Das Gesetz bezweckt die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Suchtpräventions- und Suchthilfeangebotes im Kanton, die Festlegung der entsprechenden Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Koordination der Aktivitäten in der Suchtprävention und Suchthilfe.
500.800
Gesetz über die Suchthilfe im Kanton Graubünden
(Suchthilfegesetz)
Präambel
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.
Art. 3 Begriff
Als Sucht im Sinne dieses Gesetzes wird abhängiges Verhalten, welches persönlichkeits- oder gesellschaftsschädigende Auswirkungen zur Folge hat, verstanden.
Art. 4 Ziele
Die Suchthilfe hat zum Ziel:
- zu verhindern, dass abhängiges Verhalten entsteht;
- Menschen, die Suchtmittel konsumieren, frühzeitig Hilfe zukommen zu lassen;
- süchtigen Menschen Hilfe zu bieten, von ihrer Sucht frei zu werden;
- die Hilfe zur Selbsthilfe zu stärken;
- die Gesundheitssituation Süchtiger zu erhalten oder zu verbessern;
- die soziale und berufliche Integration von süchtigen Menschen zu erhalten oder deren Wiedereingliederung zu fördern;
- der Öffentlichkeit Risiken und Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs bewusst zu machen;
- Die Bevölkerung vor schädlichen Folgen der Sucht zu bewahren.
Art. 5 Massnahmen
Zur Erreichung dieser Ziele gilt es insbesondere:
- durch Prävention und Beratung Missbrauch und Abhängigkeiten vorzubeugen;
- Einrichtungen der Suchtprävention zur Verfügung zu stellen;
- Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchthilfe zur Verfügung zu stellen;
- durch individuelle Beratung, Betreuung, Behandlung, Nachbetreuung und Wiedereingliederung betroffener Menschen dafür zu sorgen, dass gesundheitliche und soziale Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs verhindert oder vermindert werden.
Art. 6 Selbstverantwortung
Die öffentliche Suchthilfe entlastet den einzelnen und die Familie nicht von der Selbstverantwortung im Umgang mit Genussmitteln.
2. Primäre Suchtprävention
Art. 7 Zuständigkeit 1. Gemeinden
Die Gemeinden sind für die primäre Suchtprävention zuständig. Sie können diese Aufgabe auch an geeignete öffentliche oder private Institutionen oder Privatpersonen übertragen oder im Rahmen von Gemeindeverbindungen lösen.
Die Gemeinden fördern: *
- die Information der Bevölkerung über die Ursachen und Auswirkungen der Sucht und abhängigen Verhaltens;
- das Bewusstsein und die Fähigkeit von Eltern und Lehrkräften, auf die Vermeidung suchtfördernder Verhaltensweisen bei Jugendlichen hinzuwirken.
Art. 8 2. Kanton
Die Zuständigkeit des Kantons im Bereich der Suchtprävention richtet sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes. *
- …
- …
- …
3. Sekundäre und tertiäre Suchtprävention
Art. 10 Zuständigkeit
Der Kanton sorgt für Angebote im ambulanten und stationären Bereich.
Er kann entsprechende Angebote selber bereitstellen, sich an ausserkantonalen Einrichtungen beteiligen oder Beiträge an Angebote Dritter leisten.
Art. 11 Beiträge 1. Kauf, Bau- und Mietbeiträge
Der Kanton kann Institutionen der sekundären und tertiären Suchtprävention Beiträge an den Kauf, den Bau oder die Einrichtung bis höchstens 80 Prozent der nicht durch Bundesbeiträge gedeckten anrechenbaren Kosten gewähren.
In begründeten Fällen kann auch an die Mietkosten ein Kantonsbeitrag ausgerichtet werden, wenn die Miete gegenüber einem Kauf oder einem Neu- oder Erweiterungsbau zweckmässiger erscheint. Massgebend ist der Subventionssatz für Bauten.
Erfolgt der Kauf, der Baubeginn oder die Bestellung von Einrichtungsgegenständen vor Erlass der Beitragszusicherung, entfällt die Beitragsberechtigung.
Art. 12 2. Betriebsbeiträge
Einrichtungen der stationären Suchthilfe sind, soweit nicht aufgrund des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung eine Kostenbeteiligung des Kantons vorgegeben ist, grundsätzlich kostendeckend zu führen.
Der Kanton kann ausnahmsweise innerkantonalen Einrichtungen Betriebsbeiträge gewähren, sofern er ein Interesse an der Sicherstellung des Angebotes hat.
