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Verordnung über die Förderung und Finanzierung von Massnahmen zu Klimaschutz und Innovation in Graubünden

(Bündner Klima- und Innovationsverordnung, BKIV)

Vom 02.12.2025 (Stand 31.12.2025)

Präambel

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung[1]

von der Regierung erlassen am 2. Dezember 2025

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Richtwerte für Treibhausgasemissionsbudget und Absenkpfad

Mit Blick auf die Zielsetzungen des Gesetzes wird für das Treibhausgasemissionsbudget in Graubünden ein Richtwert von 26 Millionen Tonnen CO₂-Äquivalente (CO₂eq) ab dem Referenzjahr 2022 festgelegt.

Zur Erreichung des Netto-Null-Ziels sollen die Treibhausgasemissionen in Graubünden gegenüber dem Stand 2022 wie folgt vermindert werden:

  1. bis 2034: um 50 Prozent;
  2. bis 2042: um 75 Prozent;
  3. bis 2050: um 100 Prozent.

2. Vorbildfunktion des Kantons

2.1. Netto-Null-Emissionen der kantonalen Verwaltung

Art. 2 Vermeidung und Verminderung von direkten und indirekten Emissionen

Die Zielvorgaben für die Vorbildfunktion des Kantons umfassen die direkten und indirekten Emissionen der kantonalen Verwaltung im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung.

Die Abgrenzung der direkten und indirekten Emissionen von den vor- und nachgelagerten Emissionen erfolgt anhand der Begriffsbestimmungen gemäss Bundesrecht.

Art. 3 Absenkpfad für die kantonale Verwaltung

Die kantonale Verwaltung vermindert ihre direkten und indirekten Emissionen gegenüber dem Stand 2022:

  1. bis 2030: um mindestens 40 Prozent;
  2. bis 2035: um mindestens 75 Prozent;
  3. bis 2040: um möglichst 100 Prozent.

Der Absenkpfad gemäss Absatz 1 gilt nicht für die landwirtschaftlichen Betriebe des Plantahofs und den landwirtschaftlichen Betrieb der Justizvollzugsanstalt Realta. Diese vermindern ihre direkten und indirekten Emissionen gegenüber dem Stand 2022 gemäss folgenden Zielen:

  1. bis 2030: um mindestens 20 Prozent;
  2. bis 2040: um mindestens 40 Prozent.

Die verbleibenden Emissionen ab dem Jahr 2040 sind mit Negativemissionen auszugleichen. Das Amt für Natur und Umwelt (Amt) regelt die Einzelheiten.

Art. 4 Fahrpläne der Dienststellen

Die Regierung bezeichnet die Dienststellen, welche für die Gebäude, Infrastrukturen, Anlagen, Tätigkeiten und Fahrzeuge mit Treibhausgasemissionen verantwortlich sind.

Die nach Absatz 1 bezeichneten Dienststellen erarbeiten Fahrpläne mit folgenden Angaben:

  1. eine Bilanzierung aller direkten und indirekten Emissionen, wobei die schwer vermeidbaren Emissionen separat auszuweisen sind;
  2. eine Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen, die zur Verminderung von Treibhausgasemissionen oder zum Erzielen von Negativemissionen führen; und
  3. einen Zeitplan, wann die Massnahmen umgesetzt werden sollen.

Als Grundlage für künftige Beschaffungen sind in den Fahrplänen zudem die vor- und nachgelagerten Emissionen abzuschätzen.

Das Amt berät die Dienststellen bei der Erstellung der Fahrpläne.

Die Regierung genehmigt die Fahrpläne.

Art. 5 Umsetzung und Finanzierung der Massnahmen

Die Dienststellen sind verantwortlich für die Umsetzung der in den Fahrplänen festgelegten Massnahmen. Diese sind im Rahmen der ordentlichen Budgetierung zu finanzieren.

2.2. Weitere Massnahmen

Art. 6 Vergabe öffentlicher Aufträge

Bei den Beschaffungen der kantonalen Verwaltung können zusätzlich zu den direkten und indirekten auch die vor- und nachgelagerten Emissionen berücksichtigt werden.

