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AS 1998 2863

Gewässerschutzverordnung

Gewässerschutzverordnung (GSchV)

vom 28. Oktober 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 46 Absatz 2,

47 Absatz 1, 57 Absatz 4 und 62 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes vom

24. Januar 19911 (GSchG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Grundsatz 1 Diese Verordnung soll ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwir- kungen schützen und deren nachhaltige Nutzung ermöglichen.

2 Zu diesem Zweck müssen bei allen Massnahmen nach dieser Verordnung die

ökologischen Ziele für Gewässer (Anh. 1) berücksichtigt werden.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt:

a. die ökologischen Ziele für Gewässer; b. die Anforderungen an die Wasserqualität; c. die Abwasserbeseitigung; d. die Entsorgung des Klärschlamms; e. die Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung; f. den planerischen Schutz der Gewässer; g. die Sicherung angemessener Restwassermengen; h. die Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer; i. die Gewährung von Bundesbeiträgen. 2 Für radioaktive Stoffe gilt die Verordnung, soweit diese Stoffe biologische Wir- kungen auf Grund ihrer chemischen Eigenschaften zur Folge haben. Soweit diese Stoffe biologische Wirkungen auf Grund ihrer Strahlung zur Folge haben, gelten die Strahlenschutz- und die Atomgesetzgebung.

SR 814.201 1 SR 814.20

1998-0113 2863

Gewässerschutzverordnung AS 1998

2. Kapitel: Abwasserbeseitigung

1. Abschnitt:

Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser

Art. 3

1 Die Behörde beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei

der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt, auf Grund: a. der Art, der Menge, der Eigenschaften und des zeitlichen Anfalls der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können; b. des Zustandes des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt.

2 Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie ausserdem, ob:

a. das Abwasser wegen der bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden kann; b. das Abwasser im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausrei- chend gereinigt wird; c. die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 19982 über Belastungen des Bodens (VBBo) langfristig eingehalten werden können, ausgenommen bei der Versi- ckerung in einer dafür bestimmten Anlage oder an Verkehrswegen im Bereich der Böschungen und der Grünstreifen. 3 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es: a. von Dachflächen stammt; b. von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden oder im nicht wassergesättigten Untergrund ausreichend gereinigt wird; bei der Beur- teilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berück- sichtigt werden; c. von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenbehandlungsmitteln verzichtet wird, oder wenn die Pflan- zenbehandlungsmittel bei der Versickerung durch eine mikrobiell aktive Bo- denschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.

2. Abschnitt: Entwässerungsplanung

Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung

1 Die Kantone sorgen für die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes

(REP), wenn zur Gewährleistung eines sachgemässen Gewässerschutzes in einem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die Gewässerschutzmass- nahmen der Gemeinden aufeinander abgestimmt werden müssen.

2 Der REP legt insbesondere fest:

2 SR 814.12; AS 1998 1854

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a. die Standorte der zentralen Abwasserreinigungsanlagen und die Gebiete, die daran anzuschliessen sind; b. welche oberirdischen Gewässer in welchem Ausmass für die Einleitung von Abwasser, insbesondere bei Niederschlägen, geeignet sind; c. die zentralen Abwasserreinigungsanlagen, bei denen die Anforderungen an die Einleitung verschärft oder ergänzt werden müssen.

3 Die Behörde berücksichtigt bei der Erstellung des REP den Raumbedarf der Ge-

wässer, den Hochwasserschutz und andere Massnahmen zum Schutz der Gewässer als die Abwasserbehandlung.

4 Der REP ist für die Planung und Festlegung der Gewässerschutzmassnahmen in

den Gemeinden verbindlich.

5 Er ist öffentlich zugänglich.

Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung

1 Die Kantone sorgen für die Erstellung von generellen Entwässerungsplänen

(GEP), die in den Gemeinden einen sachgemässen Gewässerschutz und eine zweckmässige Siedlungsentwässerung gewährleisten.

2 Der GEP legt mindestens fest:

a. die Gebiete, für die öffentliche Kanalisationen zu erstellen sind; b. die Gebiete, in denen das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende Niederschlagswasser getrennt vom anderen Abwasser zu beseitigen ist; c. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser versickern zu lassen ist; d. die Gebiete, in denen nicht verschmutztes Abwasser in ein oberirdisches Ge- wässer einzuleiten ist; e. die Massnahmen, mit denen nicht verschmutztes Abwasser, das stetig anfällt, von der zentralen Abwasserreinigungsanlage fernzuhalten ist; f. wo, mit welchem Behandlungssystem und mit welcher Kapazität zentrale Ab- wasserreinigungsanlagen zu erstellen sind; g. die Gebiete, in denen andere Systeme als zentrale Abwasserreinigungsanlagen anzuwenden sind, und wie das Abwasser in diesen Gebieten zu beseitigen ist.

3 Der GEP wird nötigenfalls angepasst:

a. an die Siedlungsentwicklung; b. wenn ein REP erstellt oder geändert wird.

4 Er ist öffentlich zugänglich.

3. Abschnitt: Ableitung von verschmutztem Abwasser

Art. 6 Einleitung in Gewässer 1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderun- gen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3 eingehalten sind.

2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn:

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a. die betroffenen Gewässer durch die Einleitung des Abwassers die Anforderun- gen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht erfüllen oder wenn dies zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen oder Beschlüsse erforderlich ist; und b. auf Grund von Abklärungen (Art. 47) feststeht, dass die ungenügende Wasser- qualität zu einem wesentlichen Teil auf die Einleitung des Abwassers zurück- zuführen ist und die entsprechenden Massnahmen bei der Abwasserreinigungs- anlage nicht unverhältnismässig sind.

3 Sie kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität

nach Anhang 2 für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht aus- reicht.

4 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:

a. durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; oder b. die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung; die Anfor- derungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 und internationale Vereinba- rungen oder Beschlüsse müssen eingehalten werden.

Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation 1 Die Behörde bewilligt die Einleitung von Industrieabwasser nach Anhang 3.2 oder von anderem Abwasser nach Anhang 3.3 in die öffentliche Kanalisation, wenn die Anforderungen des entsprechenden Anhangs eingehalten sind.

