AS 1998 2312
Verordnung über Abgabepreise und und Verbilligungsbeiträge für Butter
Verordnung über Abgabepreise und Verbilligungsbeiträge für Butter
Änderung vom 21. September 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 31. Mai 19951 über Abgabepreise und Verbilligungsbeiträge für Butter wird wie folgt geändert:
Art. 8 «Die Butter»
1 «Die Butter» ist eine Mischung von Butter der Artikel 3–6.
2 Sie darf nur in Butterzentralen hergestellt werden.
3 Die Branchenorganisation Butter erlässt die Vorschriften der Herstellung von
«Die Butter». Diese bedürfen der Genehmigung des Bundesamtes.
Art. 10 Preise der Butterzentralen für die Abgabe von Vorzugs-, Milchrahm-, Käserei-, Sirtenrahmbutter und «Die Butter» an den Grosshandel
1 Die Abgabepreise (inklusive Mehrwertsteuer) betragen für:
Fr. je kg a. Vorzugsbutter 11.49 (für Block- und Stockware) b. Milchrahmbutter 11.14 (für Block- und Stockware) c. Käsereibutter 10.16 (für Block- und Stockware) d. Sirtenrahmbutter 10.11 (für Block- und Stockware) e. «Die Butter» 10.11 (Kleinpackungen unter 1 kg in Mödeli) f. «Die Butter» 8.71 (Grosspackungen 1 kg und grösser)
2 Die Preise gelten für Sendungen franko Rampe des Lieferanten.
3 Diese Preise sind für die Butterzentralen Höchstpreise.
Art. 11 Preis für die Abgabe von eingesottener Butter an den Grosshandel
1 Der Abgabepreis der BUTYRA für eingesottene Butter in Grossgebinden der Be-
züger beträgt (inklusive Mehrwertsteuer) 9.45 Franken je Kilo. 2 Dieser Preis ist ein Festpreis, franko schweizerische Tal-Bahnstation, und gilt für Sendungen von mindestens 300 kg. Das Bundesamt legt im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung der BUTYRA, der Eidgenössischen Preiskontrollstelle (EPK) und
1 SR 916.357.3
2312 1998-0041
Abgabepreise und Verbilligungsbeiträge für Butter AS 1998
der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) den Preis für kleinere Sendungen und Packungen fest.
Art. 12 Lieferung von «Die Butter»
1 Die Hersteller von «Die Butter» liefern diese in den Originalpackungen an den
Grosshandel. 2 Ausser zur Herstellung von Butterzubereitungen mit «Die Butter» ist es den But- terfabrikations- und den Handelsbetrieben verboten, «Die Butter» auszupacken, mit anderen Buttersorten zu mischen und ohne Originalverpackung zu verkaufen.
Art. 12a Lieferung von eingesottener Butter
1 Die BUTYRA liefert eingesottene Butter in den Originalpackungen an den Gross-
handel. Butterverarbeitenden Grossbetrieben kann die BUTYRA auch flüssige But- ter liefern.
2 Den Butterfabrikations- und den Handelsbetrieben ist es verboten, eingesottene
Butter auszupacken, mit anderen Buttersorten zu mischen und ohne Originalverpak- kung zu verkaufen.
Gliederungstitel von Art. 14
3. Abschnitt: Verbilligungsbeiträge und Entschädigungen
Art. 15 Abs. 1 und 4 1 Die Verbilligungsbeiträge für die Butterzentralen entsprechen der Differenz zwi- schen dem Gestehungspreis (offizieller Richtpreis für Butter bzw. Rahm, zuzüglich Fabrikations- bzw. Sammelmarge und Lagerhaltungskosten) und dem Abgabepreis nach Artikel 10. 4 Die Kosten der zusätzlichen Verbilligung von eingesottener Butter, die durch die Höhe des Abgabepreises an den Grosshandel bestimmt sind, trägt die BUTYRA.
Art. 16 Aufgehoben
2 Wird «Die Butter» verwendet, so entspricht die Rückerstattung der Differenz zwi- schen dem kostendeckenden Gestehungspreis für Vorzugsbutter und dem Verkaufs- erlös (Abgabepreis abzüglich zusätzlicher Verbilligungsbeitrag) der Butterzentralen an den Grosshandel für «Die Butter». 2bis Wird eingesottene Butter verwendet, so entspricht die Rückerstattung der Diffe- renz zwischen dem kostendeckenden Gestehungspreis für Vorzugsbutter und dem auf Rohbutter umgerechneten Erlös der BUTYRA für eingesottene Butter.
Abgabepreise und Verbilligungsbeiträge für Butter AS 1998
Art. 19 Abs.1
1 Bei der Verwendung von Milchfett in Form von Milch, Joghurt, Rahm, Vorzugs-
butter, «Die Butter» oder von Milchfettfraktionen zur industriellen Herstellung von Speiseeis wird ein zusätzlicher Verbilligungsbeitrag ausgerichtet.
Art. 21 Zusätzliche Verbilligung von «Die Butter»
1 Für «Die Butter» wird ein zusätzlicher Verbilligungsbeitrag ausgerichtet.
2 Das Bundesamt bestimmt im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung der
BUTYRA, der EPK und der EFV die Höhe des Beitrages.
3 Die BUTYRA regelt die Auszahlung der Verbilligungsbeiträge in einer Verord-
nung. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesamtes.
II Diese Änderung tritt am 1. November 1998 in Kraft.
21. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin