Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen[2] nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
810.130
Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht
(KStAV)
Vom 20.06.2017 (Stand 01.07.2017)
Präambel
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]
von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Zuständigkeit
Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.
Art. 3 Aufgaben
Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über:
- die Bewilligung zur Inbetriebnahme;
- das Ergebnis der Bauabnahme;
- die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu;
- Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.
Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
Art. 4 Aufsichtskonzept
Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.
Egress
2017-026
Änderungstabelle - Nach Beschluss
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 20.06.2017 | 01.07.2017 | Erlass | Erstfassung | 2017-026 |
Änderungstabelle - Nach Artikel
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 20.06.2017 | 01.07.2017 | Erstfassung | 2017-026 |