Falls geeignet werden bei den Beschaffungen technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zum Schutz der Umwelt angewendet.

Art. 7 Beratung und Unterstützung der Gemeinden

Das Amt stellt den Gemeinden insbesondere Empfehlungen, Methoden und Daten zur Bilanzierung der Treibhausgasemissionen zur Verfügung.

Art. 8 Zusammenarbeit und Information

Die kantonalen Dienststellen stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche die Förderung des Wissenstransfers zwischen dem Kanton, den Regionen und Gemeinden mit Blick auf die Erreichung der Ziele des Gesetzes sicher.

3. Erhöhung spezialgesetzlicher Kantonsbeiträge ("Green Deal Bonus")

Art. 9 Dauerhafter Beitrag zur Zielerreichung

Ein dauerhafter Beitrag zur Erreichung der Ziele zur Vermeidung oder Verminderung von Treibhausgasemissionen liegt insbesondere vor, wenn eine Massnahme:

  1. zu einer Reduktion der Verwendung von fossilen Brenn- oder Treibstoffen oder zu deren Substitution durch erneuerbare Energien führt;
  2. eine Speicherung von CO₂ für mindestens 30 Jahre bewirkt; oder
  3. die effiziente Nutzung von Energie oder den Zubau von Energieerzeugungsanlagen aus erneuerbaren Energien unterstützt.

Ein dauerhafter Beitrag zur Erreichung der Ziele im Bereich Klimaanpassung liegt vor, wenn eine Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung klimabedingter Schäden führt. Als klimabedingte Schäden gelten insbesondere solche infolge:

  1. des Anstiegs der durchschnittlichen Temperatur und der Veränderung der Niederschläge;
  2. intensiver, häufiger und lang andauernder klimatischer Extremereignisse; oder
  3. von Veränderungen der Lebensräume, der Artenzusammensetzung und der Landschaft.

Bei flankierenden Massnahmen im Bereich der Bildung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Litera i und Litera j des Gesetzes wird ein dauerhafter Beitrag zur Zielerreichung angenommen, wenn die Bildungsangebote auf Fachkräfte in Bereichen, die für den Klimaschutz oder für den effizienten Ressourceneinsatz relevant sind, ausgerichtet sind und einen engen Praxisbezug aufweisen.

Art. 10 Beizug des Amts für Natur und Umwelt

Die für den Entscheid über die Erhöhung von Kantonsbeiträgen zuständigen Dienststellen können das Amt beiziehen:

  1. für die fachliche Beurteilung hinsichtlich des dauerhaften Beitrags zur Erreichung der Ziele des Gesetzes; und
  2. für die Beurteilung möglicher Konflikte im Verhältnis zu anderen Instrumenten zur Treibhausgasverminderung gemäss Artikel 24 des Gesetzes.

Dem Amt kann Einsicht in die Gesuchsunterlagen und Entscheidungsgrundlagen gewährt werden.

4. Neuartige Technologien und Prozesse sowie erneuerbare Rohstoffe

4.1. Fördervoraussetzungen

Art. 11 Übereinstimmung mit der Energie- und Klimapolitik

Beiträge können nur gewährt werden für Massnahmen, welche mit der Energie- und Klimapolitik des Kantons im Einklang stehen. Dabei wird die Energie- und Klimapolitik des Bundes geeignet berücksichtigt.

Art. 12 Neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen 1. Vom Bund geförderte Massnahmen (Zusatzförderung)

Beiträge gemäss Artikel 7 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden für Massnahmen, für welche der Bund gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit[2] Finanzhilfen ausrichtet.

Art. 13 2. Weitere Massnahmen

Beiträge gemäss Artikel 7 des Gesetzes können zudem mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden für weitere Massnahmen, die sich in einer gemäss Artikel 11 Absatz 1 der Klimaschutz-Verordnung des Bundes[3] definierten Entwicklungsphase befinden.

Das verlangte Verminderungspotential der Massnahme wird in der jeweiligen Ausschreibung vorgegeben.

