Das HSM-Fachorgan besteht aus höchstens 15 unabhängigen Experten, bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu be- rücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre Interessen in einem lnteressenbindungsregister offen. Zusammen- setzung, Wahl undAufgaben des HSM-Fachorgans
Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad perso- nam durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
. es beobachtet neue Entwicklungen;
. es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem HSM-Bereich;
. es legt die Voraussetzungen fest, welche zur Ausführung einer Dienstleistung bzw. eines Dienstleistungsbereiches erfüllt werden müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen und an unterstützenden Disziplinen;
. es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehö- ren insbesondere die Vorbereitungsarbeiten der Zuteilung gemäss den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lösungs- vorschläge;
. es stellt dem Beschlussorgan die entsprechenden Anträge und begründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
. es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand sei- ner Arbeiten.
Das HSM-Fachorgan berücksichtigt bei der Erfüllung seiner in Absatz 3 genannten Aufgaben folgende Kriterien:
. Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:
- Wirksamkeit;
- Nutzen;
- Technologisch-ökonomische Lebensdauer;
- Kosten der Leistung.
. Für den Zuteilungsentscheid:
- Qualität;
- Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;
- Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
- Wirtschaftlichkeit;
- Weiterentwicklungspotenzial.
. Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche und die Zuteilung:
- Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;
- Internationale Konkurrenzfähigkeit.
Die Experten streben eine einvernehmliche Entscheidfindung an. Kann diese nicht erreicht werden, werden Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Aus- standsregeln.