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542.120

Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung

(VOzKPVG)

Vom 22.11.2011 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] *

von der Regierung erlassen am 22. November 2011

1. Versicherungspflicht

Art. 1 Zuständigkeit 1. Gemeinden

Die Gemeinden sind zuständig für:

  1. die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht;
  2. Behandlung von Gesuchen um Unterstellung unter die schweizerische Versicherung;
  3. Behandlung von Gesuchen um Ausnahme von der Versicherungspflicht.

Die Überprüfung der Einhaltung der Versicherungspflicht obliegt derjenigen Gemeinde, in der die versicherungspflichtige Person Wohnsitz oder, bei fehlendem Wohnsitz, Aufenthalt hat. Bei Personen ohne Aufenthalt ist die Gemeinde des Arbeitsortes zuständig.

Die Gemeinden informieren ihre Wohnbevölkerung und die ihr aufgrund einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz oder eines Bezuges von Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung gemeldeten versicherungspflichtigen Personen, die sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der EFTA aufhalten, periodisch über die Versicherungspflicht. Sie achten insbesondere darauf, dass neu zuziehende Personen, Eltern von Neugeborenen sowie in einen EG- oder EFTA-Mitgliedstaat wegziehende Rentnerinnen und Rentner rechtzeitig über die Versicherungspflicht informiert werden.

Die Gemeinden haben die Daten der von der Versicherungspflicht befreiten Personen jeweils per 30. Juni und per 31. Dezember in elektronischer Form dem Gesundheitsamt (Amt) zuzustellen.

Art. 2 2. Kanton

Das Amt ist zuständig für:

  1. die Auskunftserteilung bei komplexen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Unterstellung unter die beziehungsweise mit der Befreiung von der Versicherungspflicht;
  2. die Koordination des Vollzuges der Versicherungspflicht mit Bund und Kantonen;
  3. die Abklärung von grundsätzlichen Fragen bei ausländischen Versicherern im Zusammenhang mit dem Vollzug der Versicherungspflicht.

2. Nichtbezahlen von Prämien und Kostenbeteiligungen

Art. 3 Zahlungsverzug 1. Definitionen

Einem Verlustschein gleichzusetzende Rechtstitel sind Verfügungen über die Ausrichtung von Unterstützungshilfe, Ergänzungsleistungen oder Mutterschaftsbeiträgen.

Schuldnerinnen und Schuldner von Prämien und Kostenbeteiligungen gelten im Sinne von Artikel 2a des Gesetzes[2] als betrieben, sobald das Fortsetzungsbegehren gestellt wurde oder wenn das Betreibungsverfahren wegen Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[3] nicht fortgesetzt werden kann.

Art. 4 * 2. Meldungen über Verlustscheine

Zusätzlich zu den in Artikel 105e und Artikel 105g KVV[4] vorgegebenen Angaben müssen in der Meldung über Verlustscheine für jede Schuldnerin beziehungsweise für jeden Schuldner und für jede von ihr beziehungsweise von ihm versicherte Person folgende Angaben gemacht werden:

  1. ausstehende Prämien;
  2. ausstehende Kostenbeteiligungen;
  3. Verzugszinsen;
  4. Betreibungskosten;
  5. betroffener Zeitraum.

Art. 5 3. Meldungen über Betreibungen

Die Versicherer haben betriebene Schuldnerinnen und Schuldner innert 30 Tagen nach Einreichung des Fortsetzungsbegehrens oder Feststellung der Unmöglichkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls im Sinne von Artikel 66 Absatz 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[5] durch das Betreibungsamt der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden (SVA) zu melden.

Die Meldungen haben die in Artikel 4 Litera a bis e vorgegebenen Angaben zu enthalten.

