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760.155

Verordnung über den Fischereibetrieb

(Fischereibetriebsvorschriften, FBV)

Vom 10.12.2019 (Stand 01.01.2026)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] und Art. 5, Art. 12, Art. 14, Art. 15a, Art. 29, Art. 30 Abs. 1 und Art. 36 ff. des kantonalen Fischereigesetzes[2]

von der Regierung erlassen am 10. Dezember 2019

Anhänge

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausübung der Fischerei in den öffentlichen und privaten Fischgewässern auf dem Gebiet des Kantons Graubünden.

Die Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten sind befugt, in Abweichung von dieser Verordnung strengere fischereipolizeiliche Bestimmungen zu erlassen.

Art. 2 Fischereigewässer *

Fischereigewässer sind die in Anhang 1 aufgeführten und nummerierten öffentlichen und privaten Gewässer. *

Sie werden unterteilt in Fliessgewässer (dreistellige Nummerierung) und stehende Gewässer (vierstellige Nummerierung).

Art. 3 Geschützte Fischarten und Krebse

Die Fischarten Nase, Groppe, Strömer, Aal, Strigione und Bartgrundel sowie der Dohlen- und der Edelkrebs sind im ganzen Kanton geschützt.

Die Äsche ist im Einzugsgebiet der Moesa (Moesa, Calancasca und Seitengewässer) sowie im Inn unterhalb von S-chanf (408 bis 413) geschützt. *

Art. 4 Fischereiverbot 1. Aufzucht- und Hälterungsbecken

In Aufzucht- und Hälterungsbecken ist die Ausübung der Fischerei verboten.

Art. 5 2. Fischwanderhilfen

Im Einflussbereich von Fischwanderhilfen ist die Ausübung der Fischerei verboten. Die betroffenen Bereiche sind zu kennzeichnen.

Art. 6 Berechtigung zur Ausübung der Fischerei 1. Ausweise

Zur Ausübung der Fischerei ist nur berechtigt, wer das Fischereipatent erworben hat.

Die Fischerin oder der Fischer ist verpflichtet, bei der Fischereiausübung das Fischereipatent, die Fangstatistik, einen gültigen Personalausweis und, soweit vorhanden, den Sachkundeausweis mitzuführen und auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorzuweisen.

Art. 7 2. Gewässer mit privaten Fischereirechten

In folgenden Gewässern mit privaten Fischereirechten darf mit dem kantonalen Fischereipatent nicht gefischt werden:

  1. Lag da Laus, Gemeinde Sumvitg (1010);
  2. Selvasee, Gemeinde Vals (1017);
  3. Lag Grond, Gemeinde Laax (1018);
  4. Lag la Cresta, Gemeinden Flims und Trin (1020);
  5. Turrasee (2006) und Surettaseen (2007 und 2008), Gemeinde Rheinwald;
  6. Igl Lai (Heidsee), Gemeinde Vaz/Obervaz (2056 und 2057);
  7. Leg da Canova, Gemeinde Domleschg (2060);
  8. Gewässer des Guts Crap Alv, Gemeinde Bergün Filisur (241 und 2063 bis 2065);
  9. Sägebach von den Quellen bis und mit Sägeweiher beim Schloss Ortenstein, Gemeinde Domleschg (296);
  10. Ober- und Untersee samt Mittelbach (3002 und 3003) und Rothornweiher beim Haus "Rothornblick", Gemeinde Arosa;
  11. Renggliweiher (Kieswerk Untervaz), Gemeinde Untervaz (3012);
  12. Weiher "Im Bad" und "Cholplatz", Gemeinde Klosters (393);
  13. Lej Nair und Lej Pitschen, Gemeinde Pontresina (4020 und 4021);
  14. Lai Nair und Lai da Tarasp, Gemeinde Scuol (4036 und 4037);
  15. Lai da Rims, Gemeinde Val Müstair (5001).

In allen übrigen Gewässern mit privaten Fischereirechten ist die Ausübung der Uferfischerei für Inhaberinnen und Inhaber eines kantonalen Fischereipatents gestattet.

