Der Kanton Aargau und der Kanton Graubünden halten auf dem Ge- biet der Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer Gegen- recht.
720.310
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Aargau und der Regierung des Kantons Graubünden betreffend Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Präambel
Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des
KantonsAargau und der Regierung des Kantons
Graubünden betreffend Befreiung von der Erb-
schafts- und Schenkungssteuer
Von der Regierung genehmigt am 15. Juni 1999
Vom Regierungsrat des KantonsAargau genehmigt am 21. April 1999
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die Regierung des Kan-
tons Graubünden vereinbaren:
Art. 1
Art. 2
Die Befreiung bezieht sich seitens des Kantons Aargau auf die ar- gauischen Erbschafts- und Schenkungssteuern und seitens des Kantons Graubünden auf die kantonalen Nachlass- und Schenkungssteuern.
Für allfällige Erbschafts- und Schenkungssteuern der politischen Ge- meinden des Kantons Graubünden hat diese Vereinbarung Geltung, so- weit ein Anschluss erfolgt ist.
Art. 3
Die gegenseitige Steuerbefreiung bezieht sich auf
- den Kanton und seine Anstalten,
- die Bezirke, Kreise, Einwohner- und Ortsbürgergemeinden und deren Anstalten, die Gemeindeverbände, die Kirchgemeinden und Landeskirchen,
- juristische Personen, soweit sie im Sitzkanton wegen Verfolgung von öffentlichen, gemeinnützigen oder Kultuszwecken von der Steuerpflicht befreit sind.
.7.1999 1
.310 Gegenrechtsvereinbarung i.S. Erbschafts- und Schenkungssteuer
1.7.1999 euergesetzes neues Recht schafft oder aus anderen Gründen en oder formellen Voraussetzungen, auf welche die gegen- enrechtsvereinbarung aufbaut, eine wesentliche Änderung antone sind jederzeit unter Beachtung einer Kündigungs- o Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutre- iese Gegenrechtsvereinbarung tritt rückwirkend per 1. Januar 1999 in Kraft und ersetzt die Gegenrechtsvereinbarung vom 13. Januar/
. Februar 1956 1) .
Art. 4
Die Behörden der beiden Kantone verpflichten sich zu gegenseitiger Benachrichtigung, sofern in dem einen oder andern Kanton eine Ände- rung des St die materiell wärtige Geg erfahren.
Art. 5
Die beiden K frist v n 6 ten.
Art. 6
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