Lexipedia

810.130

Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht

(KStAV)

Vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen[2] nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.

Art. 2 Zuständigkeit

Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

Art. 3 Aufgaben

Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über:

  1. die Bewilligung zur Inbetriebnahme;
  2. das Ergebnis der Bauabnahme;
  3. die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu;
  4. Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.

Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

Art. 4 Aufsichtskonzept

Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.

Egress

2017-026

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung 2017-026

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung 2017-026