Art. 8 Betreten der Gewässer zur Ausübung der Fischerei

Das Betreten der Gewässer zur Ausübung der Fischerei ist ab 1. Juni bis zum Ende der Fischereisaison grundsätzlich gestattet.

Im Inn auf den Abschnitten 401 bis 412 (inkl. Lej da Gravatscha und exkl. Abschnitt 412F) gilt ein generelles Watverbot. *

Fischereiberechtigte dürfen das Flussbett jederzeit watend betreten, um es zu durchqueren oder Hänger zu lösen. Dabei darf nicht gefischt werden.

Art. 9 Übungsfischerei

Die Ausübung der Übungsfischerei (auch ohne Angelhaken) ist ohne Fischereipatent und ausserhalb der Fischereisaison an allen Gewässern untersagt.

Das Amt für Jagd und Fischerei kann für Ausbildungszwecke und Öffentlichkeitsarbeit Ausnahmebewilligungen erteilen.

Art. 10 Mitangelrecht

Das Mitangelrecht berechtigt höchstens zwei Jugendliche bis 13 Jahre zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht einer volljährigen Patentinhaberin oder eines volljährigen Patentinhabers mit Sachkundeausweis. Massgebend für die Bestimmung des Alters der Mitanglerin oder des Mitanglers ist das Kalenderjahr.

Beim Mitangeln dürfen höchstens zwei Angelgeräte gleichzeitig verwendet werden.

Von der Mitanglerin oder dem Mitangler gefangene Fische sind in der Fangstatistik der Aufsichtsperson einzutragen und werden einem allfälligen Tages- oder Saisonkontingent angerechnet.

2. Dauer der Fischereisaison

Art. 11 Jährliche Fangzeiten 1. Grundsatz

Die Fischereisaison beginnt am 1. Mai und dauert an Fliessgewässern bis und mit 15. September, an stehenden Gewässern bis und mit 31. Oktober.

Art. 12 2. Ausnahmen

In einzelnen Gewässern gelten in Bezug auf die Eröffnung und das Ende der Fischereisaison von Artikel 11 abweichende jährliche Fangzeiten gemäss Anhang 2.

3. Ausübung der Fischerei

3.1. Schongebiete und Schonzeiten

Art. 13 Schongebiete

In den Schongebieten gemäss Anhang 3 ist die Ausübung der Fischerei nicht und der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren nur in Ausnahmefällen gestattet.

Art. 14 Schonzeiten 1. Schonzeit der Äsche

Die Schonzeit der Äsche dauert am Alpenrhein (301 bis 305) bis und mit 30. April und in den übrigen Fliessgewässern des Kantons bis und mit 14. Juni. *

Art. 15 2. Schonzeit der See- und Bachforelle

Im Alpenrhein (301 bis 305), im Vorderrhein (104 bis 108), im Hinterrhein (207 bis 209), in der Landquart unterhalb der Chlus (336), in der Moesa (804 bis 806) und in der Traversagna (843) gilt für See- und Bachforellen ab 50 Zentimetern eine Schonzeit ab 15. Juli. *

Art. 16 3. Nachtfangverbot

In der Zeit von 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr sind die Ausübung der Fischerei sowie der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren verboten.

Art. 17 4. Gewässer auf Golfanlagen

Das Fischen in Gewässern auf Golfanlagen ist von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr untersagt. Ausgenommen ist der Fang von Köderfischen und Fischnährtieren.

3.2. Fangmasse

Art. 18 Grundsatz, Bestimmung des Fangmasses

Fische ausserhalb des Fangmasses gemäss Artikel 19 und Artikel 20 sind zu schonen.

Für die Bestimmung des Fangmasses sind die Fische von der Kopfspitze bis zu den Spitzen der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse zu messen.

Art. 19 Bach- und Seeforellen

Die Fangmasse für Bach- und Seeforellen in Fliessgewässern und Seen werden gewässerspezifisch festgelegt. Sie sind im Anhang 1 Ziffer II aufgeführt.

