Schifffahrtsbehörde im Sinne des EG zum BSG ist das Strassenverkehrsamt.
Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.
877.110
Gestützt auf Art. 19 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EG zum BSG)[1]
Schifffahrtsbehörde im Sinne des EG zum BSG ist das Strassenverkehrsamt.
Es ist, soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt.
Die Kantonspolizei, das Jagd- und Fischereiinspektorat, das kantonale Tiefbauamt, das Amt für Umwelt sowie das Amt für Natur und Landschaft unterstützen die Schifffahrtsbehörde im Vollzug.
Zuständig sind insbesondere
| 1. | die Überwachung der Schifffahrt; | ||
| 2. | die Abnahme der Ausweise, Verhinderung der Weiterfahrt und Sicherstellung des Schiffes gemäss Bundesgesetzgebung; | ||
| 3. | die Tatbestandsaufnahme bei Unfällen und bei Widerhandlungen gegen die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über die Binnenschifffahrt; | ||
| 4. | die Anordnung und Genehmigung von Signalisationen auf Fliessgewässern und Seen; | ||
Die Ufergemeinden sind im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 EG zum BSG[2] namentlich zuständig für
Der Seerettungsdienst kann einer hierfür geeigneten Organisation übertragen werden. Die zuständige Ufergemeinde ist diesfalls verpflichtet, deren Einsatzbereitschaft und Ausrüstung zu kontrollieren.
Kennzeichnungspflichtige Schiffe sind mit den Kontrollschildern zu versehen, die von der Schifffahrtsbehörde abgegeben werden. Die Kennzeichen sind bei einem Halterinnen- oder Halterwechsel übertragbar. Sie bleiben Eigentum des Kantons.
Die Kennzeichen für Rafts und Schlauchboote können nach Weisung der Schifffahrtsbehörde aufgemalt oder aufgeklebt werden.
Der Verlust von Kennzeichen und Ausweisen ist der Schifffahrtsbehörde unverzüglich zu melden.
Schiffe können auch ausserhalb des Kantons amtlich geprüft werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Wird ein Schiff nach zweimaliger Vorladung nicht zur Prüfung vorgeführt, so werden die Kennzeichen und der Schiffsausweis unter Kostenfolge für den Halter polizeilich eingezogen.
Die Führerprüfung kann auch ausserhalb des Kantons abgelegt werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht.
Die Schifffahrtsbehörde kann die praktischen Führerprüfungen für Segelboote vertraglich an Organisationen übertragen, welche Gewähr für deren vorschriftsgemässe Durchführung bieten.
Segel- und Windsurfingschulen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn ein für den Rettungsdienst geeignetes Schiff mit entsprechend ausgebildeter Mannschaft vorhanden sind und das für Hilfeleistungen notwendige Rettungsmaterial bereit steht. Der Bestand einer genügenden Betriebshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
Gewerbsmässiger Unterricht im Segeln oder Windsurfen darf nur von Personen erteilt werden, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben. Segellehrer müssen überdies im Besitz des Führerausweises der Kategorie D sein.
Die Aufsicht über die Segelschulen obliegt der Schifffahrtsbehörde.
Nautische Veranstaltungen im Sinne der Bundesgesetzgebung bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Ufergemeinde und der Schifffahrtsbehörde.
Die Kantonspolizei ist zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen gemäss bundesrechtlicher Ordnungsbussengesetzgebung[3].
Die Fischereiaufseher sind zuständig für die Erhebung von Ordnungsbussen betreffend:
Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes[4].
| Beschluss | Inkrafttreten | Element | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| 07.11.2000 | 01.01.2001 | Erlass | Erstfassung | - |
| 21.12.2010 | 01.01.2011 | Art. 10 | aufgehoben | 2010, 4818 |
| 10.12.2019 | 01.01.2020 | Art. 10a | eingefügt | 2019-030 |
| Element | Beschluss | Inkrafttreten | Änderung | AGS Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| Erlass | 07.11.2000 | 01.01.2001 | Erstfassung | - |
| Art. 10 | 21.12.2010 | 01.01.2011 | aufgehoben | 2010, 4818 |
| Art. 10a | 10.12.2019 | 01.01.2020 | eingefügt | 2019-030 |