2 Sie verschärft oder ergänzt die Anforderungen, wenn durch die Einleitung des

Abwassers: a. der Betrieb der öffentlichen Kanalisation erschwert oder gestört werden kann; b. beim Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer nicht oder nur mit unverhältnismässigen Mass- nahmen eingehalten werden können oder der Betrieb der Anlage in anderer Weise erschwert oder gestört werden kann; c. der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlage, der nach dem Klär- schlamm-Entsorgungsplan (Art. 18) als Dünger verwendet werden soll, die Anforderungen nach Anhang 4.5 der Stoffverordnung vom 9. Juni 19863 (StoV) nicht erfüllt; oder d. der Betrieb der Anlage, in der Klärschlamm verbrannt wird, erschwert oder ge- stört werden kann.

3 Sie kann die Anforderungen erleichtern, wenn:

a. durch eine Verminderung der eingeleiteten Abwassermenge trotz der Zulassung höherer Stoffkonzentrationen die Menge der eingeleiteten Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, vermindert wird; b. die Umwelt durch die Einleitung nicht verwertbarer Stoffe in Industrieabwasser gesamthaft weniger belastet wird als durch eine andere Entsorgung und beim

3 SR 814.013

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Abwasser der zentralen Abwasserreinigungsanlage die Anforderungen an die Einleitung in ein Gewässer eingehalten werden; oder c. dies für den Betrieb der Abwasserreinigungsanlage zweckmässig ist.

Art. 8 Versickerung

1 Das Versickernlassen von verschmutztem Abwasser ist verboten.

2 Die Behörde kann das Versickernlassen von kommunalem Abwasser oder von an-

derem verschmutztem Abwasser vergleichbarer Zusammensetzung bewilligen, wenn: a. das Abwasser behandelt worden ist und die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer erfüllt; b. beim betroffenen Grundwasser die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nach der Versickerung des Abwassers eingehalten werden; c. die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage erfolgt, die Richtwerte der VBBo auch langfristig nicht überschritten werden oder beim Fehlen von Richtwerten die Bodenfruchtbarkeit auch langfristig gewährleistet ist; und d. die Anforderungen eingehalten sind, die für den Betrieb von Abwasseranlagen, die Abwasser in ein Gewässer einleiten, gelten (Art. 13–17).

Art. 9 Abwasser besonderer Herkunft

1 Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisa-

tionen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versicke- rung, noch die Verwertung zusammen mit Hofdünger (Art. 12 Abs. 4 GSchG) zuläs- sig ist, muss in einer abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden.

2 Abwasser aus der Aufbereitung von Hofdüngern, der hors-sol-Produktion und

ähnlichen pflanzenbaulichen Verfahren muss umweltverträglich und entsprechend dem Stand der Technik landwirtschaftlich oder gartenbaulich verwertet werden.

3 Abwasser aus beweglichen Sanitäranlagen muss gesammelt werden und darf nur

unter Benutzung der dafür vorgesehenen Einrichtungen in öffentliche Kanalisatio- nen eingeleitet werden. Davon ausgenommen sind Sanitäranlagen in: a. Eisenbahnfahrzeugen mit eigener Abwasserbehandlung; b. Eisenbahnfahrzeugen für den Fernverkehr, die vor dem 1. Januar 1997 in Be- trieb genommen wurden; c. Eisenbahnfahrzeugen für den Regional- und Agglomerationsverkehr, die vor dem 1. Januar 2000 in Betrieb genommen wurden.

Art. 10 Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser Es ist verboten: a. feste und flüssige Abfälle mit dem Abwasser zu entsorgen, ausser wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist; b. Stoffe entgegen den Angaben des Herstellers auf der Etikette oder der Ge- brauchsanweisung abzuleiten.

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4. Abschnitt: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

Art. 11 Trennung des Abwassers bei Gebäuden Die Inhaber von Gebäuden müssen bei deren Erstellung oder bei wesentlichen Än- derungen dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das stetig anfallende nicht verschmutzte Abwasser bis ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden.

Art. 12 Kanalisationsanschluss

1 Der Anschluss von verschmutztem Abwasser an die öffentliche Kanalisation aus-

serhalb von Bauzonen (Art. 11 Abs. 2 Bst. c GSchG) ist: a. zweckmässig, wenn er sich einwandfrei und mit normalem baulichem Aufwand herstellen lässt; b. zumutbar, wenn die Kosten des Anschlusses diejenigen für vergleichbare An- schlüsse innerhalb der Bauzone nicht wesentlich überschreiten.

2 Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig

anfällt, in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen (Art. 12 Abs. 3 GSchG), wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben.

3 Der Rindvieh- und Schweinebestand eines Landwirtschaftsbetriebes ist für die

Befreiung vom Kanalisationsanschluss (Art. 12 Abs. 4 GSchG) erheblich, wenn er mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst.

Art. 13 Fachgerechter Betrieb

1 Die Inhaber von Abwasseranlagen müssen:

a. die Anlagen in funktionstüchtigem Zustand erhalten; b. Abweichungen vom Normalbetrieb feststellen, deren Ursachen abklären und diese unverzüglich beheben; c. beim Betrieb alle verhältnismässigen Massnahmen ergreifen, die zur Verminde- rung der Mengen der abzuleitenden Stoffe beitragen. 2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öf- fentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen sicherstellen, dass: a. die für den Betrieb verantwortlichen Personen bezeichnet sind; b. das Betriebspersonal über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt; und c. die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe ermittelt werden, wenn die Bewilligung numerische Anforderungen enthält.

3 Die Behörde kann von den Inhabern nach Absatz 2 verlangen, dass diese:

a. die abgeleiteten Mengen und Konzentrationen von Stoffen, die auf Grund ihrer Eigenschaften, ihrer Menge und ihres zeitlichen Anfalles für die Beschaffenheit des Abwassers und für die Wasserqualität des Gewässers von Bedeutung sind, auch dann ermitteln, wenn die Bewilligung keine numerischen Anforderungen enthält; b. bestimmte Abwasserproben während einer angemessenen Zeit aufbewahren;

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c. die Auswirkungen der Abwassereinleitung oder -versickerung auf die Wasser- qualität ermitteln, wenn die Gefahr besteht, dass die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 nicht eingehalten werden.