Die Entnahme von Bach- und Seeforellen ab einem Mindestmass von 50 Zentimetern ist unter Vorbehalt der Schonzeitregelung gemäss Artikel 15 generell erlaubt.

Art. 20 Übrige Fischarten

Für die übrigen zum Fang freigegebenen Fischarten gelten die Fangmasse gemäss Anhang 1 Ziffer III.

3.3. Fangzahl

Art. 21 Edelfische 1. Begriff

Als Edelfische im Sinn dieser Verordnung gelten Bach- und Seeforellen (alle genetischen Ausprägungen), Seesaiblinge, Bachsaiblinge, Amerikanische Seesaiblinge (Namaycush), Regenbogenforellen und Äschen.

Art. 22 2. Gewässer mit Fangzahlbeschränkung

Das Tagesfanglimit beträgt für Fliessgewässer vier und für stehende Gewässer sechs Edelfische. *

Insgesamt dürfen am gleichen Tag nicht mehr als sechs Edelfische gefangen werden. *

… *

Für den Lago di Livigno (4031) gilt ein Tagesfanglimit von zehn Edelfischen. Der Anteil an Äschen am Tagesfang darf dabei maximal zwei Stück betragen. *

Für die Moesa (804) auf dem Abschnitt zwischen Pont del Sass und Pont Poént gilt ein Tagesfanglimit von zwei Edelfischen. *

Der Anteil an Äschen am Tagesfang darf in Fliessgewässern höchstens zwei Stück betragen. *

An Fliessgewässern gilt für Edelfische ein Saisonfanglimit von 60 Stück, wobei der Anteil an Äschen maximal zehn Stück betragen darf. *

Fangzahlbeschränkungen gelten immer pro Fischerin oder Fischer und nicht pro Patent. *

Art. 23 3. Gewässer ohne Fangzahlbeschränkung

In folgenden Gewässern gelten für die nachfolgend aufgeführten Edelfische keine Fangzahlbeschränkungen:

  1. Bach- und Seeforelle: Lag da Runcahez (1023), Darbola (8005), Roggiasca (8009);
  2. Seesaibling: Lai da Tuma (1001), Lai Blau (1008), Blausee (1012), Flüesee oben (2012), Foppasee (2013), Lai da Ravais-ch suot (2033);
  3. Amerikanischer Seesaibling (Namaycush): Lai dil Hirli (2024), Lai Negr oben und unten (2031 und 2032), Lej da Segl/Silsersee (4001), Lej da Silvaplauna/Silvaplanersee (4002), Lej da Champfér/Champfèrersee (4003), Lej da S. Murezzan/St. Moritzersee (4004);
  4. Bachsaibling: alle Seen;
  5. Regenbogenforelle: Moesa auf den Abschnitten 805 und 806.

Edelfische, die in Gewässern ohne Fangzahlbeschränkung gefangen werden, zählen nicht zum Tages- und Saisonkontingent.

Art. 24 Andere Fischarten

Für sämtliche zum Fang freigegebenen Fischarten, die nicht in Artikel 21 aufgeführt sind, gilt keine Beschränkung der Fangzahl.

3.4. Fanggeräte und Fangmethoden

Art. 25 Zugelassene Fanggeräte

Fische dürfen nur mit Angelgeräten gefangen werden.

Art. 26 Verwenden von Angelgeräten

Die Fischerin oder der Fischer darf gleichzeitig nur ein Angelgerät verwenden.

Angelgeräte mit ins Wasser hängender Schnur oder montierte Angelgeräte sind dauernd zu beaufsichtigen.

Zum Schutz des Äschenbestands ist das Beschweren der Angelschnur sowie das Anbringen von Schwimmern unterhalb des Köders im Inn zwischen St. Moritz und S-chanf (405 bis 407) sowie in den entsprechenden Seitengewässern (inkl. Lej Gravatscha und Lej Sax) verboten.

