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507.400

Kantonale Fleischhygieneverordnung

Vom 05.10.1999 (Stand 01.01.2011)

Präambel

Gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 1992[1] und auf die Eidgenössische Fleischhygieneverordnung vom 1. März 1995[2]

vom Grossen Rat erlassen am 5. Oktober 1999[3]

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Schlachten sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

2. Organisation und Zuständigkeit

Art. 3 Aufsicht

Dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft[4] obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung.

Art. 4 Vollzug, Laboratorium

Das Veterinäramt[5] vollzieht die Vorschriften über die Fleischhygiene unter der Leitung des Kantonstierarztes durch den Fleischinspektor und die Fleischkontrolleure.

Es betreibt ein Laboratorium für Laboruntersuchungen. Es kann weitere Laboratorien mit Untersuchungen beauftragen.

Art. 5 Fleischinspektor

Der Fleischinspektor wird von der Regierung gewählt und ist dem Kantonstierarzt unterstellt. *

Er organisiert und überwacht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in Absprache mit dem kantonalen Laboratorium[6] die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben.

Art. 6 Fleischkontrolleure

Das Veterinäramt[7] wählt für die Dauer von vier Jahren für die bewilligten Schlachtanlagen die erforderliche Anzahl von Fleischkontrolleuren sowie deren Stellvertreter. Sie sind dem Fleischinspektor unterstellt.

Art. 7 Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss

Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss werden in Schlachtbetrieben nur eingesetzt, wenn sich kein Tierarzt für die Fleischkontrolle zur Verfügung stellt.

Art. 8 Statistik

Die Fleischkontrolleure müssen täglich die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufzeichnen und vierteljährlich eine Statistik zuhanden des Kantonstierarztes erstellen.

3. Gebühren und Entschädigungen

Art. 9 Gebühren

Die Regierung setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für die Plangenehmigung und für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.

Art. 10 Erhebung der Gebühren

Die Gebühren sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bezahlen. Der Fleischkontrolleur stellt dem Veterinäramt zusammen mit dem Fleischuntersuchungsrapport vierteljährlich Rechnung. Das Veterinäramt erhebt aufgrund dieser Rapporte die Gebühren beim Verursacher.

Art. 11 Entschädigung der Fleischkontrolleure

Die Regierung regelt die Entschädigung der Fleischkontrolleure[8].

4. Strafverfahren *

Art. 15 Strafverfolgung

Die Organe der Fleischkontrolle haben bei der Ausführung ihrer Funktion die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

Art. 16 Zuständigkeit bei Bussen

Bussen werden vom Departement ausgesprochen.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden. *

Art. 17 Strafurteile

Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der Fleischhygiene dem kantonalen Veterinäramt[9] zuzustellen.

5. Schlussbestimmungen *

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Fleischschauverordnung vom 23. Mai 1958[10] wird aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens[11] dieser Verordnung.

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.10.1999 01.01.2000 Erlass Erstfassung -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 12 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Art. 13 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Art. 14 aufgehoben 2006, 5018
31.08.2006 01.01.2007 Titel 4. geändert 2006, 5019
31.08.2006 01.01.2007 Titel 5. geändert 2006, 5019
28.10.2008 01.01.2009 Art. 5 Abs. 1 geändert -
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16 Abs. 2 geändert 2010, 4806

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 05.10.1999 01.01.2000 Erstfassung -
Art. 5 Abs. 1 28.10.2008 01.01.2009 geändert -
Art. 12 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018
Art. 13 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018
Art. 14 31.08.2006 01.01.2007 aufgehoben 2006, 5018
Titel 4. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5019
Art. 16 Abs. 2 16.06.2010 01.01.2011 geändert 2010, 4806
Titel 5. 31.08.2006 01.01.2007 geändert 2006, 5019