4 Die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe können auch rechne-

risch auf Grund der Stoffflüsse ermittelt werden.

Art. 14 Meldung über den Betrieb 1 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öf- fentliche Kanalisation oder in ein Gewässer einleiten, müssen der Behörde nach de- ren Anordnungen melden: a. die eingeleitete Abwassermenge; b. die Mengen und Konzentrationen der eingeleiteten Stoffe, die sie nach Artikel

13 ermitteln müssen.

2 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen ausserdem melden:

a. die wichtigen Betriebsdaten wie Wirkungsgrad, Menge und Eigenschaften des Klärschlammes, Art der Klärschlammentsorgung, Energieverbrauch und Be- triebskosten; b. die Verhältnisse im Einzugsgebiet der Anlage wie Anschlussgrad und Anteil des nicht verschmutzten Abwassers, das stetig anfällt.

Art. 15 Überwachung durch die Behörde

1 Die Behörde überprüft periodisch, ob:

a. die Betriebe, die Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten, und die Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in die öffentliche Kanalisa- tion oder in ein Gewässer einleiten, die in den Bewilligungen festgelegten An- forderungen einhalten; b. diese Anforderungen weiterhin einen sachgemässen Gewässerschutz gewährlei- sten.

2 Sie berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Ermittlungen der Inhaber.

3 Sie passt die Bewilligungen nötigenfalls an und ordnet die erforderlichen Mass- nahmen an. Sie berücksichtigt dabei die Dringlichkeit der erforderlichen Massnah- men sowie die Verpflichtungen, die sich aus internationalen Vereinbarungen oder Beschlüssen ergeben.

Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse

1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer ein-

leiten, und die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser in eine Abwasserreini- gungsanlage ableiten, müssen zur Verminderung des Risikos einer Gewässerverun- reinigung durch ausserordentliche Ereignisse die geeigneten und wirtschaftlich trag- baren Massnahmen treffen. 2 Ist das Risiko trotz dieser Massnahmen nicht tragbar, so ordnet die Behörde die erforderlichen zusätzlichen Massnahmen an.

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3 Weitergehende Vorschriften der Störfallverordnung vom 27. Februar 19914 und

der Verordnung vom 20. November 19915 über die Sicherstellung der Trinkwasser- versorgung in Notlagen bleiben vorbehalten.

Art. 17 Meldung ausserordentlicher Ereignisse

1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen, die Abwasser in ein Gewässer ein-

leiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich der Behörde gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass die vorschriftsge- mässe Einleitung des Abwassers in ein Gewässer oder die vorgesehene Verwertung oder Beseitigung des Klärschlamms nicht mehr möglich ist. 2 Die Inhaber von Betrieben, die Industrieabwasser ableiten, müssen dafür sorgen, dass ausserordentliche Ereignisse unverzüglich dem Inhaber der Abwasserreini- gungsanlage gemeldet werden, wenn diese dazu führen können, dass der ordnungs- gemässe Betrieb der Abwasseranlagen erschwert oder gestört wird. 3 Die Behörde sorgt dafür, dass die von einem ausserordentlichen Ereignis betroffe- nen Gemeinwesen und Privaten rechtzeitig über mögliche nachteilige Einwirkungen auf Gewässer informiert werden. Wenn erhebliche Einwirkungen über die Kantons- oder Landesgrenze hinaus erwartet werden, sorgt sie zudem dafür, dass die Alarm- stelle des Bundes sowie die betroffenen Nachbarkantone und Nachbarstaaten infor- miert werden.

4 Wird der Klärschlamm als Dünger abgegeben und sind auf Grund der ausseror-

dentlichen Ereignisse Auswirkungen auf die Qualität des Klärschlamms zu erwarten, so müssen die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen zudem das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) informieren. Das BLW kann nach Anhörung der kantonalen Behörde zusätzliche Schlammuntersuchungen auf Kosten des Inhabers der Abwas- serreinigungsanlage anordnen.

5 Weitergehende Melde- und Informationspflichten nach der Störfallverordnung

bleiben vorbehalten.

3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm

Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan

1 Die Kantone erstellen einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den

fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.

2 Der Entsorgungsplan legt mindestens fest:

a. wie der Klärschlamm der zentralen Abwasserreinigungsanlagen entsorgt wer- den soll;

4 SR 814.012 5 SR 531.32

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b. welche Massnahmen, einschliesslich der Erstellung und Änderung von Anla- gen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind.

3 Er ist öffentlich zugänglich.

Art. 19 Lagereinrichtungen

1 Die Inhaber von Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass sie den

Klärschlamm so lange lagern können, bis eine umweltverträgliche Entsorgung si- chergestellt ist.

2 Wenn der Klärschlamm einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht jederzeit

umweltverträglich entsorgt werden kann, müssen folgende Lagerkapazitäten vor- handen sein: a. bei Verwendung als Dünger für mindestens vier Monate; b. bei anderer Entsorgung für mindestens einen Monat. 3 Die Behörde verlangt eine grössere Lagerkapazität, wenn der Standort der Anlage oder die klimatischen und pflanzenbaulichen Verhältnisse des Gebiets, in dem der Klärschlamm direkt als Dünger verwendet werden soll, dies erfordern.

Art. 20 Untersuchung und Meldepflichten

1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen dafür sorgen, dass

die Qualität des Klärschlammes in den fachlich gebotenen Zeitabständen untersucht wird.

2 Sie müssen die Ergebnisse der Behörde melden. Diese stellt dem Bundesamt für

Umwelt, Wald und Landschaft (Bundesamt) jährlich eine Zusammenfassung der Er- gebnisse zu.

3 Erfüllt Klärschlamm, der nach dem Klärschlamm-Entsorgungsplan als Dünger

verwendet werden soll, die Anforderungen zur Abgabe nach Anhang 4.5 StoV nicht, informiert die Behörde so rasch wie möglich das BLW über die bei den Verursa- chern getroffenen und vorgesehenen Massnahmen.

Art. 21 Abgabe

1 Die Inhaber von zentralen Abwasserreinigungsanlagen müssen über die Abnehmer

von Klärschlamm, die abgegebene Menge, die angegebene Entsorgung und den Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, diese Angaben während mindestens zehn Jahren aufbewahren und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung stellen.