4. Überlebenshilfe
Art. 13 Zuständigkeit
Der Kanton sorgt für Angebote, welche die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheits- und Lebenssituation Suchtmittelabhängiger sowie ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft bezwecken. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Art. 15 Kosten des Kantons *
Der Kanton übernimmt die anrechenbaren Kauf-, Bau- und Betriebskosten beziehungsweise den anrechenbaren Aufwand von Angeboten der Überlebenshilfe. *
5. Bewilligungspflicht von Suchthilfeeinrichtungen
Art. 17 Bewilligungspflicht
Die Errichtung und der Betrieb von stationären und ambulanten Suchthilfeeinrichtungen bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Bewilligung ist zu befristen.
Art. 18 Bewilligungsvoraussetzungen, -entzug
Die Bewilligung wird erteilt oder erneuert, sofern
- eine ausreichende und fachlich qualifizierte Betreuung sowie eine einwandfreie Betriebsführung gewährleistet sind;
- die Räumlichkeiten und Einrichtungen zweckmässig sind;
- die finanziellen Verhältnisse offen ausgewiesen und von einer unabhängigen Kontrollstelle geprüft werden.
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vollumfänglich erfüllt sind.
6. Verfahren und Vollzug
Art. 19 Beitragsgrundsätze
Beiträge werden nur im Rahmen der im kantonalen Budget bewilligten Kredite ausgerichtet. *
Die Regierung legt die anrechenbaren Aufwendungen und Erträge und, soweit erforderlich, den Beitragssatz fest.
Die Beiträge können an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden.
Die Ausrichtung von Betriebs- und Defizitbeiträgen an Institutionen und Einrichtungen im Kanton setzt die vorgängige Genehmigung der jeweiligen Budgets durch den Kanton voraus.
Die Regierung kann diesen Einrichtungen Leistungsaufträge erteilen.
Art. 20 Rückerstattung
Unrechtmässig bezogene, zweckentfremdete oder nicht verwendete Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
Die Rückerstattungspflicht für Kauf- und Baubeiträge ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.
Art. 21 Ausserkantonale Institutionen und Einrichtungen
Sofern geeignete Angebote im Kanton nicht oder nicht ausreichend vorhanden sind, kann der Kanton ausserkantonalen Institutionen und Einrichtungen Betriebs- oder Defizitbeiträge leisten.
Für die Beitragsgewährung gilt Artikel 19 Absatz 1–3, 5 sinngemäss.
7. Schlussbestimmungen
Art. 23 Ausführungsbestimmungen
Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 25 Übergangsbestimmungen
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bestehende Suchthilfeeinrichtungen haben innerhalb eines Jahres die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 18 zu erfüllen.
Art. 26 Inkrafttreten
Dieses Gesetz wird nach Annahme durch das Volk von der Regierung in Kraft gesetzt[3].
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 02.03.1997 | 01.01.1998 | Erlass | Erstfassung | - |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 22 | aufgehoben | 2006, 3317 |
| 25.09.2012 | 01.08.2013 | Art. 9 | totalrevidiert | - |
| 25.09.2012 | 01.12.2012 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | - |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 7 Abs. 2 | geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 8 Abs. 1 | geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 8 Abs. 1, a) | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 8 Abs. 1, b) | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 8 Abs. 1, c) | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 9 | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 14 | aufgehoben | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 15 | Titel geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 15 Abs. 1 | geändert | 2014-031 |
| 18.11.2014 | 01.01.2016 | Art. 16 | aufgehoben | 2014-031 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 02.03.1997 | 01.01.1998 | Erstfassung | - |
| Art. 7 Abs. 2 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | geändert | 2014-031 |
| Art. 8 Abs. 1 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | geändert | 2014-031 |
| Art. 8 Abs. 1, a) | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 8 Abs. 1, b) | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 8 Abs. 1, c) | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 9 | 25.09.2012 | 01.08.2013 | totalrevidiert | - |
| Art. 9 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 14 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 15 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | Titel geändert | 2014-031 |
| Art. 15 Abs. 1 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | geändert | 2014-031 |
| Art. 16 | 18.11.2014 | 01.01.2016 | aufgehoben | 2014-031 |
| Art. 19 Abs. 1 | 25.09.2012 | 01.12.2012 | geändert | - |
| Art. 22 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | 2006, 3317 |