Graubünden erlassen gestützt auf des Kinderzulagengesetzes des
548.130
Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989 über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen
Präambel
Interkantonale Vereinbarung vom 20. Februar 1989
über die Zuständigkeit der Familienausgleichs-
kassen
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen und die Regierung des Kantons
Art. 45
Art. 18
Kantons St. Gallen vom 20. Juni 1975 und Familienzulagen des Kantons Graubünden vo des Gesetzes über die m 26. Oktober 1958 1) als Vereinbarung:
Art. 1
Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Verein- barungskanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinba- rungskanton beschäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zu- ständigen Familienausgleichskasse abzurechnen. Bewilligung
- Grundsatz
Art. 2
Der Vereinbarungskanton, in welchem die von der Übertragung der Ab- rechnung betroffenen Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilli- gung.
- Zuständigkeit
Bewilligungsbehörde ist:
- im Kanton St. Gallen das Departement des Innern;
- im Kanton Graubünden die Direktion der Kantonalen Familienaus- gleichskasse.
Art. 3
Die Bewilligung wird erteilt, wenn: c) Voraus- setzungen
- die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leistungen entsprechen, welche der für die Bewilligung zustän- dige Vereinbarungskanton vorschreibt;
- die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
- weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarun- gen verletzt werden.
Art. 4
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.
- Entzug
Art. 5
Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten. e) Verzicht
Er hat den Verzicht der Bewilligungsbehörde wenigstens sechs Monate vor Ende des Kalenderjahrs mitzuteilen.
Art. 6
Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahres kündigen. Kündigung
Art. 7
Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskan- tone angewendet. Vollzugsbeginn