Sie haben die Möglichkeit, bereits nach der Einreichung des Betreibungsbegehrens an das Betreibungsamt Schuldnerinnen beziehungsweise Schuldner und versicherte Personen der SVA zu melden, um die Übernahme der Forderungen durch den Kanton prüfen zu lassen. In diesen Fällen darf bis zum Bescheid der SVA das Fortsetzungsbegehren nicht eingereicht werden. *

Die SVA teilt den Versicherern spätestens 30 Tage nach der Meldung mit, ob die Forderungen vom Kanton aufgrund eines IPV-Anspruchs oder Uneinbringlichkeit teilweise oder ganz übernommen werden.

Art. 6 * 4. Datenaustausch

Der Datenaustausch zwischen den Versicherern und der SVA richtet sich sowohl für Meldungen nach Artikel 64a KVG als auch für Meldungen nach Artikel 65 KVG nach den technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundes über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung. Liegen keine solchen vor, erfolgen die Meldungen nach den entsprechenden Vorgaben der SVA.

Die Versicherer haben der SVA auf Anfrage mitzuteilen, ob die betreffende Person bei ihnen versichert ist. Die SVA kann von den Versicherern zwecks Abgleich des Datenbestandes die Meldung aller im Kanton Graubünden wohnhaften bei ihnen versicherten Personen verlangen.

Die Versicherer haben der SVA die Jahresrechnung bis spätestens Ende Januar des Folgejahres einzureichen.

Meldungen der Versicherer, die nicht den Vorgaben des Bundes oder der SVA entsprechen, werden zurückgewiesen. Die Bearbeitung wird wieder aufgenommen, wenn die Meldung entsprechend den Weisungen der SVA ergänzt wurde.

Art. 10 6. Revisionsstelle

Als Revisionsstelle im Sinne von Artikel 64a Absatz 3 KVG[6] werden die Revisionsstellen der Krankenversicherer bezeichnet.

3. Ausstand von Leistungserbringenden

Art. 11 Meldestelle

Leistungserbringende, die es ablehnen, Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung[7] zu erbringen, haben den Ausstand schriftlich dem Gesundheitsamt zu melden.

4. Prämienverbilligung

4.1. System

Art. 12 Erweiterung des Personenkreises

Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Litera c der Verordnung über die Krankenversicherung[8] haben für die Dauer ihres Aufenthaltes im Kanton Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern der Bund dem Kanton für diese Personen nicht die Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet.

Art. 13 Anspruch von Personen in Ausbildung

Steuerpflichtige Personen in Ausbildung haben einen selbstständigen Anspruch auf Prämienverbilligung, sofern Drittpersonen für diese Ausbildung im Rahmen der Steuerveranlagung kein Kinder- oder Unterstützungsabzug nach kantonalem Steuergesetz gewährt wird.

Erhebt eine steuerpflichtige Person in Ausbildung, die dem Gesamtanspruch unterliegt, einen Anspruch auf Prämienverbilligung, wird nicht darauf eingetreten.

Junge Erwachsene in Ausbildung mit selbstständigem Anspruch auf Prämienverbilligung haben den Nachweis der Ausbildung einzureichen.

Art. 14 Anmeldung des Anspruchs 1. Personen mit Wohnsitz im Kanton

Personen mit Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bis spätestens Ende des anspruchsberechtigten Jahres bei der AHV-Zweigstelle ihrer Wohngemeinde einzureichen. Zur Anmeldung des Anspruchs sind auch Dritte befugt, die die anspruchsberechtigte Person unterstützen oder betreuen.

Personen, die von Amtes wegen eine Mitteilung über die Vorschusszahlung erhalten, gelten als angemeldet. *

Die SVA kann die Prüfung des Anspruchs von Amts wegen durchführen.

Art. 15 2. Personen mit Aufenthalt oder Erwerbstätigkeit im Kanton

Personen ohne Wohnsitz im Kanton haben das Anmeldeformular bei der AHV-Zweigstelle der Gemeinde, in der sie ihren Aufenthalt haben oder ihre Erwerbstätigkeit ausüben, einzureichen. Personen mit Leistungen der Arbeitslosenversicherung können ihr Anmeldeformular bei der Gemeinde einreichen, wo sie zuletzt steuerpflichtig waren.

