Diese Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung und in weiteren Bereichen, für deren Vollzug das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zuständig ist. Vorbehalten bleiben spezielle Gebührenregelungen.
507.310
Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht
(GebVLC)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 der Kantonsverfassung[1]
Art. 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 2 Beanstandete Kontrollen
Für Kontrollen im Lebensmittelbereich, welche zu Beanstandungen geführt haben, werden Gebühren innerhalb des folgenden Rahmens erhoben:
- pro erhobene Probe: Fr. 30.– bis Fr. 200.–
- pro Inspektion: Fr. 20.– bis Fr. 1000.–
- pro untersuchte Probe: Fr. 50.– bis Fr. 6000.–
Der Aufwand der Probenerhebungen und der Probenuntersuchungen bestimmt sich anhand der im Gebührentarif für die amtliche Lebensmittelkontrolle des Verbandes der Kantonschemiker der Schweiz (VKCS) festgelegten Aufwandpunkte. Bei Inspektionen wird die erste Beanstandung mit 10 Aufwandpunkten und jede weitere Beanstandung mit 20 Aufwandpunkten belegt. Die Aufwandpunkte werden mit dem Kostenfaktor gemäss Gebührentarif des VKCS berechnet. Die Aufwendungen für Ausfertigungen und Mitteilungen sind in den Gebühren nicht enthalten und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Art. 4 Weitere Kontrollen und Abklärungen
Für weitere Kontrollen und Abklärungen im Bereich der Chemikaliengesetzgebung, der Gesetzgebung über den Schutz des ökologischen Gleichgewichts und der Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren nach dem effektiven Aufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.
Art. 5 Echtheitszeugnisse für Ursprungserzeugnisse
Für das Ausstellen von Echtheitszeugnissen für Ursprungserzeugnisse zugunsten von Exportbetrieben werden Gebühren nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde erhoben.
Art. 6 * Besondere Dienstleistungen
Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchzuführen sind, werden grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. Das Amt kann, wenn es die Situation erfordert, solche Dienstleistungen zu Marktpreisen anbieten.
Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts, Inkrafttreten
Egress
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 16.12.2008 | 01.01.2009 | Erlass | Erstfassung | - |
| 19.11.2013 | 01.01.2014 | Art. 6 | totalrevidiert | - |
| 27.08.2019 | 01.10.2019 | Art. 3 | aufgehoben | 2019-019 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 16.12.2008 | 01.01.2009 | Erstfassung | - |
| Art. 3 | 27.08.2019 | 01.10.2019 | aufgehoben | 2019-019 |
| Art. 6 | 19.11.2013 | 01.01.2014 | totalrevidiert | - |