Diese Verordnung regelt
- die Grundsätze der Jagdplanung;
- …
- die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung.
740.010
Gestützt auf Art. 20 und Art. 33 des kantonalen Jagdgesetzes[1] *
Diese Verordnung regelt
Die Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung im Wildschadenperimeter des Schweizerischen Nationalparkes richtet sich nach den Vereinbarungen zwischen der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und dem Kanton sowie den Gemeinden.
Die Regierung regelt den Vollzug. Sie kann hiefür mit der Stiftung "Schweizerischer Nationalpark" und den Gemeinden entsprechende Vereinbarungen treffen.
Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Vollziehungsverordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
Die Jagdplanung umfasst die Grundlagenbeschaffung, das Erstellen der Abschusspläne und eine Erfolgskontrolle.
Die Jagd ist für das Steinwild sowie das Hirsch-, Reh- und Gemswild zu planen.
Die Jagdplanung für das Steinwild erfolgt nach Massgabe des Bundesrechtes.
Für die übrigen Wildarten hat eine Jagdplanung zu erfolgen, wenn dies zum Schutz der Art selbst, zur Begrenzung der Wildschäden, zur Erhaltung der Artenvielfalt oder zur Bekämpfung von Tierseuchen notwendig ist.
Das zuständige Amt erfasst die Verbreitung der Wildbestände und ermittelt die Bestände. *
Mit den Bestandesaufnahmen werden die Grösse, die Geschlechter- und Altersstruktur sowie die Entwicklung der Wildbestände erfasst.
Das zuständige Amt setzt die einzelnen Bestände in Beziehung zu den anderen Wildarten, zum Nahrungsangebot und zur Deckung und beurteilt die tragbare Grösse. *
Das zuständige Amt stellt den allgemeinen Zustand und insbesondere den Gesundheitszustand der Wildbestände fest. Dazu untersucht es erlegtes Wild, eingefangene Tiere sowie Fallwild.
Der am Wald verursachte Wildschaden darf nur so gross sein, dass eine natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten zur nachhaltigen Walderhaltung in der Regel ohne besondere Schutzmassnahmen gewährleistet ist.
Die Einwirkungen sind tragbar, wenn regional auf mindestens 75 Prozent der Waldfläche die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten gewährleistet ist.
Der an landwirtschaftlichen Kulturen verursachte Wildschaden darf die Bewirtschaftung nicht übermässig beeinträchtigen.
Übermässig sind Schäden, wenn in einer Region der Ertragsausfall auf mehreren Flächen mehrmals 15 Prozent übersteigt.
Einzelne Wildarten dürfen nicht derart überhand nehmen, dass andere Tierarten oder Pflanzen in ihrer Existenz gefährdet werden.
Gestützt auf die vorgenommenen Erhebungen erstellt das zuständige Amt die Abschusspläne. Diese legen die Anteile fest, welche den Wildbeständen zu entnehmen sind. *
Die Anliegen der Land- und Forstwirtschaft sowie des Naturschutzes sind angemessen zu berücksichtigen.
Wo Wild in Überzahl auftritt oder übermässige Schäden verursacht oder andere Tierarten oder Pflanzen gefährdet, ist der Bestand zu verringern.
Die Abschusspläne für die jagdbaren Wildarten werden von der kantonalen Jagdkommission beraten. Die Genehmigung erfolgt durch die Regierung.
Die Genehmigung der Abschusspläne für die geschützten Wildarten richtet sich nach dem Bundesrecht.
Um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, treffen die zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die nötigen Massnahmen zur Regulierung der Wildbestände und zur Erhaltung wildgerechter Lebensräume.
Grundeigentümer, Pächter und Waldeigentümer sind verpflichtet, diese Massnahmen zu unterstützen und nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen umzusetzen.
