige Verfahren und Rechtsmittel gelangt das bisherige Recht sinngemäss zur Anwendung.

Art. 24 Neubau

Der Grosse Rat beschliesst in eigener Kompetenz über Bauprojekt und Kredit für den Neubau des Bildungszentrums. Das Bauprojekt wird dem Grossen Rat mit separater Botschaft unterbreitet.

Das Grundstück bleibt auch nach Errichtung des Neubaus im Eigentum des Kantons und wird der Anstalt mit schuldrechtlichem Vertrag zur Verfügung gestellt.

Die Anstalt beteiligt sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Finanzierung des Neubaus.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gesetz über die Förderung der Frauenbildung im Kanton Graubünden (Frauenbildungsgesetz)[4] wird aufgehoben.

Art. 27 In-Kraft-Treten

Das Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft[5] gesetzt.

Art. 28 * Befristete Bestimmungen

Artikel 18a bis Artikel 18c sind auf die Geltungsdauer des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege[6] befristet.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung -
05.12.2006 01.05.2007 Art. 17 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 1 Abs. 1 geändert -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 3 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 1 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben -
17.04.2007 01.01.2008 Art. 18 aufgehoben -
24.10.2012 01.08.2014 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben -
14.02.2024 01.07.2024 Art. 15a eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Titel 3a. eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 18a eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 18b eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 18c eingefügt 2024-019
14.02.2024 01.07.2024 Art. 28 eingefügt 2024-019

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.09.2002 01.01.2003 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1 17.04.2007 01.01.2008 geändert -
Art. 3 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 1 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 4 Abs. 2 24.10.2012 01.08.2014 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 1 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 5 Abs. 2 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Art. 15a 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 17 05.12.2006 01.05.2007 aufgehoben -
Art. 18 17.04.2007 01.01.2008 aufgehoben -
Titel 3a. 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 18a 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 18b 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 18c 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019
Art. 28 14.02.2024 01.07.2024 eingefügt 2024-019