Art. 27 Verwenden von Angeln

An Gewässern sind das Mitführen von Angeln mit Widerhaken oder deren Verwendung zur Ausübung der Fischerei verboten.

An einer Schnur oder an einem Köder dürfen nicht mehr als drei Angelspitzen angebracht werden.

Auf dem Abschnitt der Moesa (804) zwischen Pont del Sass und Pont Poént dürfen nur Einfachhaken verwendet werden. *

Art. 28 Bootsfischerei

Die Ausübung der Bootsfischerei (inkl. Belly-Boats) ist untersagt.

Von diesem Verbot ausgenommen sind folgende Seen mit kantonalem Fischereirecht:

  1. Stausee Sufers (2009);
  2. Laghetto Moesola, San Bernardino (8001);
  3. Lago Isola, San Bernardino (8002);
  4. Lagh Doss, San Bernardino (8003);
  5. Lagh de Cama (8007).

Vom Verbot ebenfalls ausgenommen sind folgende Seen mit privaten Bootsfischereirechten:

  1. Davosersee (3020);
  2. Lej da Segl/Silsersee (4001);
  3. Lej da Silvaplauna/Silvaplanersee (4002);
  4. Lej da Champfér/Champfèrersee (4003);
  5. Lej da S. Murezzan/St. Moritzersee (4004);
  6. Lago di Poschiavo (6011).

Reglemente über die Bootbenutzung auf den in Absatz 2 und Absatz 3 aufgeführten Seen sind zu beachten.

Art. 29 Fliegenfischerei

Auf dem Gewässerabschnitt des Inns oberhalb der Einmündung Brancla bis Punt da la Resgia (Teilstrecke von 412F) ist ausschliesslich die Ausübung der Fliegenfischerei erlaubt (Anhang 3 Lit. D Ziff. 10). Die Markierungstafeln sind zu beachten. *

Die Fliegenfischerei ist nur mit einer Fliegenrute, entsprechender Rolle und Fliegenschnur erlaubt. Es dürfen nur Kunstfliegen verwendet werden. Das Beschweren der Angelschnur ist nicht erlaubt. *

Art. 30 Unerlaubte Fangmethoden

Für den Fischfang ist es untersagt:

  1. betäubende, explodierende oder ähnlich schädliche Stoffe sowie elektrischen Strom zu verwenden;
  2. chemische Lockstoffe in Gewässer einzubringen, mit Ausnahme von Ködern, die mit Geruchsstoffen behandelt wurden;
  3. den Durchzug der Fische durch Anbringen von Gittern oder auf andere Weise zu erschweren oder zu verunmöglichen;
  4. die Eisdecke durch Schlagen, Bohren von Löchern oder sonst wie aufzubrechen.

Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist untersagt.

3.5. Umgang mit gefangenen Fischen

Art. 31 Grundsätze

Fische dürfen beim Ausüben der Fischerei nicht unnötig verletzt oder gestresst werden. *

Gefangene, zum Fang freigegebene Fische sind mit nasser Hand anzulanden, mit einem Schlag auf den Kopf zu betäuben, anschliessend mit einem Kiemenschnitt zu töten oder auszunehmen und erst dann von der Angel zu lösen.

Gefangene, zum Fang nicht freigegebene Fische sind mit nasser Hand anzulanden und falls lebensfähig sofort ins Wasser zurückzuversetzen. Fische, die den Angelhaken tief geschluckt haben, sind durch Abschneiden des Vorfachs ins Wasser zurückzuversetzen. *

Werden Fische gemäss Absatz 3 von der Fischerin oder dem Fischer als nicht mehr lebensfähig beurteilt, müssen sie sofort getötet und ins Wasser zurückversetzt werden. *

Art. 32 Hälterung

Die kurzfristige Lebendhälterung von gefangenen Fischen (inkl. Köderfischen) in Trinketten, Setzkeschern und ähnlichen Hälterungsgefässen ist nur Inhaberinnen und Inhabern eines Sachkundeausweises gestattet. Durch regelmässigen Wasserwechsel ist dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht. *

Bereits gehälterte Fische dürfen nicht im Austausch wieder ins Wasser zurückversetzt werden.