Grundeigentümer, Pächter und Bewirtschafter sind verpflichtet, zur Verhütung von Wildschäden die zumutbaren Abwehrmassnahmen zu treffen. Zumutbar sind insbesondere folgende Massnahmen:
Grundeigentümern und Pächtern können Beiträge für das Zäunen von erheblich gefährdeten Intensivkulturen gewährt werden.
An das Zäunen von Hausgärten werden keine Beiträge gewährt.
Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten einen Beitrag von 20 Prozent bis 60 Prozent. Die Höhe des Beitrages richtet sich namentlich danach, ob die Zäunungen teilweise, überwiegend oder ausschliesslich der Abwehr von Wild dienen. *
Beiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind.
Der durch jagdbares Wild und Steinwild verursachte Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren wird vom Kanton entschädigt. Der Ernteausfall kann auch in Form von Realersatz abgegolten werden.
Kann der Schaden durch eine Neuanpflanzung verringert werden, wird der Mehraufwand entschädigt.
Der Kanton vergütet den durch die geschützten Wildarten Luchs, Adler, Bär, Wolf, Goldschakal, Biber und Fischotter verursachten Schaden, soweit dieser nicht vom Bund übernommen wird. *
Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt, wenn:
Der Anspruch auf eine Entschädigung entfällt oder wird herabgesetzt, wenn:
Die Schätzungsorgane haben ohne Verzug die Ursache und die Höhe des Schadens festzustellen und ein Schadenprotokoll zu erstellen. Besteht Aussicht, dass sich die geschädigte Kultur erholt, kann mit der Schätzung bis vor der Ernte zugewartet werden.
Die Schätzungskosten trägt in der Regel der Kanton. Dem Veranlasser der Schätzung können die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn die Schätzung ergibt, dass:
Wird die Schadenschätzung vom Geschädigten anerkannt, ist der Entscheid der Schätzungsorgane endgültig. Andernfalls befindet das zuständige Amt über die Höhe des Schadens. Es kann hiefür Gutachter beiziehen.
Beträgt die Waldfläche, auf welcher die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten durch Einwirkungen von jagdbarem Wild oder Steinwild gewährleistet ist, regional weniger als 75 Prozent oder ist diese Entwicklung absehbar, trifft der Kanton im Rahmen der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung die nötigen jagdlichen und forstlichen Massnahmen, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben.
Das zuständige Amt beurteilt periodisch die Wildschadensituation. Grundlagen für die Beurteilung der Wildschadensituation bilden insbesondere der Zustand des Jungwaldbestandes sowie die dem Wild zurechenbaren Einwirkungen auf den Jungwaldbestand.
Ergibt die Beurteilung der Wildschadensituation, dass ein Handlungsbedarf besteht, erarbeiten die zuständigen Ämter ein Konzept. Darin ist aufzuzeigen, welche jagdlichen, forstlichen und weiteren Massnahmen notwendig sind, um die Wildschäden zu begrenzen und zu beheben, und was diese Massnahmen kosten. *
Im Rahmen der Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden hat die Regulierung der Schalenwildbestände Vorrang vor technischen Massnahmen.
Die Massnahmen gemäss Konzept sind nach Möglichkeit mit laufenden oder vorgesehenen Forst- und Hegeprojekten zu koordinieren.
Die Konzepte zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden werden vom zuständigen Departement genehmigt. Die Waldeigentümer sind vorgängig anzuhören.
Der Kanton gewährt an die anrechenbaren Kosten für Biotophegemassnahmen, Anpflanzungen, Zäunungen von Pflanzungen und natürlichen Verjüngungen sowie an Einzelschutzmassnahmen einen Beitrag von 40 Prozent unter Vorbehalt von Artikel 30 Litera c dieser Verordnung. *
… *
Kantonsbeiträge werden nur gewährt, wenn diese vorgängig durch das zuständige Departement zugesichert worden sind und der Waldeigentümer die Restkosten übernimmt.
