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545.265

Geschäftsreglement der tripartiten Kommission

Vom 27.10.1998 (Stand 01.12.1998)

Präambel

Gestützt auf Art. 119b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV)[1] und Art. 8 der grossrätlichen Vollziehungsverordnung vom 25. November 1983 zu den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschadigung[2]

von der Regierung erlassen am 27. Oktober 1998

Art. 1 Zusammensetzung

Der tripartiten Kommission gehören an:

  1. drei Vertreter der kantonalen Amtsstelle;
  2. drei Vertreter der Arbeitgeber;
  3. drei Vertreter der Arbeitnehmer;
  4. ein Vertreter der öffentlichen Kasse mit beratender Stimme.

Das Departement wählt die Mitglieder und bestimmt aus den Vertretern der kantonalen Amtsstelle den Vorsitzenden.

Art. 2 Aufgaben und Kompetenzen

Das Departement verabschiedet nach Konsultation der tripartiten Kommission das jährliche Rahmenprojekt im Sinne eines Vorentscheides zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.

Bei Vergabe von Aufträgen im Bereich der arbeitsmarktlichen Massnahmen, die über einen längeren Zeitraum periodisch durchgeführt werden oder hohe Kosten verursachen, ist die tripartite Kommission vorgängig zu konsultieren. Diese hat das Recht, Anbieter vorzuschlagen.

Art. 3 Organisation

Die Mitglieder können sich vertreten lassen.

Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

Ein Vertreter der kantonalen Amtsstelle führt das Protokoll und das Sekretariat.

Art. 4 Geheimhaltung

Die Kommissionsmitglieder haben über ihre Wahrnehmungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.

Soweit keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen, kann der Vorsitzende Ausnahmen gestatten.

Art. 5 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Reglement tritt auf 1. Dezember 1998 in Kraft.

Auf diesen Zeitpunkt wird das Geschäftsreglement der tripartiten Kommission vom 1. Oktober 1996[3] aufgehoben.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.10.1998 01.12.1998 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.10.1998 01.12.1998 Erstfassung -