Mit Ausnahme der Elritze sind gehälterte Fische beim Verlassen des Gewässers tierschutzkonform zu betäuben und zu töten. *

3.6. Verwendung und Fang von Naturködern

Art. 33 Köderfische und Fischnährtiere *

Als Köderfisch dürfen nur tote Elritzen verwendet werden.

Der Fang und die Verwendung von Fischnährtieren als Köder ist verboten. *

Art. 34 Fang von Köderfischen *

Köderfische dürfen von Inhaberinnen und Inhabern eines Fischereipatents sowie eines Sachkundenachweises vom 24. Januar bis 31. Oktober nur für den Eigenbedarf gefangen werden. *

Für den Fang von Köderfischen sind handelsübliche Reusen oder Köderfischflaschen zu verwenden. Diese müssen mit dem Namen der Eigentümerin oder des Eigentümers versehen sein.

Die Fischerin oder der Fischer darf gleichzeitig nur ein Fanggerät (Reuse oder Köderflasche) verwenden.

Gefangene Köderfische dürfen nur ins Herkunftsgewässer zurückversetzt werden. *

Art. 35 Heben von Reusen und Köderfischflaschen

Reusen und Köderfischflaschen dürfen nur von den Eigentümerinnen oder Eigentümern und von Fischereiaufsichtsorganen gehoben werden. Das unbefugte Heben oder die Beschädigung solcher Geräte ist verboten.

Art. 36 Amphibienteiche

Der Besatz und die Entnahme von Köderfischen sind in allen entsprechend gekennzeichneten Amphibienteichen verboten.

Art. 37 Naturköderverbot

In den nachfolgend aufgeführten Gewässern ist die Verwendung von Naturködern, mit Ausnahme toter Elritzen, verboten: *

  1. ganzer Vorderrhein (101 bis 108);
  2. Hinterrhein: Quelle bis Einmündung Areuabach (201 und 202);
  3. Julia: Quelle bis Lai da Marmorera (265 bis 267);
  4. Fondeierbach (276);
  5. Dischmabach (261);
  6. Landquart: Einmündung Schlappinbach bis Wasserrückgabe Küblis (334);
  7. Inn: Höhe Hotel Maloja Palace bis zur Einmündung in den Lej da Segl/Silsersee (401), zwischen den Oberengadiner Talseen (402 und 403, ohne Lej Giazöl), bei der Brücke Surlej (zwischen den Markierungstafeln) und vom Auslauf des Lej da San Murezzan/St. Moritzersees bis zur Einmündung der Ova Chamuera (405 und 406), inklusive Lej da Spuondas und Lej da Gravatscha;
  8. Ova da Brattas (426);
  9. Ova Schlattain (427);
  10. Ova Cristansains/Ovel illas Islas (442);
  11. Inn: Einmündung Spöl bis Einmündung Clozza, Val Toi (409);
  12. Clemgia (471);
  13. Poschiavino: Brücke La Scera bis Wasserrückgabe Zentrale Robbia (604);
  14. Val d'Ursé (617);
  15. Moesa: Brücke Purlingheni – Zentrale OIM, Soazza (804);
  16. Baggersee Oldis (3008);
  17. Caluoriweiher (3010);
  18. Doggilochsee (3019);
  19. Plävigginersee (3025).

Im Doggilochsee (3019), im Plävigginersee (3025) und in der Moesa (804) auf dem Abschnitt zwischen Pont del Sass und Pont Poént dürfen nur gebundene Kunstfliegen verwendet werden. *

4. Fangstatistik

Art. 38 Statistikpflicht, Art der Erfassung

Inhaberinnen und Inhaber eines Fischereipatents sind verpflichtet, bei der Ausübung der Fischerei eine Fangstatistik zu führen.

