Gestützt auf vom Volke be Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1) schlossen am 30. Oktober 1977 2)
613.150
Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
Präambel
Beitritt des Kantons Graubünden zur interkantona-
len Vereinbarung über die polizeiliche Zusammen-
arbeit
Art. 2
Art. 1
Der Kanton Graubünden tritt der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit bei.
Die Regierung ist die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz
der Vereinbarung. 3)
Art. 2
)
Art. 3
Die Regierung wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und den Termin der Inkraftsetzung festzulegen. 5)
Art. 16
In der neuen KV 2) B vom 21. Fe und 17; BR 110.100 bruar 1977, 1; GRP 1977/78, 69