Art. 16 * Vorschusszahlung

Unterlagen, die den Anspruch auf Prämienverbilligung ausweisen und die Vorschusszahlung zu begründen vermögen, sind insbesondere:

  1. die Verfügung über die Prämienverbilligung des Vorjahres;
  2. die Mitteilung über die Vorschusszahlung des Vorjahres;
  3. die Steuererklärung des Vorjahres;
  4. die letzte definitive kantonale Steuerveranlagung.

Die AHV-Ausgleichskasse berechnet für Personen, welche sie am 31. Dezember des Vorjahres als anspruchsberechtigt führte, von Amtes wegen die Vorschusszahlung und stellt ihnen bis Ende März des laufenden Jahres die Mitteilung über die Vorschusszahlung zu.

Bei gegenüber dem Vorjahr unveränderten persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen beträgt die Vorschusszahlung mindestens 60 Prozent der Prämienverbilligung oder der Vorschusszahlung des Vorjahres.

In denjenigen Fällen, in denen die Vorschusszahlungen nicht gemäss den Absätzen 1 bis 3 berechnet werden können, legt die SVA die Vorschusszahlung nach pflichtgemässem Ermessen fest.

Art. 17 Massgebende Prämien

Für die Festlegung der für die Prämienverbilligung massgebenden Prämien werden die vom Bund pro Personenkategorie und Region festgelegten monatlichen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung um 10 Prozent reduziert. Diese sind auf den nächsten Franken aufzurunden. *

Bei der Ermittlung des Gesamtanspruchs ergibt sich die massgebende Prämie als Summe der einzelnen massgebenden Prämien.

Art. 18 Quellenbesteuerte Personen

Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen wird gemäss Artikel 99 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden[9] aufgrund der im Vorjahr erzielten Einkommen berechnet. *

Unterlag die quellenbesteuerte Person im Vorjahr nur teilweise, aber mindestens drei volle Kalendermonate der Quellensteuer, werden die im Vorjahr erzielten Einkommen für die Berechnung der Prämienverbilligung auf ein Jahr hochgerechnet. *

Unterlag die quellenbesteuerte Person im Vorjahr nicht oder keine volle drei Kalendermonate der Quellensteuer, wird das anrechenbare Einkommen aufgrund der im anspruchsbegründenden Jahr erzielten und auf ein Jahr hochgerechneten Einkommen berechnet. *

Bei Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz wird das Einkommen gemäss Absatz 1 zudem in die Kaufkraft des Wohnlandes umgerechnet. Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen, gilt für die Umrechnung Artikel 1 der Verordnung des EDI über die Preisniveauindizes und die Durchschnittsprämien für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Europäischen Union, in Island, in Norwegen und im Vereinigten Königreich[10]*

Bei nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sind die Steuerdaten des Vorjahres oder das quellensteuerpflichtige Einkommen des Vorjahres der in der Schweiz erwerbstätigen Familienangehörigen und der Familienangehörigen mit einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosenversicherung massgebend. Die Absätze 1bis und 1ter sind sinngemäss anwendbar. *

Art. 19 Volle Prämienverbilligung 1. Personen mit öffentlicher Unterstützung

Die Prämie von unterstützungsbedürftigen Personen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Feststellung der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich verbilligt. *

Bei Meldung des Weiterbestehens der Unterstützungsbedürftigkeit durch die unterstützungspflichtige Gemeinde wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollumfänglich verbilligt. *

Art. 19a * 2. Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Die Prämie von Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Feststellung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen durch die Durchführungsstelle bis zum Ende des Kalenderjahres vollumfänglich verbilligt.

Bei Meldung des Weiterbestehens des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen durch die Durchführungsstelle wird die Prämie jeweils für ein weiteres Jahr vollumfänglich verbilligt.