2 Geben sie Klärschlamm als Dünger ab, so gilt Anhang 4.5 StoV. Muss der Klär-

schlamm hygienisiert sein, müssen sie dafür sorgen, dass der Klärschlamm während des ganzen Jahres hygienisiert wird.

3 Geben sie Klärschlamm ab, der nach der Verordnung vom 12. November 19866

über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) Sonderabfall ist, gilt die VVS.

6 SR 814.014

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4 Sie dürfen den Klärschlamm nur mit Zustimmung der kantonalen Behörde auf an-

dere Weise entsorgen, als dies der kantonale Klärschlamm-Entsorgungsplan vor- sieht. Soll der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden, hört die kantonale Behörde vorgängig die Behörde des Empfängerkantons an.

4. Kapitel: Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung

Art. 22 Betriebe mit Nutztierhaltung Als Betriebe mit Nutztierhaltung (Art. 14 GSchG) gelten: a. landwirtschaftliche Betriebe und Betriebsgemeinschaften mit Nutztierhaltung; b. übrige Betriebe mit gewerblicher Nutztierhaltung; ausgenommen sind Betriebe mit Zoo- und Zirkustieren sowie mit einzelnen Zug-, Reit- oder Liebhabertie- ren.

Art. 23 Düngergrossvieheinheit (DGVE) Für die Umrechnung der Nutztiere eines Betriebs auf DGVE (Art. 14 Abs. 4 GSchG) ist ihre jährlich ausgeschiedene Nährelementmenge massgebend. Diese be- trägt für eine DGVE 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor.

Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich 1 Die vertraglich gesicherte Nutzfläche befindet sich ausserhalb des Bewirtschaf- tungsbereichs (Art. 14 Abs. 4 GSchG), wenn sie vom Stallgebäude, in dem der Hof- dünger anfällt, weiter als 6 km Fahrdistanz entfernt ist.

2 Die kantonale Behörde kann diese Begrenzung unter Berücksichtigung der ortsüb-

lichen Bewirtschaftungsverhältnisse herabsetzen oder um höchstens 2 km erhöhen.

Art. 25 Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche

1 Betriebe mit Geflügel- oder Pferdehaltung sowie Betriebe, die Aufgaben im öf-

fentlichen Interesse erfüllen, müssen nicht über eine eigene oder gepachtete Nutzflä- che verfügen, auf der mindestens die Hälfte des im Betrieb anfallenden Hofdüngers verwertet werden kann, wenn ihre vertraglich gesicherte Nutzfläche zur Verwertung des Hofdüngers ausreicht.

2 Sie müssen über keine Nutzfläche verfügen, wenn sie ihren Hofdünger auf Grund

eines Abnahmevertrags einer Organisation oder einem Betrieb abgeben können, welche die Verwertung des Düngers sicherstellen. 3 Betriebe, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen (Art. 14 Abs. 7 Bst. b GSchG), sind: a. Betriebe, die Versuchs-, Forschungs- oder Entwicklungszwecken dienen (For- schungsanstalten, Betriebe von Hochschulinstituten, Leistungsprüfungsanstal- ten, Besamungsstationen usw.); b. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 30 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken;

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c. Betriebe mit Schweinehaltung, die mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Schlacht-, Metzgerei- oder anderen Nahrungsmittelabfällen decken.

4 Bei Betrieben mit gemischter Nutztierhaltung gelten die Ausnahmen nach den Ab-

sätzen 1 und 2 nur für denjenigen Teil der Nutztierhaltung, welcher die Vorausset- zungen für die Gewährung einer Ausnahme erfüllt.

5 Die kantonale Behörde gewährt Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 jeweils für

eine Dauer von höchstens fünf Jahren.

Art. 26 Düngerabnahmeverträge

1 Wer Hofdünger abgibt, muss seine Düngerabnahmeverträge der kantonalen Behör-

de zur Genehmigung einreichen.

2 Die Genehmigung wird erteilt, wenn sichergestellt ist, dass auf dem Abnahmebe-

trieb die Vorschriften über die Verwendung von Düngern eingehalten werden.

3 Düngerabnahmeverträge müssen für eine Dauer von mindestens einem Jahr abge-

schlossen werden. Die Kantone können eine längere Mindestdauer vorschreiben.

Art. 27 Buchführung über die Hofdüngerabgabe Wer Hofdünger abgibt, muss über die Abnehmer, die abgegebene Menge und den Zeitpunkt der Abgabe Buch führen, die Angaben während mindestens drei Jahren aufbewahren und der Behörde auf Verlangen zustellen.

Art. 28 Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger 1 Die kantonale Behörde sorgt dafür, dass die Lagereinrichtungen für Hofdünger re- gelmässig kontrolliert werden; die Zeitabstände richten sich nach der Gewässerge- fährdung.

2 Kontrolliert wird, ob:

a. die vorgeschriebene Lagerkapazität vorhanden ist; b. die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) dicht sind; c. die Einrichtungen funktionstüchtig sind; d. die Einrichtungen ordnungsgemäss betrieben werden.

5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer

Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen 1 Die Kantone bezeichnen bei der Einteilung ihres Gebiets in Gewässerschutzberei- che (Art. 19 GSchG) die besonders gefährdeten und die übrigen Bereiche. Die in Anhang 4 Ziffer 11 beschriebenen besonders gefährdeten Bereiche umfassen: a. den Gewässerschutzbereich Au zum Schutz nutzbarer unterirdischer Gewässer;

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b. den Gewässerschutzbereich Ao zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung eines Ge- wässers erforderlich ist; c. den Zuströmbereich Zu zum Schutz der Wasserqualität bei bestehenden und geplanten, im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen, wenn das Wasser durch Stoffe verunreinigt ist, die nicht genügend abgebaut oder zu- rückgehalten werden, oder wenn die konkrete Gefahr einer Verunreinigung durch solche Stoffe besteht; d. den Zuströmbereich Zo zum Schutz der Wasserqualität oberirdischer Gewässer, wenn das Wasser durch abgeschwemmte Pflanzenbehandlungsmittel oder Nährstoffe verunreinigt ist. 2 Sie scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfas- sungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12 umschriebenen Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG) aus. Sie können Grundwasserschutzzo- nen auch für geplante, im öffentlichen Interesse liegende Fassungen und Anreiche- rungsanlagen ausscheiden, deren Lage und Entnahmemenge feststehen.

