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Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden

(KIBEG)

Vom 06.12.2022 (Stand 01.08.2025)

Präambel

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden[1],

gestützt auf Art. 31 Abs. 1 der Kantonsverfassung[2],

nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 9. August 2022[3],

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Die Gemeinden und der Kanton stärken die Vereinbarkeit von Familie, Erwerbstätigkeit und Ausbildung und fördern die Entwicklung von Kindern. Allen Kindern wird ein gleichwertiger Zugang zur familienergänzenden Kinderbetreuung gewährt.

Zu diesem Zweck werden insbesondere:

  1. den Erziehungsberechtigten die Kosten für die Betreuung ihrer Kinder in Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung vergünstigt;
  2. bedarfsorientierte Mindestanforderungen an die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung festgelegt.

Das Gesetz regelt zudem die Zulassung von ausserkantonalen Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung in Bezug auf die Vergünstigung der Betreuungskosten.

Art. 2 Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für:

  1. die Leistungserbringenden mit einem Angebot der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton;
  2. die Gemeinden des Kantons;
  3. die Erziehungsberechtigten in Bezug auf die Vergünstigung der Betreuungskosten.

Art. 3 Begriffe

Leistungserbringende sind Organisationen oder Institutionen, die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung bereitstellen und betreiben.

Als Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gelten Kindertagesstätten und Tageselternorganisationen. Dazu gehören auch individuelle und flexible Angebote im Bereich der Randzeiten- und Wochenendbetreuung.

In Kindertagesstätten werden Kinder, in der Regel bis zum Eintritt in die Primarstufe, ausserhalb des Elternhauses regelmässig betreut.

Tageselternorganisationen vermitteln Tageseltern an Erziehungsberechtigte. Tageseltern betreuen Kinder bis zum Abschluss der Primarstufe bei sich oder bei den Erziehungsberechtigten zu Hause.

Normkosten sind die für die Finanzierung massgebenden Kosten. Sie basieren auf den anrechenbaren Kosten der Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Der Tarif bezeichnet den Preis, welchen die Leistungserbringenden für die Nutzung ihrer Angebote verlangen.

2. Vergünstigungen

Art. 4 Gewährung und Ausrichtung

Der Kanton gewährt den Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im Kanton haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, Vergünstigungen der Betreuungskosten.

Vergünstigungen werden zudem den Erziehungsberechtigten gewährt, deren Kinder Wohnsitz im Kanton haben und in zugelassenen ausserkantonalen Angeboten betreut werden.

Im Kanton erwerbstätigen Erziehungsberechtigten, deren Kinder Wohnsitz im angrenzenden Ausland haben und in anerkannten Angeboten betreut werden, können Vergünstigungen gewährt werden, wenn die Gemeinde am Arbeitsort sich finanziell daran beteiligt.

Die Vergünstigungen nach Absatz 1 und Absatz 3 werden den entsprechenden Leistungserbringenden, diejenigen nach Absatz 2 den Erziehungsberechtigten geleistet.

Vergünstigungen gemäss Absatz 1, die über das Minimum hinausgehen, sowie Vergünstigungen gemäss Absatz 2 und Absatz 3 werden nur auf Gesuch hin gewährt.

Art. 5 Umfang der Vergünstigungen

Basis für die Höhe der Vergünstigungen bilden die Normkosten.

Die Vergünstigungen werden gemäss den massgebenden Einkommen der Erziehungsberechtigten abgestuft und betragen:

  1. mindestens 25 bis 35 Prozent der Normkosten;
  2. höchstens 85 bis 95 Prozent der Normkosten.

Die Erziehungsberechtigten haben in jedem Fall die Differenz zwischen den Normkosten und der höchsten Vergünstigung selbst zu tragen.

Die Grenzen der massgebenden Einkommen betragen:

  1. 130 000 bis 150 000 Franken für die geringste Vergünstigung;
  2. 30 000 bis 50 000 Franken für die höchste Vergünstigung.

Die Regierung legt im Rahmen der Budgetkredite Folgendes fest:

  1. die Abstufung der Vergünstigungen gemäss den massgebenden Einkommen;
  2. den Prozentsatz der geringsten und höchsten Vergünstigung;
  3. die Grenzen der massgebenden Einkommen für die geringste und höchste Vergünstigung.

Art. 6 Normkosten

Die Normkosten orientieren sich an den durchschnittlichen Kosten der anerkannten und wirtschaftlichen Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton gemäss den geprüften Kostenrechnungen der vorangegangenen Jahre.

Sie werden von der Regierung pro Betreuungseinheit und Kind sowie abgestuft nach deren Alter festgelegt.

Art. 7 Massgebendes Einkommen

Das massgebende Einkommen entspricht dem anrechenbaren Einkommen gemäss Artikel 8a und Artikel 8b des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG)[4].

Für die Ermittlung des massgebenden Einkommens von quellensteuerpflichtigen Erziehungsberechtigten gilt Artikel 9 Absatz 4 KPVG.

Die Vergünstigungen für das laufende Jahr können bei einer Änderung des massgebenden Einkommens von mindestens 20 Prozent oder bei einer Änderung der persönlichen und familiären Verhältnisse neu berechnet werden. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, entsprechende Abweichungen und Veränderungen, die eine Reduktion der Vergünstigung zur Folge haben können, umgehend mitzuteilen.

Art. 8 Rückforderung

Zu Unrecht gewährte oder geleistete Vergünstigungen können innert fünf Jahren widerrufen und zurückgefordert werden. Eine Verrechnung ist zulässig.

3. Anforderungen an die Angebote

Art. 9 Bewilligung 1. Voraussetzungen

Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton bedürfen einer Bewilligung.

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Anforderungen an Qualität, Betriebsführung, Infrastruktur und Organisationsform gewährleistet sind. Die Einzelheiten regelt die Regierung.

Art. 10 2. Aufsicht und Pflichten

Die bewilligten Angebote unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Die entsprechenden Leistungserbringenden sind verpflichtet, dem Kanton jeweils den Jahresbericht und die Jahresrechnung einzureichen und ihm alle zur Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit nötigen Angaben zu machen.

Der Kanton kann jederzeit die Bücher überprüfen, Einsicht in die Belege nehmen, die Betriebsführung kontrollieren sowie aufgrund der Erhebungen Vergleiche zwischen den einzelnen Leistungserbringenden mit einer Bewilligung anstellen. Er kann dafür die Finanzkontrolle oder weitere Verwaltungsstellen beiziehen.

Der Kanton kann in die Dokumentation über die betreuten Kinder Einsicht nehmen.

Art. 11 Anerkennung 1. Voraussetzungen

Die Anerkennung von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen. Artikel 14 bleibt vorbehalten.

Das Angebot wird anerkannt, wenn es:

  1. konfessionell neutral und nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt ist;
  2. die Vorgaben zu den Tarifen einhält;
  3. der Angebotsplanung des Kantons entspricht.

Art. 12 2. Pflichten

Die Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten haben dem Kanton die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten bereitzustellen und sind zu effizienter und effektiver Betriebsführung verpflichtet. Die Regierung erlässt Vorschriften über die Rechnungslegung.

Art. 13 Tarife

Die Leistungserbringenden legen die Tarife für ihre Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung fest.

Die Tarife müssen für alle Erziehungsberechtigten, abhängig vom Alter der Kinder, gleich sein.

Sie dürfen zudem nicht über die von der Regierung pro Betreuungseinheit und Kind festgelegten Höchsttarife hinausgehen. Diese orientieren sich an den Normkosten.

Art. 14 Ausserkantonale Angebote

Die Zulassung ausserkantonaler Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung ist Voraussetzung für die Gewährung von Vergünstigungen.

Die Angebote werden zugelassen, wenn die entsprechenden Leistungserbringenden dem Kanton die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Daten bereitstellen und das Angebot:

  1. von der zuständigen Behörde des entsprechenden Kantons bewilligt ist;
  2. konfessionell neutral und nicht auf bestimmte Gruppen beschränkt ist.

Art. 15 Befristung, Widerruf und Entzug

Die Bewilligung, die Anerkennung und die Zulassung sind befristet.

Sie werden widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

Bei wiederholter oder schwerwiegender Pflichtverletzung können die Bewilligung und die Anerkennung entzogen werden.

4. Finanzierung und weitere Förderung

Art. 16 Finanzierung

Kanton und Gemeinden finanzieren die Vergünstigungen gemeinsam je zur Hälfte.

Der Grosse Rat legt den Kredit zur Finanzierung der Vergünstigungen im Budget fest. Er beträgt zwischen 60 und 80 Prozent der Normkosten.

Der Kanton richtet die Vergünstigungen aus und stellt den Wohnsitzgemeinden der betreuten Kinder, je Betreuungseinheit und Kind, ihren Anteil in Rechnung.

Art. 17 Förderung 1. Kinder mit Behinderung

Der Kanton unterstützt Leistungserbringende mit anerkannten Angeboten, in welchen Kinder mit Behinderung betreut werden, mittels Beiträgen und Beratung.

Die Beiträge entsprechen den behinderungsbedingten Mehrkosten, soweit diese nicht durch die eidgenössische Invalidenversicherung, durch sonstige Versicherungsträger oder anderweitig gedeckt sind.

Art. 18 2. Innovation

Der Kanton kann neue Modelle für Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung während einer in der Regel befristeten Versuchsphase mitfinanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.

5. Weitere Bestimmungen

Art. 19 Bedarfsanalyse und Angebotsplanung

Der Kanton führt unter Einbezug der Gemeinden und der Leistungserbringenden eine Bedarfsanalyse durch.

Der Kanton legt gestützt auf die Bedarfsanalyse die Angebotsplanung periodisch fest.

Art. 20 Datenbearbeitung

Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Aufsicht beauftragten Behörden sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, welche sie benötigen, um die Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen.

Sie können Daten Dritten bekanntgeben, soweit dies gesetzlich vorgesehen oder für die Aufgabenerfüllung unentbehrlich ist und keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen.

Die Steuerverwaltung des Kantons stellt den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden über ein Abrufverfahren die für die Gewährung der Vergünstigungen notwendigen Daten des EDV-Veranlagungsprogramms zur Verfügung.

Der Kanton kann Vergleichsdaten der Leistungserbringenden mit anerkannten Angeboten in anonymisierter Form veröffentlichen.

Art. 21 Vollzug

Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Kanton und den Gemeinden, soweit diesen Aufgaben übertragen sind.

Die Regierung bezeichnet die zuständigen kantonalen Behörden.

Sie kann den Vollzug betreffend die Vergünstigungen ganz oder teilweise der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden übertragen.

Art. 22 Übergangsbestimmung und Weitergeltung des bisherigen Rechts

Bewilligungen und Anerkennungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren Ablauf.

Auf Angebote im Rahmen der weiter gehenden Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung und im Rahmen der Schulferien findet weiterhin das bisherige Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden vom 18. Mai 2003 sinngemäss Anwendung.

Egress

2025-035

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.12.2022 01.08.2025 Erlass Erstfassung 2025-035

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.12.2022 01.08.2025 Erstfassung 2025-035