Art. 20 * 3. Personen mit Mutterschaftsbeiträgen

Die Prämie von Personen mit Mutterschaftsbeiträgen wird ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Meldung des Sozialamtes während der vom Sozialamt festgelegten Dauer vollumfänglich verbilligt.

Art. 21 * Zeitpunkt der Berechnung

Nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der definitiven Steuerdaten des Vorjahres hat die AHV-Ausgleichskasse die Verfügung über die Prämienverbilligung innert drei Monaten zu erlassen.

Art. 22 * Modalitäten der Auszahlung

Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person gemäss Artikel 16 Absatz 2 berechnete Vorschusszahlung bis Ende März an ihren Versicherer aus. Die für eine neu angemeldete versicherte Person berechnete Vorschusszahlung zahlt sie innert zwei Monaten nach Zuspruch an den Versicherer aus.

Die AHV-Ausgleichskasse zahlt die für eine versicherte Person berechnete Prämienverbilligung innert zwei Monaten nach deren Festlegung an ihren Versicherer aus.

Ein Gesamtanspruch wird den Versicherern anteilmässig im Verhältnis zur Summe der für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung massgebenden Richtprämien ausbezahlt.

Art. 23 Neuberechnung

Der Antrag auf eine Neuberechnung des Anspruchs auf Grund einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse ist innerhalb des anspruchsbegründenden Jahres bei der AHV-Ausgleichskasse oder der AHV-Zweigstelle einzureichen.

Änderungen der persönlichen und familiären Verhältnisse sind Geburten, Todesfälle und Wegzüge aus dem Kanton. Sie werden ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt des Ereignisses berücksichtigt. *

Sind der AHV-Ausgleichskasse Änderungen der familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt, kann diese eine Neuberechnung von Amtes wegen vornehmen. *

… *

Art. 24 Rückforderung

Zu Unrecht ausbezahlte Beiträge und Vorschusszahlungen sind der AHV-Ausgleichskasse vom Versicherer zurückzuerstatten, bei dem die versicherte Person zum Auszahlungszeitpunkt versichert war. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)[11] und des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG)[12] über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen sind sinngemäss anwendbar. *

Als zu Unrecht bezogen gelten Beiträge und Vorschusszahlungen, wenn zum Zeitpunkt der Berechnung die der Berechnung zu Grunde liegenden wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse nicht oder nur teilweise vorgeherrscht haben. *

… *

4.2. Organisation und Verfahren

Art. 25 Zuständigkeit

Die konzeptionelle Ausgestaltung des Vollzuges der Prämienverbilligung ist der Regierung zur Genehmigung vorzulegen.

Art. 26 Revision

Die Revision der AHV-Ausgleichskasse bezüglich des Vollzuges der Prämienverbilligung obliegt der Revisionsstelle der Sozialversicherungsanstalt.

Der Revisionsbericht zur Prämienverbilligung ist bis Ende April des Folgejahres dem Amt und der Finanzkontrolle einzureichen.

Art. 27 Aufsicht

Das Amt überwacht die zweckmässige Verwendung der Prämienverbilligungsbeiträge durch die Versicherer.

Die Berichterstattung an die Regierung umfasst mindestens diejenigen Angaben, die gemäss der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung erforderlich sind.

4a. Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung *

Art. 27a * Erteilung der Zulassung und Aufsicht

Die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Artikel 36 KVG[13] wird vom Amt erteilt.

Das Amt ist für die Aufsicht gemäss Artikel 38 KVG zuständig und kann bei Nichteinhaltung der Zulassungsvoraussetzungen die Massnahmen gemäss Artikel 38 Absatz 2 Litera a bis Litera d KVG anordnen.

Art. 27b * Höchstzahlen

Im medizinischen Fachgebiet Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wird die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, auf drei Vollzeitäquivalente beschränkt.

Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads im Fachgebiet nach Absatz 1 ist bewilligungspflichtig. Die Aufgabe der Tätigkeit und die Reduktionen des Beschäftigungsgrads sind meldepflichtig.

Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz 1 werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend dem Zeitpunkt des Eingangs berücksichtigt. Davon ausgenommen sind Gesuche zur Sicherstellung der stationären Zentrumsversorgung. Diese werden prioritär berücksichtigt.

Zur Sicherstellung der stationären Zentrumsversorgung kann das Gesundheitsamt die Höchstzahl im Fachgebiet nach Absatz 1 ausnahmsweise für maximal sechs Monate neu festlegen.

5. Schlussbestimmungen

Art. 28 Aufhebung von Erlassen

Die Verordnung vom 17. Dezember 2002 zum Gesetz über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung[14] wird aufgehoben.

Art. 29 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt zusammen mit der Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vom 26. November 1995 in Kraft[15].

Die Artikel 5, 7, 8 und 9 dieser Verordnung treten zusammen mit der Inkraftsetzung der Artikel 2a und 11a sowie der Aufhebung von Artikel 11 der Teilrevision des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung vom 26. November 1995 in Kraft[16].

Egress

-

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.11.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung -
18.12.2012 01.01.2013 Art. 17 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 4 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 5 Abs. 3 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 6 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 7 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 9 Abs. 4 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 14 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 16 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 19a eingefügt -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 20 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 21 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 22 totalrevidiert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 3 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 4 aufgehoben -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 1 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 2 geändert -
17.12.2013 01.01.2014 Art. 24 Abs. 3 aufgehoben -
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, a) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, b) geändert 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 7 Abs. 3, c) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 1, a) geändert 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 1, b) aufgehoben 2016-013
13.06.2016 01.07.2016 Art. 8 Abs. 2 geändert 2016-013
19.06.2018 01.08.2018 Ingress geändert 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 7 aufgehoben 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 8 aufgehoben 2018-009
19.06.2018 01.08.2018 Art. 9 aufgehoben 2018-009
21.12.2021 01.01.2022 Titel 4a. eingefügt 2021-048
21.12.2021 01.01.2022 Art. 27a eingefügt 2021-048
14.10.2025 01.07.2025 Art. 27b eingefügt 2025-052
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1 geändert 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1bis eingefügt 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 1ter eingefügt 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 2 geändert 2025-066
16.12.2025 01.01.2026 Art. 18 Abs. 3 geändert 2025-066

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.11.2011 01.01.2012 Erstfassung -
Ingress 19.06.2018 01.08.2018 geändert 2018-009
Art. 4 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 5 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 6 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 7 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009
Art. 7 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 7 Abs. 3, a) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013
Art. 7 Abs. 3, b) 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013
Art. 7 Abs. 3, c) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013
Art. 8 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009
Art. 8 Abs. 1, a) 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013
Art. 8 Abs. 1, b) 13.06.2016 01.07.2016 aufgehoben 2016-013
Art. 8 Abs. 2 13.06.2016 01.07.2016 geändert 2016-013
Art. 9 19.06.2018 01.08.2018 aufgehoben 2018-009
Art. 9 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 14 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 16 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 17 Abs. 1 18.12.2012 01.01.2013 geändert -
Art. 18 Abs. 1 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-066
Art. 18 Abs. 1bis 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-066
Art. 18 Abs. 1ter 16.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-066
Art. 18 Abs. 2 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-066
Art. 18 Abs. 3 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-066
Art. 19 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 19 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 19a 17.12.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 20 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 21 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 22 17.12.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
Art. 23 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 23 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 23 Abs. 4 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Art. 24 Abs. 1 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 24 Abs. 2 17.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 24 Abs. 3 17.12.2013 01.01.2014 aufgehoben -
Titel 4a. 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-048
Art. 27a 21.12.2021 01.01.2022 eingefügt 2021-048
Art. 27b 14.10.2025 01.07.2025 eingefügt 2025-052