3 Sie scheiden zum Schutz von zur Nutzung vorgesehenen unterirdischen Gewässern

die in Anhang 4 Ziffer 13 umschriebenen Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG) aus.

4 Sie stützen sich bei der Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie bei der

Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen auf die vorhandenen hy- drogeologischen Kenntnisse; reichen diese nicht aus, sorgen sie für die Durchfüh- rung der erforderlichen hydrogeologischen Abklärungen.

Art. 30 Gewässerschutzkarten 1 Die Kantone erstellen Gewässerschutzkarten und passen diese nach Bedarf an. Die Gewässerschutzkarten enthalten mindestens: a. die Gewässerschutzbereiche; b. die Grundwasserschutzzonen; c. die Grundwasserschutzareale; d. die Grundwasseraustritte, -fassungen und -anreicherungsanlagen, die für die Wasserversorgung von Bedeutung sind.

2 Die Gewässerschutzkarten sind öffentlich zugänglich. Die Kantone stellen dem

Bundesamt und den betroffenen Nachbarkantonen je ein Exemplar der Gewässer- schutzkarten (einschliesslich der Änderungen) zu.

Art. 31 Schutzmassnahmen

1 Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs. 1) sowie in Grundwas-

serschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tä- tigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er: a. die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen; b. die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive erstel- len.

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2 Die Behörde sorgt dafür, dass:

a. bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach Absatz 1, bei denen die kon- krete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbesondere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden; b. bestehende Anlagen in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2, die eine Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gefährden, innert angemesse- ner Frist beseitigt werden und bis zur Beseitigung der Anlagen andere Mass- nahmen zum Schutz des Trinkwassers, insbesondere Entkeimung oder Filtrati- on, getroffen werden.

Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen 1 In den besonders gefährdeten Bereichen ist eine Bewilligung nach Artikel 19 Ab- satz 2 GSchG erforderlich für die Erstellung oder Änderung von Anlagen (ein- schliesslich Lageranlagen für Lebensmittel, Futtermittel oder flüssige Hofdünger), die eine Gefahr für die Gewässer darstellen. 2 In den besonders gefährdeten Bereichen Au und Zu ist eine Bewilligung insbeson- dere erforderlich für: a. Untertagebauten; b. Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen; c. Grundwassernutzungen (einschliesslich Nutzungen zu Heiz- und Kühlzwe- cken); d. dauernde Entwässerungen und Bewässerungen; e. Freilegungen des Grundwasserspiegels; f. Bohrungen. 3 Ist eine Bewilligung erforderlich, müssen die Gesuchsteller nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen.

4 Die Behörde erteilt eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein

ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann; sie legt dabei auch die Anforderungen an die Stilllegung der Anlagen fest.

6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen

Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern

1 Für Wasserentnahmen aus Fliessgewässern (Art. 29 GSchG), die Abschnitte mit

ständiger und Abschnitte ohne ständige Wasserführung aufweisen, ist eine Bewilli- gung erforderlich, wenn das Fliessgewässer am Ort der Wasserentnahme eine stän- dige Wasserführung aufweist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilli- gung (Art. 30 GSchG) müssen nur in den Abschnitten mit ständiger Wasserführung erfüllt sein.

2 Wenn das Gewässer am Ort der Wasserentnahme keine ständige Wasserführung

aufweist, sorgt die Behörde dafür, dass die nach den Bundesgesetzen vom 1. Juli

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19667 über den Natur- und Heimatschutz und vom 21. Juli 19918 über die Fischerei

erforderlichen Massnahmen getroffen werden.

Art. 34 Schutz- und Nutzungsplanung

1 Die Behörde reicht das Gesuch um Genehmigung einer Schutz- und Nutzungspla-

nung (Art. 32 Bst. c GSchG) beim Bundesamt ein.

2 Das Gesuch enthält:

a. die beschlossene Schutz- und Nutzungsplanung; b. die Begründung, weshalb die vorgesehenen Massnahmen einen genügenden Ausgleich für die tieferen Mindestrestwassermengen darstellen; c. die Angaben, wie die vorgesehenen Massnahmen während der Dauer der Kon- zession für alle verbindlich festgelegt werden sollen.

3 Ausgleichsmassnahmen im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung gelten als

geeignet, wenn sie dem Schutz der Gewässer oder der von ihnen abhängigen Le- bensräume dienen. Massnahmen, die nach den Vorschriften des Bundes über den Schutz der Umwelt ohnehin erforderlich sind, werden nicht berücksichtigt.

Art. 35 Restwasserbericht

1 Bei Wasserentnahmen für Anlagen, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

unterliegen, ist der Restwasserbericht (Art. 33 Abs. 4 GSchG) Teil des Umweltver- träglichkeitsberichts.

2 Bei Wasserentnahmen, für die der Bund anzuhören ist und die nicht der UVP un-

terliegen, sorgt die Behörde dafür, dass das Bundesamt über die Stellungnahme der kantonalen Fachstelle zum Restwasserbericht oder über einen bereinigten Entwurf dieser Stellungnahme verfügt.

Art. 36 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen

1 Für Wasserentnahmen, die der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar

(Art. 82 Abs. 1 GschG) mindestens: a. die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten, Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung); b. den Beginn und die Dauer des verliehenen Nutzungsrechts, dessen Umfang, insbesondere die nutzbare Wassermenge in m3/s, sowie den Namen des Nut- zungsberechtigten; c. die Ausbauwassermenge in m3/s; d. die bisher einzuhaltende Restwassermenge mit Ortsangabe oder die Dotierwas- sermenge in l/s; e. andere dem Nutzungsberechtigten auferlegte Pflichten zur Abgabe von Wasser; f. die Beteiligung des Nutzungsberechtigten an der Korrektion und am Unterhalt des Gewässers; g. weitere Auflagen oder Einrichtungen im Interesse des Gewässerschutzes und der Fischerei;

7 SR 451 8 SR 923.0

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

h. soweit die entsprechenden Daten bereits vorliegen, Angaben über die Abfluss- menge Q347, das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserent- nahme und die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemittelt über mehrere Jahre; i. Angaben darüber, ob das Wasser aus einem Fliessgewässer entnommen wird, das sich in Landschaften oder Lebensräumen befindet, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind.