Die Fangstatistik ist grundsätzlich elektronisch mit der Bündner "Fischerei-App" zu führen. Beim Patenterwerb kann die Abgabe eines Statistikbüchleins oder einer Statistikkarte zur handschriftlichen Führung der Fangstatistik beantragt werden. Die gewählte Erfassungsart gilt für die ganze Fischereisaison.

Art. 39 Führen der Fangstatistik

Vor Beginn der Fischerei müssen in der Fangstatistik das Datum, das Gewässer mit der entsprechenden Nummer und gegebenenfalls die Angaben über die Bootsfischerei eingetragen werden.

Jeder gefangene Fisch muss in die Fangstatistik eingetragen werden. Erlaubte Fische sind unmittelbar nach dem Fang einzutragen. Nicht erlaubte Fische sind spätestens vor Verlassen des Gewässers in die Fangstatistik einzutragen. Die Einträge müssen vollständig und fehlerfrei sein. *

Bei der elektronischen Führung der Fangstatistik sind die vorgegebenen Eingabeschritte einzuhalten. Mit dem Speichern der gemachten Angaben bestätigt die Fischerin oder der Fischer deren Richtigkeit.

Bei der handschriftlichen Führung der Fangstatistik sind die Einträge in die amtliche Statistikkarte (Tagespatente) beziehungsweise in das amtliche Statistikbüchlein (alle anderen Patentarten) mit Kugelschreiber vorzunehmen.

Vor der Rückgabe der Statistikkarte beziehungsweise des Statistikbüchleins hat die Fischerin oder der Fischer die Richtigkeit der gemachten Angaben mit ihrer beziehungsweise seiner Unterschrift zu bestätigen.

Die Anleitungen für die Führung der elektronischen beziehungsweise handschriftlichen Fangstatistik sind auf der Internetseite des Amts für Jagd und Fischerei[3] veröffentlicht.

Art. 40 Rückgabe der Fangstatistik

Die bezogene Statistikkarte ist innert sieben Tagen nach Vollendung des letzten Fischereitags jener Patentausgabestelle, bei der das Fischereipatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.

Das bezogene Statistikbüchlein ist bis spätestens am 15. November (Datum des Poststempels) jener Patentausgabestelle, bei der das Fischereipatent gelöst wurde, per A-Post Plus zuzustellen.

Die Abgabe der Statistikkarte beziehungsweise des Statistikbüchleins hat selbst dann zu erfolgen, wenn keine Fische gefangen wurden oder wenn gar nicht gefischt wurde.

5. Ausnahmebewilligungen und besondere Bestimmungen

Art. 41 Ausnahmen im Einzelfall

Bei bevorstehenden Spülungen und Entleerungen von Stauhaltungen, anderen grösseren technischen Gewässereingriffen oder gezielten und befristeten Bestandesregulierungen im Interesse der Fischerei und der Erhaltung der Artenvielfalt kann das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität für die betreffenden Gewässer Ausnahmen bezüglich Fanggeräte, Fangmethoden, Fangzeiten, Fangmasse und Fangzahlen beschliessen.

Die entsprechenden Regelungen sind im Kantonsamtsblatt zu publizieren.

Art. 42 Private Fischereirechte

Haben Inhaberinnen und Inhaber von privaten Fischereirechten strengere fischereipolizeiliche Bestimmungen gemäss Artikel 1 Absatz 2 erlassen, sind diese dem Amt für Jagd und Fischerei zur Kenntnisnahme zuzustellen. In diesen Fällen beschränkt sich die Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht auf die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

6. Schlussbestimmungen

Art. 43 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäss Artikel 36 ff. des kantonalen Fischereigesetzes[4] geahndet.

Übertretungen werden mit Ordnungsbussen gemäss Anhang 4 geahndet. Das Verfahren richtet sich nach den massgebenden Bestimmungen der Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen bei Fischereirechtsübertretungen[5].