Art. 14 Einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen

Beiträge gemäss Artikel 8 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden für verfahrenstechnische und bauliche Massnahmen an bestehenden Anlagen in gewerblichen und industriellen Prozessen.

Als überbetriebliche Massnahmen gelten solche, welche von zwei oder mehreren Unternehmen an benachbarten Standorten umgesetzt werden.

Für die verlangte Mindestwirksamkeit nicht angerechnet werden Treibhausgasverminderungen, welche auf Produktionsreduktionen oder -verlagerungen zurückzuführen sind.

Art. 15 Technische Abscheidung und Speicherung von CO₂ 1. Vom Bund geförderte Massnahmen (Zusatzförderung)

Beiträge gemäss Artikel 9 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden für Massnahmen, für welche der Bund gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit[4] Finanzhilfen ausrichtet, sofern das durch diese Massnahme abgeschiedene CO₂ beziehungsweise der abgeschiedene Kohlenstoff für eine Dauer von mindestens 30 Jahren in Produkten oder im Untergrund gespeichert wird.

Art. 16 2. Weitere Massnahmen

Beiträge gemäss Artikel 9 des Gesetzes können zudem mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden für weitere Massnahmen, die CO₂ aus der Atmosphäre, biogenes CO₂ oder CO₂, dessen Ausstoss schwer vermeidbar ist, abscheiden, sofern das abgeschiedene CO₂ beziehungsweise der abgeschiedene Kohlenstoff für eine Dauer von mindestens 30 Jahren in Produkten oder im Untergrund gespeichert wird.

Das verlangte Verminderungspotential der Massnahme wird in der jeweiligen Ausschreibung vorgegeben.

Art. 17 Wasserstoff und wasserstoffbasierte Brenn- und Treibstoffe

Beiträge gemäss Artikel 10 des Gesetzes können ausschliesslich mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden an Vorhaben, welche Anlagen sowohl für die Produktion als auch für die Verwendung von Wasserstoff oder wasserstoffbasierten Brenn- und Treibstoffen umfassen.

Für die Herstellung von wasserstoffbasierten Brenn- und Treibstoffen muss aus der Atmosphäre abgeschiedenes CO₂, biogenes CO₂ oder CO₂, dessen Ausstoss schwer vermeidbar ist, eingesetzt werden.

Die Gesuchstellenden müssen nachweisen, dass der hergestellte Treib- oder Brennstoff als erneuerbarer Treib- oder Brennstoff in der Schweiz in Verkehr gebracht werden darf.

Art. 18 Einsatz von erneuerbaren Rohstoffen und Stärkung der Kreislaufwirtschaft

Beiträge gemäss Artikel 11 des Gesetzes können ausschliesslich mittels Ausschreibungen ausgerichtet werden.

Projekte mit Vorzeigecharakter sind namentlich Gebäude, Infrastrukturen, Produkte, Technologien, Prozesse, Verfahren und Dienstleistungen, die:

  1. gegenüber den üblicherweise verwendeten Lösungen herausstechen;
  2. regionale oder kantonale Ausstrahlung haben; sowie
  3. ein Multiplikationspotential erkennen lassen.

Als erneuerbar gelten Rohstoffe, welche natürlich nachwachsen, wie insbesondere Holz, Stroh, Hanf und Wolle. Sie müssen nachhaltig produziert werden.

Eine Stärkung der Kreislaufwirtschaft wird angenommen, wenn die Nutzungsdauer von Gebäuden, Infrastrukturen, Produkten oder deren Komponenten und Materialien verlängert oder deren Nutzungsintensität erhöht und dabei die Ressourceneffizienz insgesamt gesteigert wird.

Art. 19 Studien

Beiträge gemäss Artikel 12 des Gesetzes können auf Gesuch hin ausgerichtet werden unter der Voraussetzung, dass die Gesuchstellenden dem Amt die gewonnenen Erkenntnisse zur Verfügung stellen und sich mit einer Veröffentlichung in geeigneter Weise einverstanden erklären.