2 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe a GSchG

bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, nennt das Inventar mindestens den Zweck der Entnahme und die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d, h und i.

3 Für Entnahmen mit festen Einrichtungen, die nach Artikel 30 Buchstabe b oder c

GSchG bewilligt werden können und die nicht der Wasserkraftnutzung dienen, ent- hält das Inventar die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b.

Art. 37 Liste der im Inventar nicht aufgeführten Wasserentnahmen Die Kantone erstellen eine Liste der Entnahmen für die Wasserkraftnutzung aus Fliessgewässern ohne ständige Wasserführung.

Art. 38 Sanierungsbericht 1 Der Sanierungsbericht (Art. 82 Abs. 2 GSchG) hält für jede im Inventar nach Arti- kel 36 Absätze 1 und 2 aufgeführte Wasserentnahme fest, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass, aus welchen Gründen und bis wann voraussichtlich die Sanie- rung des Fliessgewässers durchgeführt werden muss.

2 Der Bericht enthält für jede Wasserentnahme insbesondere:

a. die Bezeichnung der Wasserentnahme und -rückgabe (Namen, Koordinaten, Höhen ü.M., Namen der allfälligen Zentrale und Stauhaltung); b. die Abflussmenge Q347; c. Angaben über das Abflussregime des Fliessgewässers oberhalb der Wasserent- nahme und in der Restwasserstrecke; d. die dem Gewässer in jedem Monat entnommene Wassermenge in m3/s, gemit- telt über mehrere Jahre. 3 Für Wasserentnahmen, bei denen eine Sanierung notwendig ist, enthält der Bericht ausserdem Angaben über: a. die Sanierungsmassnahmen, die ohne entschädigungsbegründenden Eingriff in das Wassernutzungsrecht angeordnet werden können (Art. 80 Abs. 1 GSchG); b. die weitergehenden Sanierungsmassnahmen, die wegen überwiegenden öffent- lichen Interessen notwendig sind (Art. 80 Abs. 2 GSchG); bei Fliessgewässern in Landschaften oder Lebensräumen, die in nationalen oder kantonalen Inven- taren aufgeführt sind, nennt der Bericht die speziellen Anforderungen an das Gewässer, die sich aus der Beschreibung des Schutzziels des Inventars ergeben; c. die Art der Sanierungsmassnahmen (höhere Dotierwassermengen, bauliche, betriebliche und weitere Massnahmen); d. die voraussichtlichen Termine für die Durchführung der Sanierung.

2877

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Art. 39 Auskunftspflicht 1 Der Nutzungsberechtigte muss der Behörde die Auskünfte erteilen, die für die Er- stellung des Inventars und des Sanierungsberichts notwendig sind.

2 Die Behörde kann vom Nutzungsberechtigten die Durchführung von Abflussmes-

sungen verlangen.

Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte

1 Die Kantone reichen die Inventare, Listen und Sanierungsberichte dem Bundesamt

ein.

2 Sie führen die Inventare und Listen nach.

3 Sie sorgen dafür, dass die Inventare, Listen und Sanierungsberichte nach Anhören der Betroffenen öffentlich zugänglich sind. Das Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.

Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession Die Artikel 36–40 gelten sinngemäss für geplante Wasserentnahmen, für welche die Konzession vor Inkrafttreten des Gewässerschutzgesetzes erteilt worden ist (Art. 83 GSchG).

7. Kapitel:

Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf die Gewässer

Art. 42 Spülung und Entleerung von Stauräumen

1 Bevor eine Behörde eine Spülung oder Entleerung eines Stauraumes bewilligt,

stellt sie sicher, dass die Sedimente anders als durch Ausschwemmung entfernt wer- den, wenn dies umweltverträglich und wirtschaftlich tragbar ist.

2 Bei der Ausschwemmung von Sedimenten stellt die Behörde sicher, dass Lebens-

gemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen möglichst wenig beein- trächtigt werden, insbesondere indem sie festlegt: a. Zeitpunkt und Art der Spülung oder Entleerung; b. die maximale Schwebstoffkonzentration, die im Gewässer während der Spü- lung oder Entleerung eingehalten werden muss; c. in welchem Umfang nachgespült werden muss, damit während der Spülung oder Entleerung im Fliessgewässer abgelagertes Feinmaterial entfernt wird.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für sofortige Absenkungen aufgrund ausseror-

dentlicher Ereignisse (Art. 40 Abs. 3 GSchG).

Art. 43 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern

1 Damit bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material der Geschiebe-

haushalt eines Fliessgewässers nicht nachteilig beeinflusst wird (Art. 44 Abs. 2 Bst. c GSchG), muss die Behörde insbesondere sicherstellen, dass:

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

a. dem Fliessgewässer langfristig nicht mehr Geschiebe entnommen als natürli- cherweise zugeführt wird; b. die Ausbeutung langfristig nicht zu einer Absenkung der Sohle ausserhalb des Abbauperimeters führt; c. die Ausbeutung die Erhaltung und Wiederherstellung von inventarisierten Auen nicht verunmöglicht; d. die Ausbeutung nicht zu einer erheblichen Veränderung der Korngrössenver- teilung des Sohlenmaterials ausserhalb des Abbauperimeters führt.

2 Ausbeutungen nach Absatz 1 dürfen nicht zu Trübungen führen, die Fischgewässer

beeinträchtigen können.

Art. 44 Drainagewasser aus Untertagebauten

1 Drainagewasser aus Untertagebauten muss so gefasst und abgeleitet werden, dass

es bei deren Betrieb, insbesondere durch ausserordentliche Ereignisse, nicht verun- reinigt werden kann; dies gilt nicht für kleine Mengen von Drainagewasser, wenn durch Rückhaltemassnahmen verhindert wird, dass ein Gewässer verunreinigt wer- den kann. 2 Für die Einleitung von Drainagewasser aus Untertagebauten in Fliessgewässer gilt: a. Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten. b. Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen. c. Die Einleitung darf nicht dazu führen, dass die Wassertemperatur 25 °C über- schreitet.

