Die Durchführung der Betriebshilfe und der Investitionskredite obliegt der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft Graubünden (nachstehend Kreditgenossenschaft genannt).
Die Kreditgenossenschaft weist mindestens drei Genossenschafterinnen oder Genossenschafter auf. *
Die Statuten der Kreditgenossenschaft bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
Die Grundsätze des Finanzhaushaltsgesetzes[2] gelten für die Kreditgenossenschaft sinngemäss, sofern nicht besondere Bestimmungen vorliegen.