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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

Präambel

Rahmenvereinbarung für die interkantonale

Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

(Rahmenvereinbarung, IRV)

Von der Schweizerischen Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) am

24. Juni 2005 zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet

I. Allgemeine Bestimmungen

1. GRUNDSÄTZE

Art. 1

Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der interkan- tonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich. Zweck und Gel- tungsbereich

Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in

Art. 48a

den Bereichen gemäss der Bundesverfassung 1) .

Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereichen der Rahmenvereinbarung unterstellen.

Art. 2

Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung angestrebt. Ziele der inter- kantonalen Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich 2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutzniesser auch Kosten- und Ent- scheidungsträger sind.

Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen Rechenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusammenarbeit.

Art. 3

Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lasten- ausgleich

Art. 4

Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinba- Stellung der kantonalen Parlamente

. ZUSTÄNDIGKEITEN UND KOMPETENZEN

Art. 5

Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinterlegen. Konferenz der Kantonsregie- rungen (KdK)

Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmen- vereinbarung fest und führt ein allfälliges Änderungsverfahren durch.

Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsordnung.

Art. 6

Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Infor- melle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens. Präsidium der KdK

Art. 7

Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rah- men des Streitbeilegungsverfahrens. Interkantonale Vertragskom- mission (IVK)

Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amts- zeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemes- sene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen.

Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten

Art. 33

sind gemäss Abs. 5 von den Parteien zu tragen.

. BEGRIFFE

Art. 8

Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungserstellung fällt.

Leistungskäufer ist der die Leistungen abgeltende Kanton.

Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt.

Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt.

Art. 13

Nachfragende im Sinne von und 23 sind potentielle Leistungsbe- züger.

1.01.2008 Rahmenvereinbarung, IRV 730.110 II. Formen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich

Art. 9

Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zu- sammenarbeit mit Lastenausgleich:

  1. die gemeinsame Trägerschaft;
  2. den Leistungskauf.

. GEMEINSAME TRÄGERSCHAFT

Art. 10

Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kantonen bezeichnet, die zum Zwecke hat, be- stimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbringen. Definitionen

Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.

Art. 11

Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft. Anwendbares Recht 2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen inter- kantonalen Verträgen.

Art. 12

Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der finanziellen Beteiligung gewichtet werden. Rechte der Trägerkantone

Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Leistungserbringung.

Art. 13

Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen. Gleichberechtig- ter Zugang

Art. 14

Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher. Aufsicht

Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trä- gerkantonen ist die Einsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

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.110 Rahmenvereinbarung, IRV

Art. 15

Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Ge- schäftsprüfungskommissionen eingesetzt. Geschäftsprüfung

Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einzuräumen ist.

Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzei- tig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft infor- miert.

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trä- gerkantonen Änderungen des Vertrages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwirkungsrechte.

Art. 16

Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuel- len Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht. Eintritt

Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen Anspruch auf die Einkaufssumme.

Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Verträgen zu regeln.

Art. 17

Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich ei- nes allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Verträgen zu regeln. Austritt

Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

Art. 18

Ein allfälliger Auflösungs- und Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Beteiligung auf die Vertragsparteien zu verteilen. Auflösung

Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, soweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.

Art. 19

Die Trägerkantone haften subsidiär und solidarisch für die Verbindlich- keiten gemeinsamer Trägerschaften. Haftung

Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen.

1.01.2008 Rahmenvereinbarung, IRV 730.110

Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen inter- kantonalen Verträgen.

Art. 20

Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Träger- schaft rechtzeitig und umfassend zu informieren. Information

. LEISTUNGSKAUF

Art. 21

Ein Leistungskauf kann mittelsAusgleichszahlungen, Tausch von Leistun- gen oder Mischformen von Zahlung und Tausch erfolgen. Formen des Leistungskaufs

Art. 22

Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht gewährt. Mitsprache der Leistungskäufer

Art. 23

Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichbe- rechtigten Zugang zu den Leistungen. Zugang zu den Leistungen

Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertragskan- tonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgezogen.

Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Trägerkanto- nen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorgezogen.

Art. 24

Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die er- brachten Leistungen zu informieren. Informations- austausch III. Lastenausgleich

. GRUNDLAGEN FÜR DIE ERMITTLUNG DER ABGELTUNGEN

Art. 25

Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Leistungsrechnungen. Kosten- und Leistungs- rechnungen

Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrechnungen.

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.110 Rahmenvereinbarung, IRV

Art. 26

Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkungen sie belastet werden. Die Leistungser- bringer weisen die anfallenden Kosten nach. Kosten- und Nutzenbilanz

Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

. GRUNDSÄTZE FÜR DIEABGELTUNGEN

Art. 27

Leistungen mit erheblichen Kosten, für die ausserkantonale Leistungsbe- zügerinnen und -bezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichszah- lungen der Kantone abgegolten. Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen

Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien.

Art. 28

Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durch- schnittlichen Vollkosten. Kriterien für die Abgeltung

DieAbgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effekti- ven Beanspruchung der Leistungen.

Weitere Kriterien bei der Festlegung derAbgeltung sind:

  1. eingeräumte oder beanspruchte Mitsprache- und Mitwirkungsrechte;
  2. der gewährte Zugang zum Leistungsangebot;
  3. erhebliche Standortvorteile und –nachteile im Zusammenhang mit der Leistungserbringung und dem Leistungsbezug;
  4. Transparenz des Kostennachweises;
  5. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

Art. 29

Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungs- ersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungs- erstellung trägt. Abgeltung des Leistungs- erstellers

Art. 30

Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mitspracherecht einzuräumen. Gemeinden als Leistungsersteller

In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getra- genen Organisationen ein direkterAnspruch auf die Abgeltung eingeräumt werden.

1.01.2008 Rahmenvereinbarung, IRV 730.110 IV. Streitbeilegung

Art. 31

Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Ver- handlung oder Vermittlung beizulegen. Grundsatz

Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgeset- zes vom 17. Juni 2005 1) am nachstehend beschriebenen Streitbeilegungs- verfahren teilzunehmen.

Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskanto- nen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, angerufen werden.

Art. 32

Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem infor- mellen Vorverfahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfahren vor der IVK. Streitbeilegungs- verfahren

Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streit- beilegungsverfahren einleiten.

Art. 33

Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete Persön- lichkeit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aussprache ein. Informelles Vorverfahren

Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Person beigezogen werden.

Führt das informelle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Ein- gang des Vermittlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfahren vor der IVK ein.

Art. 34

Die IVK gibt den Parteien die Eröffnung des förmlichen Vermittlungs- verfahrens bekannt. Förmliches Vermittlungs- verfahren

Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzenden für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsiden-

  1. Schlussbestimmungen

Art. 35

Der Beitritt zur Rahmenvereinbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam. Beitritt und Austritt

Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjah- res wirksam.

Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In- Kraft-Treten und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgegeben werden.

Art. 36

Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft 1) , wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind. In-Kraft-Treten

Art. 37

Die Rahmenvereinbarung gilt unbefristet. Geltungsdauer undAusser-Kraft- Treten

Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

. Januar 2008; die Plenarversammlung der KdK hat am 14. Dezember 2007 festgestellt, dass alle Kantone das Vertragswerk ratifiziert haben.

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Art. 38

Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmen- vereinbarung ein. Sie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft. Änderung der Rahmen- vereinbarung

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