gestützt auf vom 8. Oktobe Abs. 2 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes r 1971 1)
815.700
Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz
Präambel
Interkantonale Vereinbarung über denAnschluss
der Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld an die
Abwasserreinigungsanlage Bad Ragaz
vom 1. April 1985
Die Regierungen der Kantone St. Gallen und Graubünden erlassen
Art. 11
Art. 56
, zu 20 des st. gallischen Einführungsgesetzes m eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973, Art. 3 Abs. 2 des st. gallischen Gemeindegesetzes vom 23. August 1979 so-
Art. 35
wie ber als der bündnerischen Gewässerschutzverordnung vom 3. Okto- 1973 2) Vereinbarung:
Art. 1
Die politische Gemeinde Bad Ragaz und die politischen Gemeinden Fläsch, Jenins und Maienfeld werden zum Abschluss von Anschlussver- trägen über die gemeinsame Benutzung der Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde Bad Ragaz ermächtigt.
Art. 2
Die Anschlussverträge regeln:
- die gemeinsame Benützung der Anlageteile;
- die Eigentumsverhältnisse;
- die Kostenteilung;
- die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.
Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Be- hörden 3) der Vereinbarungskantone.
Art. 3
Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.
Art. 25
Im Kanton St. Gallen das Baudepartement; lit. b und d bis GeSchR, sGS
Art. 11
.3. Im Kanton Graubünden die Regierung; GSchV, BR 815.200
.700 Interkantonale Vereinbarung
Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons oblie- genden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
Art. 4
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungs- verfahren unter Leitung der zuständigen Departemente der Vereinbarungs- kantone durchzuführen.
Art. 5
Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben.
Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
Art. 6
Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Bad Ragaz. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st. gallischen Geset- zes über die Zivilrechtspflege.
Auf die Hinterlegung des Schiedsspruches wird verzichtet. Seine Zustel- lung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Er ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit. 1)
Art. 7
Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.
Art. 8
Zivilrechtliche Streitigkeiten und Anstände, bei denen den Vertragspar- teien lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungs- kantone entschieden.
Art. 9
Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Ent- scheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen.
Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinne von Artikel
Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs 1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
Art. 10
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Anwendung und Auslegung dieser Vereinbarung werden gemäss Artikel 113 Absatz 1 Zif- fer 2 der Bundesverfassung 2) und Artikel 11 Absatz 3 des eidgenössi- schen Gewässerschutzgesetzes 3) dem Bundesgericht unterbr
Art. 11
Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.
Art. 12
Diese Vereinbarung wird angewendet, sobald sie von den Vereinbarungs- kantonen unterzeichnet ist. 4)