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Reglement für die Fischereikommission

(ReFK)

Vom 31.03.2009 (Stand 01.05.2009)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1] und Art. 30 Abs. 1 des kantonalen Fischereigesetzes vom 26. November 2000[2]

von der Regierung erlassen am 31. März 2009

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zusammensetzung, Wahl, Amtszeit

Die Fischereikommission besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.

Die Wahl der Kommission erfolgt durch die Regierung.

Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder beträgt höchstens 12 Jahre.

Art. 2 Beizug von Fachleuten

Als Fachleute nehmen in der Regel die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei und die oder der für den Sachbereich „Fischereibiologie“ zuständige Mitarbeiterin oder zuständige Mitarbeiter an den Sitzungen teil.

Bei Bedarf können weitere Fachkräfte beigezogen und mit besonderen Aufgaben betraut werden.

Art. 3 Sekretariat, Protokollführung

Mit dem Sekretariat und der Protokollführung wird das Amt für Jagd und Fischerei betraut.

Das Protokoll ist den Kommissionsmitgliedern spätestens 20 Tage nach der Sitzung zuzustellen.

2. Kommissionsarbeit

Art. 4 Einladung

Die Fischereikommission tritt auf Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen oder wenn mindestens drei Mitglieder unter Angabe der Traktanden eine Sitzung verlangen.

Jedes Mitglied der Fischereikommission kann die Behandlung eines Sachgeschäftes verlangen. Dies ist dem Sekretariat bis spätestens 20 Tage vor der Sitzung schriftlich und begründet anzuzeigen.

Die Einladung erfolgt mindestens zehn Tage vor der Sitzung. Zu den einzelnen Traktanden sind – soweit erforderlich – eine kurze Sachverhaltsdarstellung, eine Erörterung der Problematik sowie ein Antrag zuzustellen. Ebenso ist die Kommission mit wichtigen Eingaben und Berichten, welche Gegenstand eines Traktandums bilden, zu dokumentieren. Umfangreiche Akten können zur Einsichtnahme durch die Kommissionsmitglieder aufgelegt werden.

Art. 5 Aufgaben der Kommission

Die Fischereikommission ist eine Fachkommission. Sie berät die Regierung und das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität in allen wichtigen Fragen des Fischereiwesens.

Vor dem Erlass oder der Anpassung wichtiger Bestimmungen des kantonalen Fischereirechtes (Fischereigesetz, Fischereiverordnungen und Fischereibetriebsvorschriften) sowie vor der Genehmigung kantonaler Fischereikonzepte ist die Stellungnahme der Kommission einzuholen.

Mehr- und Minderheitsmeinungen der Kommission zu einzelnen Sachgeschäften werden im Protokoll festgehalten. Ist die Regierung für die Genehmigung eines Sachgeschäftes zuständig, wird das Sitzungsprotokoll den Regierungsakten beigelegt.

Art. 6 Geheimhaltungspflicht

Die oder der Vorsitzende bestimmt, ob und inwieweit einzelne Sachgeschäfte vertraulich zu behandeln sind.

3. Schlussbestimmungen

Art. 7 Ergänzendes Recht

Sofern dieses Reglement nichts Abweichendes bestimmt, gilt die Verordnung für die nebenamtlichen Mitarbeitenden des Kantons Graubünden[3].

Art. 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2009 in Kraft.

Egress

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Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
31.03.2009 01.05.2009 Erlass Erstfassung -

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 31.03.2009 01.05.2009 Erstfassung -