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535.200

Normalarbeitsvertrag für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis

Vom 26.11.2019 (Stand 01.01.2020)

Präambel

Gestützt auf Art. 359, Art. 359a und Art. 360 des Schweizerischen Obligationenrechts[1] und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht[2]

von der Regierung erlassen am 26. November 2019

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten (Hausangestellte), und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.

Dieser Normalarbeitsvertrag ist insbesondere auch anwendbar auf Hausangestellte, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung oder einer Betreuung in ähnlichem Umfang hauswirtschaftliche Tätigkeiten für hilfsbedürftige Personen verrichten und deshalb in der Regel in deren Haushalt wohnen.

Ärztliche oder medizinische Pflegeleistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung[3] sind keine solchen hauswirtschaftlichen Leistungen.

Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und Sachverhalte, auf die ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein anderer Normalarbeitsvertrag anwendbar ist.

Art. 2 Abweichende Abreden und subsidiäres Recht

Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.

Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Obligationenrechts[4].

2. Pflichten der Hausangestellten

Art. 3 Wöchentliche Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt 44 Stunden pro Woche. Präsenzzeiten und Pausen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

Als Präsenzzeit gilt die Zeit, in welcher die Hausangestellten Rufbereitschaft haben.

Art. 4 Anrechnung von Präsenzzeit als Arbeitszeit

Beträgt am selben Tag die Arbeitszeit weniger als sieben Stunden und die Präsenzzeit zuzüglich der Arbeitszeit mehr als sieben Stunden, so werden mindestens sieben Stunden als Arbeitszeit angerechnet.

Der Teil der Präsenzzeit, der als Arbeitszeit angerechnet wird, wird bei der Entlöhnung der Präsenzzeit nicht berücksichtigt.

Für die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit gilt nur die geleistete Arbeitszeit.

Art. 5 Überstunden

Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Hausangestellten dazu soweit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.

Hausangestellte unter 18 Jahren dürfen nur in Notfällen Überstunden leisten.

Überstunden können mit dem Einverständnis der Hausangestellten innert höchstens drei Monaten durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Findet ein solcher Ausgleich nicht statt, so ist für die Überstunden der Lohn mit einem Zuschlag von mindestens 25 Prozent zu entrichten.

3. Pflichten der Arbeitgebenden

Art. 6 Unterkunft und Verpflegung

Wohnen die Hausangestellten im Haushalt, in dem sie arbeiten, so haben sie Anspruch auf quantitativ und qualitativ hinreichende Unterkunft und Verpflegung, insbesondere auf:

  1. ein abschliessbares sowie hinreichend möbliertes und grosses Einzelzimmer mit unbeschränktem, den Datenschutz sicherstellendem Internetzugang;
  2. unbeschränkte Mitbenutzung der sanitären Einrichtungen;
  3. eigene Zubereitung der Mahlzeiten und Mitbenutzung der Küche mitsamt Einrichtung;
  4. Mitbenutzung der Waschküche.

Arbeitgebende und die für den Haushalt verantwortlichen Personen haften solidarisch für den Anspruch der Hausangestellten auf hinreichende Unterkunft und Verpflegung.

Art. 7 Lohn bei Arbeitszeit

Die Arbeitgebenden haben den Hausangestellten für die geleistete und angerechnete Arbeitszeit den vereinbarten Lohn, im Minimum den zwingenden Mindestlohn gemäss Bundesrecht[5], zu entrichten.

Für in der Nacht geleistete Arbeitszeit ist ein Lohnzuschlag von 25 Prozent auszurichten.

Art. 8 Lohn bei Präsenzzeit

Die Arbeitgebenden haben den Hausangestellten für die Präsenzzeit den vereinbarten Lohn, im Minimum den folgenden Anteil des zwingenden Mindestlohns gemäss Bundesrecht[6], zu entrichten:

  1. 25 Prozent bei seltenen Arbeitseinsätzen in der Nacht;
  2. 35 Prozent bei regelmässigen Arbeitseinsätzen in der Nacht;
  3. 50 Prozent bei häufigen Arbeitseinsätzen in der Nacht.

Im monatlichen Durchschnitt gelten als selten bis zu drei Arbeitseinsätze wöchentlich in der Nacht, als regelmässig bis zu einem Arbeitseinsatz pro Nacht und als häufig mehrere Arbeitseinsätze pro Nacht.

Art. 9 Lohn bei Arbeitsverhinderung

Die Lohnfortzahlungspflicht bei Arbeitsverhinderung der Hausangestellten gilt ab dem ersten Tag des Arbeitsvertrags unabhängig von der vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Art. 10 Auszahlung und Abrechnung

Der Lohn ist am Ende eines jeden Monats, bei kürzeren oder innerhalb eines Monats endenden Arbeitsperioden an deren Ende, mit einer detaillierten Lohnabrechnung auszurichten.

Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung der Hausangestellten gemäss Artikel 6 bilden einen Teil des Lohns (Naturallohn). Der Wert des Naturallohns richtet sich nach den Ansätzen gemäss dem Bundesrecht über die Alters- und Hinterlassenenversicherung[7]. In der Lohnabrechnung kann ein entsprechender Betrag abgezogen werden. Werden Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch genommen, so namentlich während der Ferien oder der Freizeit, darf kein Abzug erfolgen beziehungsweise ist der ausfallende Naturallohn zu entschädigen.

Art. 11 Reisespesen

Wohnen die Hausangestellten im Haushalt, in dem sie arbeiten, so haben die Arbeitgebenden die Fahrtkosten gemäss vereinbartem Verkehrsmittel für die erstmalige Anreise vom ursprünglichen Wohn- zum Arbeitsort zu vergüten.

Art. 12 Pausen

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbrechen:

  1. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fünfeinhalb Stunden;
  2. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden;
  3. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.

Art. 13 Nachtarbeit

Während der Nacht darf keine Arbeitszeit eingeplant werden. Als Nacht gilt die Zeit zwischen 23 und 6 Uhr.

Hausangestellte unter 18 Jahren dürfen während der Nacht nicht beschäftigt werden, auch nicht für Präsenzzeit.

Art. 14 Freizeit

Den Hausangestellten stehen jede Woche ein ganzer sowie ein halber Tag als Freizeit zu, unabhängig von zu leistenden Überstunden. Die Freizeit ist auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen zu beziehen.

Ein freier ganzer Tag umfasst 24 Stunden, ein halber Tag acht Stunden ausserhalb der Nacht.

Während der Freizeit darf keine Präsenzzeit geleistet werden.

Art. 15 Ferien

Die Hausangestellten haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

  1. bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen
  2. ab dem 50. Altersjahr nach 5 Dienstjahren: 5 Wochen
  3. ansonsten: 4 Wochen

Für ein unvollendetes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

Art. 16 Zeitpunkt und Aufteilung der Ferien

Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Hausangestellten soweit Rücksicht, als es mit den Interessen des Haushalts vereinbar ist.

Die Ferien sind in der Regel zusammenhängend und im betreffenden Dienstjahr, spätestens aber im folgenden Dienstjahr zu gewähren. Mindestens zwei Wochen Ferien dürfen nicht unterbrochen werden.

Art. 17 Dokumentation

Die geleistete Arbeits- und Präsenzzeit, die während der Präsenzzeit geleistete Arbeitszeit, die Arbeitszeit in der Nacht, die Überstunden sowie die Pausen, die Freizeit und die Ferien sind von den Arbeitgebenden zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wöchentlich durch die Arbeitgebenden und Hausangestellten zu visieren. Eine Kopie davon ist den Hausangestellten auszuhändigen. Die Arbeitgebenden haben die Dokumentation während fünf Jahren aufzubewahren.

Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Hausangestellten ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags und des allfälligen Arbeitsvertrags auszuhändigen.

4. Kranken- und Unfallversicherung

Art. 18 Krankenversicherung

Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Hausangestellten über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für die Hausangestellten eine solche abzuschliessen.

Die Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung tragen die Hausangestellten, jene für eine allfällige freiwillige Taggeldversicherung gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Hausangestellten.

Art. 19 Unfallversicherung

Die Arbeitgebenden haben die Hausangestellten gemäss dem Bundesrecht über die Unfallversicherung[8] gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Hausangestellte zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten.

Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die Hausangestellten.

5. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 20 Probezeit

Die ersten zwei Wochen nach Antritt der Arbeit gelten als Probezeit.

Art. 21 Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann wie folgt gekündigt werden:

  1. während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von drei Tagen auf das Tagesende;
  2. nach Ablauf der Probezeit im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis zum neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und ab dem zehnten Dienstjahr mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats.

Art. 22 Abgangsentschädigung

Bei Auflösung des Dienstverhältnisses haben Hausangestellte, die über 50 Jahre alt sind, mindestens 20 Dienstjahre bei denselben Arbeitgebenden aufweisen und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstehen, Anspruch auf folgende Abgangsentschädigung:

  1. 20 bis 25 Dienstjahre: 2 Monatslöhne
  2. 26 bis 30 Dienstjahre: 3 Monatslöhne
  3. 31 bis 35 Dienstjahre: 4 Monatslöhne
  4. 36 bis 40 Dienstjahre: 5 Monatslöhne
  5. über 40 Dienstjahre: 6 Monatslöhne

Egress

2019-028

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
26.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-028

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