4.2. Beitragsbemessung und -höhe

Art. 20 Anrechenbare Aufwendungen

An die Massnahmen gemäss Artikel 7 bis Artikel 11 des Gesetzes werden Investitionsbeiträge ausgerichtet. Als anrechenbare Aufwendungen gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der betreffenden Massnahme erforderlichen Investitionskosten.

Für Massnahmen gemäss Artikel 9 des Gesetzes können zusätzlich Betriebsbeiträge während höchstens sieben Jahren ausgerichtet werden. Als anrechenbare Kosten gelten die den Gesuchstellenden effektiv anfallenden jährlichen Betriebskosten.

Art. 21 Beitragsbemessung und -höhe

Die Beitragsbemessung erfolgt anhand der Kriterien gemäss Artikel 16 des Gesetzes.

An die anrechenbaren Kosten können auf Gesuch hin folgende Investitionsbeiträge gewährt werden:

  1. für neuartige Technologien zur Vermeidung und Verminderung von Treibhausgasen gemäss Artikel 7 des Gesetzes mit Bundesfinanzhilfen (Zusatzfinanzierung) bis 500 000 Franken;
  2. für einzelbetriebliche und überbetriebliche Treibhausgasverminderungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes bis 300 000 Franken;
  3. für die technische Abscheidung und Speicherung von CO₂ gemäss Artikel 9 des Gesetzes mit Bundesfinanzhilfen (Zusatzfinanzierung) bis 10 Millionen Franken;
  4. für Studien gemäss Artikel 12 des Gesetzes bis 100 000 Franken;
  5. für die Ermittlung des Verminderungspotenzials und für die Erarbeitung von Massnahmenplänen gemäss Artikel 13 des Gesetzes bis 50 000 Franken.

Für die technische Abscheidung und Speicherung von CO₂ gemäss Artikel 9 können Betriebsbeiträge bis 500 000 Franken jährlich gewährt werden.

Kantonsbeitrag und Darlehen dürfen zusammen mit Bundesfinanzhilfen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand 75 Prozent der anrechenbaren Aufwendungen der Massnahme nicht übersteigen.

Art. 22 Darlehenshöhe und Verzinsung

Es können Darlehen zwischen 50 000 und 10 Millionen Franken gewährt werden.

Die Verzinsung von Darlehen richtet sich nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung[5].

4.3. Verfahren

Art. 23 Zuständigkeiten

Das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement legt die Einzelheiten für die Gewährung von Beiträgen und Darlehen in Vollzugsrichtlinien fest.

Das Amt führt die Ausschreibungen durch. Es legt für jede Ausschreibung die Kriterien und Bedingungen für die Teilnahme sowie die einzureichenden Angaben fest.

Art. 24 Beitragsgewährung auf Gesuch hin 1. Gesuchseinreichung

Die Gesuche um Förderbeiträge sowie um Darlehen sind dem Amt einzureichen.

Das Amt kann Stichtage für die Einreichung von Beitragsgesuchen festlegen.

Art. 25 2. Anforderungen an die Beitragsgesuche

Für die Beitragsgesuche können insbesondere technische und finanzielle Angaben zum Vorhaben verlangt werden sowie eine Abschätzung der ökologischen Auswirkungen nach ökobilanziellen Grundsätzen.

Art. 26 3. Beitragsgesuche für Massnahmen mit Bundesfinanzhilfen

Wird um Kantonsbeiträge für Massnahmen gemäss Artikel 7 oder Artikel 9 ersucht, für welche der Bund gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit[6] Finanzhilfen gewährt, ist mit dem Gesuch die Beitragszusicherung des Bundes einzureichen.

Mit der Beitragszusicherung des Bundes ist eine Beschreibung einzureichen, wie sich ein zusätzlicher Kantonsbeitrag auf die Finanzierung und die Finanzierungsstruktur der Massnahme auswirkt.

