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Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden

(Suchthilfegesetz)

Vom 02.03.1997 (Stand 01.01.2016)

Präambel

Vom Volke angenommen am 2. März 1997[1]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions- und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprävention und Suchthilfe.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

Art. 3 Begriff

Als Sucht im Sinne dieses Gesetzes wird abhängiges Verhalten, welches persönlichkeits- oder gesellschaftsschädigende Auswirkungen zur Folge hat, verstanden.

Art. 4 Ziele

Die Suchthilfe hat zum Ziel:

  1. zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht;
  2. Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu lassen;
  3. süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden;
  4. die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;
  5. die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern;
  6. die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten oder deren Wiedereingliederung zu fördern;
  7. der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs bewusst zu machen;
  8. Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.

Art. 5 Massnahmen

Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere:

  1. durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen;
  2. Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen;
  3. Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu stellen;
  4. durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheitliche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder vermindert werden.

Art. 6 Selbstverantwortung

Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.

2. Primäre Suchtprävention

Art. 7 Zuständigkeit 1. Gemeinden

Die Gemeinden sind für die primäre Suchtprävention zuständig. Sie können diese Aufgabe auch an geeignete öffentliche oder private Institutionen oder Privatpersonen übertragen oder im Rahmen von Gemeindeverbindungen lösen.

Die Gemeinden fördern: *

  1. die Information der Bevölkerung über die Ursachen und Auswirkungen der Sucht und abhängigen Verhaltens;
  2. das Bewusstsein und die Fähigkeit von Eltern und Lehrkräften, auf die Vermeidung suchtfördernder Verhaltensweisen bei Jugendlichen hinzuwirken.

Art. 8 2. Kanton

Die Zuständigkeit des Kantons im Bereich der Suchtprävention richtet sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes. *

3. Sekundäre und tertiäre Suchtprävention

Art. 10 Zuständigkeit

Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.

Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Einrichtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.

Art. 11 Beiträge 1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge

Der Kanton kann Institutionen der sekundären und tertiären Suchtprävention Beiträge an den Kauf, den Bau oder die Einrichtung bis höchstens 80 Prozent der nicht durch Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewähren.

In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete gegenüber einem Kauf oder einem Neu- oder Erweiterungsbau zweckmässiger erscheint. Massgebend ist der Subventionssatz für Bauten.

Erfolgt der Kauf, der Baubeginn oder die Bestellung von Einrichtungsgegenständen vor Erlass der Beitragszusicherung, entfällt die Beitragsberechtigung.

Art. 12 2. Betriebsbeiträge

Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgegeben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.

Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.

4. Überlebenshilfe

Art. 13 Zuständigkeit

Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Art. 15 Kosten des Kantons *

Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten beziehungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe. *

5. Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen

Art. 17 Bewilligungspflicht

Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrichtungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung ist zu befristen.

Art. 18 Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug

Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern

  1. eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sind;
  2. die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind;
  3. die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft werden.

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt sind.

6. Verfahren und Vollzug

Art. 19 Beitragsgrundsätze

Beiträge werden nur im Rahmen der im kantonalen Budget bewilligten Kredite ausgerichtet. *

Die Regierung legt die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und, soweit erforderlich, den Beitragssatz fest.

Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.

Die Ausrichtung von Betriebs- und Defizitbeiträgen an Institutionen und Einrichtungen im Kanton setzt die vorgängige Genehmigung der jeweiligen Budgets durch den Kanton voraus.

Die Regierung kann diesen Einrichtungen Leistungsaufträge erteilen.

Art. 20 Rückerstattung

Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.

Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art. 21 Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen

Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs- oder Defizitbeiträge leisten.

Für die Beitragsgewährung gilt Artikel 19 Absatz 1–3, 5 sinngemäss.

7. Schlussbestimmungen

Art. 23 Ausführungsbestimmungen

Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 zu erfüllen.

Art. 26 Inkrafttreten

Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt[3].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.03.1997 01.01.1998 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 22 aufgehoben 2006, 3317
25.09.2012 01.08.2013 Art. 9 totalrevidiert -
25.09.2012 01.12.2012 Art. 19 Abs. 1 geändert -
18.11.2014 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, a) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1, c) aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 9 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 14 aufgehoben 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Titel geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 2014-031
18.11.2014 01.01.2016 Art. 16 aufgehoben 2014-031

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.03.1997 01.01.1998 Erstfassung -
Art. 7 Abs. 2 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 8 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 8 Abs. 1, a) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 8 Abs. 1, b) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 8 Abs. 1, c) 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 9 25.09.2012 01.08.2013 totalrevidiert -
Art. 9 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 14 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 15 18.11.2014 01.01.2016 Titel geändert 2014-031
Art. 15 Abs. 1 18.11.2014 01.01.2016 geändert 2014-031
Art. 16 18.11.2014 01.01.2016 aufgehoben 2014-031
Art. 19 Abs. 1 25.09.2012 01.12.2012 geändert -
Art. 22 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 3317