Keine Beiträge werden entrichtet, wenn:
Das zuständige Departement kann von sich aus oder auf Gesuch der Waldeigentümer jederzeit vorsorgliche Massnahmen zur Begrenzung und Behebung von Wildschäden anordnen, sofern diese Massnahmen vordringlich sind, nicht bereits im Rahmen von Forst- und Hegeprojekten oder in Konzepten gemäss Artikel 27 dieser Verordnung vorgesehen sind und kein Ausschlussgrund gemäss Artikel 30 dieser Verordnung vorliegt.
Die Regierung regelt das Verfahren im Bereich der Wildschadenverhütung und Wildschadenvergütung. Sie bestimmt namentlich die anrechenbaren Kosten für Massnahmen zur:
Das zuständige Departement wählt die Schätzungsorgane für die Schätzung von Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen.
Die Vollziehungsverordnung zum kantonalen Jagdgesetz vom 28. Februar 1989[3] wird aufgehoben.
Beitragsgesuche, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach altem Recht beurteilt.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung[4].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 29.05.1998 | 01.04.1999 | Erlass | Erstfassung | - |
| 11.03.2003 | 01.12.2003 | Art. 19 Abs. 1 | geändert | - |
| 11.03.2003 | 01.12.2003 | Art. 21 Abs. 1, b) | geändert | - |
| 11.03.2003 | 01.12.2003 | Art. 25 | totalrevidiert | - |
| 11.03.2003 | 01.12.2003 | Art. 29 Abs. 1 | geändert | - |
| 11.03.2003 | 01.12.2003 | Art. 29 Abs. 2 | geändert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Ingress | geändert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 1 Abs. 1, b) | aufgehoben | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 6 Abs. 1 | geändert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 6 Abs. 3 | geändert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 7 | totalrevidiert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 11 Abs. 1 | geändert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 13 | aufgehoben | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 14 | aufgehoben | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 16 | aufgehoben | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 24 | totalrevidiert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 26 | totalrevidiert | - |
| 14.02.2006 | 01.01.2007 | Art. 27 Abs. 1 | geändert | - |
| 31.08.2006 | 01.01.2007 | Art. 33 | aufgehoben | 2006, 5021 |
| 18.10.2016 | 01.12.2016 | Art. 20 Abs. 3 | geändert | 2016-026 |
| 18.10.2016 | 01.12.2016 | Art. 29 Abs. 1 | geändert | 2016-026 |
| 18.10.2016 | 01.12.2016 | Art. 29 Abs. 2 | aufgehoben | 2016-026 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 29.05.1998 | 01.04.1999 | Erstfassung | - |
| Ingress | 14.02.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 1 Abs. 1, b) | 14.02.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 6 Abs. 1 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 6 Abs. 3 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 7 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | - |
| Art. 11 Abs. 1 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 13 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 14 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 16 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | - |
| Art. 19 Abs. 1 | 11.03.2003 | 01.12.2003 | geändert | - |
| Art. 20 Abs. 3 | 18.10.2016 | 01.12.2016 | geändert | 2016-026 |
| Art. 21 Abs. 1, b) | 11.03.2003 | 01.12.2003 | geändert | - |
| Art. 24 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | - |
| Art. 25 | 11.03.2003 | 01.12.2003 | totalrevidiert | - |
| Art. 26 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | totalrevidiert | - |
| Art. 27 Abs. 1 | 14.02.2006 | 01.01.2007 | geändert | - |
| Art. 29 Abs. 1 | 11.03.2003 | 01.12.2003 | geändert | - |
| Art. 29 Abs. 1 | 18.10.2016 | 01.12.2016 | geändert | 2016-026 |
| Art. 29 Abs. 2 | 11.03.2003 | 01.12.2003 | geändert | - |
| Art. 29 Abs. 2 | 18.10.2016 | 01.12.2016 | aufgehoben | 2016-026 |
| Art. 33 | 31.08.2006 | 01.01.2007 | aufgehoben | 2006, 5021 |