Art. 27 Beitragsgewährung mittels Ausschreibungen

In den Ausschreibungen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  1. der für die Ausschreibung maximal zur Verfügung stehende Betrag für die Förderbeiträge;
  2. der für die einzelnen Massnahmen maximal zur Verfügung stehende Betrag;
  3. die maximale Anzahl Massnahmen, die einen Förderbetrag erhalten können;
  4. die Einzelheiten zu den anrechenbaren Kosten und zur Beitragsbemessung; und
  5. die maximale Höhe der Finanzhilfe pro verminderter Tonne CO₂eq oder pro erzielter Tonne Negativemissionen.

Art. 28 Vorzeitiger Arbeits- oder Baubeginn

Kann die zuständige Instanz über die Gewährung von Förderleistungen ausnahmsweise nicht vorgängig entscheiden, kann sie einen vorzeitigen Arbeits- oder Baubeginn bewilligen.

5. Finanzierung und Mittelverwendung

Art. 29 Vermögen und Schuld der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation

Für die Berechnung der Höhe des Vermögens beziehungsweise der Schuld der Spezialfinanzierung werden die bereits zugesicherten, aber noch offenen Beitragsverpflichtungen mitberücksichtigt. Stichtag ist jeweils der 31. Dezember.

Art. 30 Zinsen und Rückzahlungen von Darlehen

Werden Darlehen aus den Mitteln der Spezialfinanzierung ausgerichtet, so sind Zinszahlungen und Darlehensrückzahlungen der Spezialfinanzierung gutzuschreiben.

Art. 31 Priorisierung

Übersteigen die eingereichten oder zu erwartenden Gesuche die verfügbaren Mittel, so werden die Kantonsbeiträge unter Berücksichtigung von Artikel 22 des Gesetzes gemäss folgenden Kriterien zugesichert:

  1. Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO₂eq;
  2. Entwicklungsphase, in der sich die Massnahmen befinden, und Anwendungspotenzial der Massnahmen;
  3. Kosten pro Tonne CO₂eq der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder pro Tonne CO₂eq der angestrebten Negativemissionen während der Wirkungsdauer;
  4. positive und negative Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt im In- und Ausland sowie Umfang des Verbrauchs natürlicher Ressourcen; und
  5. Risiko einer Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland.

Art. 32 Verhältnis zu anderen Instrumenten zur Treibhausgasverminderung 1. Verminderungsinstrumente gemäss CO₂-Gesetz des Bundes

Keine Mittel aus der Spezialfinanzierung dürfen verwendet werden für Massnahmen, für welche Bescheinigungen gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO₂-Emissionen[7] ausgestellt werden.

Keine Mittel aus der Spezialfinanzierung dürfen sodann ausgerichtet werden für Massnahmen:

  1. von Teilnehmenden am Emissionshandelssystem (EHS) gemäss Artikel 15 bis Artikel 16a des Bundesgesetzes über die Reduktion der CO₂-Emissionen, es sei denn, die EHS-Teilnehmenden können glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, dass die Kosten für die Umsetzung der förderungswürdigen Massnahmen auch langfristig unverhältnismässig hoch sind und die Massnahme ohne Kantonsbeitrag nicht umgesetzt würde;
  2. die im Rahmen einer Verminderungsverpflichtung zur Zielerreichung beitragen.

Den für die Zusicherung der Mittel aus der Spezialfinanzierung zuständigen kantonalen Dienststellen sind im Rahmen der Beitragsverfahren die erforderlichen Angaben betreffend Bescheinigungen, Monitoring im Rahmen des EHS oder Verminderungsverpflichtung gemäss CO₂-Gesetz des Bundes unaufgefordert mitzuteilen, und es ist die Zustimmung zu erteilen, dass im Bedarfsfall bei der zuständigen Bundesbehörde eine Stellungnahme eingeholt wird.

Art. 33 2. Steuergutschriften nach kantonalem Recht

Keine Mittel aus der Spezialfinanzierung dürfen verwendet werden für Massnahmen, für welche Steuergutschriften für ökologische Nachhaltigkeit gemäss dem Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden[8] gewährt werden.

Egress

2025-057

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
02.12.2025 31.12.2025 Erlass Erstfassung 2025-057

Änderungstabelle - Nach Artikel

Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 02.12.2025 31.12.2025 Erstfassung 2025-057