3 Die Behörde legt entsprechend den örtlichen Verhältnissen fest:

a. Anforderungen an die Einleitung in Seen und an die Versickerung; b. nötigenfalls weitere Anforderungen an die Einleitung in Fliessgewässer.

8. Kapitel: Vollzug

Art. 45 Vollzug durch Bundesbehörden

1 Vollzieht eine Bundesbehörde das Gewässerschutzgesetz und seine Ausführungs-

vorschriften, so berücksichtigt sie auf Antrag der Kantone deren Vorschriften und Massnahmen, soweit dadurch die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert wird.

2 Die Bundesbehörde setzt sich mit dem Bundesamt über die Durchführung der An-

hörung (Art. 48 Abs. 1 GSchG) ins Einvernehmen.

3 Erlässt sie Verwaltungsverordnungen, wie Richtlinien oder Weisungen, die den

Gewässerschutz betreffen, so hört sie das Bundesamt an.

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

Art. 46 Koordination mit der Raumplanung und anderen Anforderungen

1 Die Kantone berücksichtigen bei der Erstellung der Richt- und Nutzungsplanung

den REP und den GEP sowie die Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und -areale.

2 Bei der Erstellung der Versorgungsplanung für Trinkwasser erfassen sie die ge-

nutzten und die zur Nutzung vorgesehenen Grundwasservorkommen und sorgen dafür, dass Wasserentnahmen so aufeinander abgestimmt werden, dass keine über- mässigen Entnahmen erfolgen und die Grundwasservorkommen haushälterisch ge- nutzt werden.

3 Bei der Erteilung von Bewilligungen für Einleitungen und Versickerungen nach

den Artikeln 6–8 berücksichtigt die Behörde auch die Anforderungen des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 19839 an den Schutz der Bevölkerung vor Geruchs- immissionen sowie die Anforderungen des Arbeitsgesetzes10 und des Unfallversi- cherungsgesetzes11 an den Schutz der Gesundheit des Personals von Abwasseranla- gen.

Art. 47 Vorgehen bei verunreinigten Gewässern 1 Stellt die Behörde fest, dass ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserquali- tät nach Anhang 2 nicht erfüllt oder dass die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet ist, so: a. ermittelt und bewertet sie die Art und das Ausmass der Verunreinigung; b. ermittelt sie die Ursachen der Verunreinigung; c. beurteilt sie die Wirksamkeit der möglichen Massnahmen; d. sorgt sie dafür, dass gestützt auf die entsprechenden Vorschriften die erforder- lichen Massnahmen getroffen werden. 2 Sind mehrere Quellen an der Verunreinigung beteiligt, so sind die bei den Verur- sachern erforderlichen Massnahmen aufeinander abzustimmen.

Art. 48 Untersuchungen und Ermittlungen

1 Untersuchungen und Ermittlungen richten sich nach den anerkannten Regeln der

Technik; als solche gelten insbesondere die entsprechenden Normen des CEN (Europäisches Komitee für Normung)12 oder andere Normen, die gleichwertige Er- gebnisse liefern. 2 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften über die Art und Häufigkeit der Pro- benahmen und die Ermittlung der Einhaltung der Anforderungen enthält, legt dies die Behörde im Einzelfall fest.

9 SR 814.01 10 SR 822.11 11 SR 832.20 12 Bezugsquelle: Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV), Mühlebachstr. 54, 8008 Zü- rich

2880

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Art. 49 Information

1 Das Bundesamt informiert über den Zustand der Gewässer und den Gewässer-

schutz, soweit dies im gesamtschweizerischen Interesse liegt; es veröffentlicht ins- besondere Berichte über den Stand des Gewässerschutzes in der Schweiz. Die Kan- tone stellen ihm die notwendigen Angaben zur Verfügung.

2 Die Kantone informieren über den Zustand der Gewässer und den Gewässerschutz

in ihrem Kanton; dabei informieren sie auch über die getroffenen Massnahmen und über Badeplätze, bei denen die Voraussetzungen für das Baden (Anh. 2 Ziff. 11 Abs. 1 Bst. d) nicht erfüllt sind.

Art. 50 Verfahren für die Veröffentlichung und Bekanntgabe von Erhebungs- und Kontrollergebnissen

1 Wenn die Behörde in Anwendung von Artikel 52 Absatz 3 GSchG Ergebnisse von

Erhebungen und Kontrollen über Ableitungen aus gewerblichen oder industriellen Betrieben, die von allgemeinem Interesse sind, gegen den Willen der Betroffenen veröffentlichen will, legt sie in einer Verfügung fest, bei welchen Daten das Interes- se an der Veröffentlichung überwiegt. Sie darf die Daten erst veröffentlichen, wenn die Verfügung rechtskräftig ist.

2 Bei Gesuchen Dritter um Bekanntgabe der Ergebnisse von Erhebungen und Kon-

trollen hört sie vorher die Betroffenen an. Sind diese mit der Bekanntgabe nicht ein- verstanden, erlässt die Behörde eine Verfügung. Sie lehnt Gesuche ab, wenn: a. die Daten in einem noch hängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erho- ben worden sind; b. die Bekanntgabe der Daten die Vertraulichkeit der Beratungen von Behörden, die internationalen Beziehungen, die Landesverteidigung oder die öffentliche Sicherheit gefährden würde; c. die Bekanntgabe der Daten mit dem Schutz der Persönlichkeit oder des geisti- gen Eigentums unvereinbar wäre; d. die Bekanntgabe der Daten zur Verletzung von Geschäfts- und Fabrikationsge- heimnissen führen würde; oder e. die Bekanntgabe die Wahrscheinlichkeit von nachteiligen Einwirkungen auf die Gewässer erhöhen würde.

3 Die Behörde kann ein Gesuch ablehnen, wenn:

a. es offensichtlich rechtsmissbräuchlich oder zu allgemein formuliert ist; oder b. die Bekanntgabe von noch nicht ausgewerteten Daten zu falschen Schlüssen führen könnte.