Egress

2019-031

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
10.12.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung 2019-031
24.11.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 1 geändert 2020-056
24.11.2020 01.01.2021 Art. 29 Abs. 2 eingefügt 2020-056
24.11.2020 01.01.2021 Art. 39 Abs. 2 geändert 2020-056
24.11.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert 2020-056
24.11.2020 01.01.2021 Anhang 2 Inhalt geändert 2020-056
24.11.2020 01.01.2021 Anhang 3 Inhalt geändert 2020-056
24.11.2020 01.01.2021 Anhang 4 Inhalt geändert 2020-056
05.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 1 geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 2 geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 22 Abs. 3 aufgehoben 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 3 geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 31 Abs. 4 eingefügt 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 1 geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 32 Abs. 3 geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 34 Abs. 1 geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 34 Abs. 4 geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Art. 37 Abs. 2 eingefügt 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Anhang 3 Inhalt geändert 2022-041
05.12.2022 01.01.2023 Anhang 4 Inhalt geändert 2022-041
08.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Titel geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 2 Abs. 1 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 3 Abs. 2 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 8 Abs. 2 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 14 Abs. 1 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 15 Abs. 1 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 4 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 5 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 6 eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 7 eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 22 Abs. 8 eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 23 Abs. 1, d) geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 23 Abs. 1, e) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 27 Abs. 3 eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 31 Abs. 1 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 33 Titel geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 33 Abs. 2 eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 34 Titel geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 34 Abs. 1 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, a) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, b) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, c) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, d) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, e) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, f) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, g) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, h) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, i) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, j) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, k) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, l) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, m) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, n) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, o) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, p) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, q) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, r) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 1, s) eingefügt 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 37 Abs. 2 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Art. 39 Abs. 2 geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Anhang 2 Inhalt geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Anhang 3 Inhalt geändert 2025-063
08.12.2025 01.01.2026 Anhang 4 Inhalt geändert 2025-063

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 10.12.2019 01.01.2020 Erstfassung 2019-031
Art. 2 08.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-063
Art. 2 Abs. 1 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 3 Abs. 2 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 8 Abs. 2 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 14 Abs. 1 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 15 Abs. 1 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 22 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-041
Art. 22 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-041
Art. 22 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 aufgehoben 2022-041
Art. 22 Abs. 4 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 22 Abs. 5 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 22 Abs. 6 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 22 Abs. 7 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 22 Abs. 8 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 23 Abs. 1, d) 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 23 Abs. 1, e) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 27 Abs. 3 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 29 Abs. 1 24.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-056
Art. 29 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 eingefügt 2020-056
Art. 31 Abs. 1 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 31 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-041
Art. 31 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-041
Art. 32 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-041
Art. 32 Abs. 3 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-041
Art. 33 08.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-063
Art. 33 Abs. 2 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 34 08.12.2025 01.01.2026 Titel geändert 2025-063
Art. 34 Abs. 1 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-041
Art. 34 Abs. 1 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 34 Abs. 4 05.12.2022 01.01.2023 geändert 2022-041
Art. 37 Abs. 1 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 37 Abs. 1, a) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, b) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, c) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, d) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, e) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, f) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, g) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, h) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, i) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, j) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, k) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, l) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, m) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, n) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, o) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, p) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, q) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, r) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 1, s) 08.12.2025 01.01.2026 eingefügt 2025-063
Art. 37 Abs. 2 05.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-041
Art. 37 Abs. 2 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Art. 39 Abs. 2 24.11.2020 01.01.2021 geändert 2020-056
Art. 39 Abs. 2 08.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-063
Anhang 1 24.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020-056
Anhang 1 05.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022-041
Anhang 1 08.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025-063
Anhang 2 24.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020-056
Anhang 2 05.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022-041
Anhang 2 08.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025-063
Anhang 3 24.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020-056
Anhang 3 05.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022-041
Anhang 3 08.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025-063
Anhang 4 24.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert 2020-056
Anhang 4 05.12.2022 01.01.2023 Inhalt geändert 2022-041
Anhang 4 08.12.2025 01.01.2026 Inhalt geändert 2025-063