Art. 51 Genehmigung internationaler Beschlüsse und Empfehlungen

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-

tion (Departement) ist ermächtigt, Beschlüsse und Empfehlungen, die gestützt auf die folgenden völkerrechtlichen Vereinbarungen erfolgen, mit Zustimmung des Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartementes zu genehmigen:

2881

Gewässerschutzverordnung AS 1998

a. Übereinkommen vom 22. September 199213 über den Schutz der Meeresum- welt des Nordost-Atlantiks (OSPAR-Übereinkommen); b. Vereinbarung vom 29. April 196314 über die Internationale Kommission zum Schutze des Rheins gegen Verunreinigung; c. Übereinkommen vom 3. Dezember 197615 zum Schutz des Rheins gegen che- mische Verunreinigung.

2 Das Bundesamt stellt die genehmigten Beschlüsse und Empfehlungen Dritten auf

Verlangen zu.

9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen

1. Abschnitt: Beitragsberechtigung

Art. 52 Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination 1 Anlagen und Einrichtungen zur Stickstoffelimination bei zentralen Abwasserreini- gungsanlagen (Art. 61 Abs. 1 GSchG) sind beitragsberechtigt, wenn sie in der von den Kantonen erstellten Planung zur Stickstoffelimination vorgesehen sind (Anh.

3.1 Ziff. 3 Nr. 2).

2 Die anrechenbaren Kosten für die Erstellung und Beschaffung der Anlagen und

Einrichtungen betragen höchstens 120 000 Franken pro Tonne Stickstoff, der jähr- lich eliminiert wird.

Art. 53 Abfallanlagen Abgeltungen für beitragsberechtigte Abfallanlagen (Art. 62 Abs. 1 und 2 GSchG) werden an die Planung, die erstmalige Erstellung und die Erweiterung geleistet.

Art. 54 Kommunale und regionale Entwässerungsplanung 1 Die anrechenbaren Kosten für die regionale Entwässerungsplanung (Art. 61 Abs. 2 GSchG) umfassen die Kosten für die Planungsarbeit ohne die Grundlagenbeschaf- fung.

2 Die anrechenbaren Kosten für die kommunale Entwässerungsplanung (Art. 61

Abs. 2 GSchG) werden pauschal nach der Anzahl der Einwohner der Gemeinde be- rechnet.

Art. 55 Grundlagenbeschaffung

1 Abgeltungen für die Ermittlung der Ursache der ungenügenden Wasserqualität ei-

nes wichtigen Gewässers im Hinblick auf die Sanierungsmassnahmen (Art. 64 Abs. 1 Bst. a GSchG) werden geleistet, soweit sie den Zustand des Gewässers und dessen Zuflüsse betreffen.

13 AS ... (BBl 1993 III 921)

14 SR 0.814.284 15 SR 0.814.284.5

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

2 Abgeltungen für die Ermittlung nutzbarer Grundwasservorkommen von wesentli-

cher Bedeutung (Art. 64 Abs. 1 Bst. b GSchG) werden geleistet: a. wenn der qualitative und quantitative Zustand des Grundwasservorkommens und der Wasserhaushalt seines hydrologischen Einzugsgebiets während länge- rer Zeit ermittelt wird; und b. soweit die Ermittlungen dem Schutz des genutzten oder zur Nutzung vorgese- henen Grundwassers dienen.

Art. 56 Aufklärung der Bevölkerung Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) können an Vorhaben gewährt werden, wenn: a. sie von gesamtschweizerischer Bedeutung sind; und b. die Aufklärungsunterlagen für die Verbreitung in der ganzen Schweiz zur Verfügung gestellt werden.

Art. 57 Anrechenbare Kosten 1 Anrechenbar sind die Kosten, die unmittelbar mit der Ausführung des beitragsbe- rechtigten Vorhabens zusammenhängen. Dazu gehören auch Kosten für Pilotanla- gen.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

a. Kosten für den Landerwerb; b. Gebühren und Steuern.

2. Abschnitt: Höhe der Beiträge und Verfahren

Art. 58 Höhe der Abgeltungen

1 Die Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) betragen:

a. für produktionstechnische Massnahmen 50 Prozent der anrechenbaren Kosten; b. für Änderungen der Bewirtschaftung und Anpassungen der Betriebsstrukturen

80 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2 Die Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung (Art. 64 Abs. 1 GSchG) betragen

30 Prozent und diejenigen für die Inventare über Wasserversorgungsanlagen und

Grundwasservorkommen (Art. 64 Abs. 3 GSchG) 40 Prozent der anrechenbaren Ko- sten.

Art. 59 Höhe der Finanzhilfen

1 Die Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal (Art. 64 Abs. 2 GSchG)

betragen: a. bis zu 25 Prozent der Kosten; b. bis zu 40 Prozent der Kosten bei Vorhaben, die im Verhältnis zur Anzahl der voraussichtlich Teilnehmenden besonders aufwendig sind.

2 Die Finanzhilfen für die Aufklärung der Bevölkerung (Art. 64 Abs. 2 GSchG) be-

tragen:

2883

Gewässerschutzverordnung AS 1998

a. bis zu 40 Prozent der Kosten für die Erstellung von Unterlagen; b. bis zu 20 Prozent der Kosten für die Durchführung von Informationskam- pagnen.

3 Die Subventionsbehörde setzt Finanzhilfen für die Ausbildung von Fachpersonal

und die Aufklärung der Bevölkerung in der Regel pauschal fest.

Art. 60 Risikogarantie 1 Eine Risikogarantie für erfolgversprechende neuartige Anlagen und Einrichtungen (Art. 64a GSchG), mit denen eine öffentliche Aufgabe erfüllt wird, kann gewährt werden, soweit Firmengarantien nicht erhältlich sind.

2 Die Risikogarantie gilt für die Kosten, die für die Behebung von Mängeln oder

nötigenfalls für die Neuerstellung der Anlagen und Einrichtungen in den ersten fünf Jahren nach Inbetriebnahme aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht vom In- haber verursacht worden sind. 3 Die Risikogarantie beträgt mindestens 20, höchstens jedoch 60 Prozent der Kosten nach Absatz 2.

Art. 61 Verfahren

1 Gesuche für die Gewährung von Bundesbeiträgen müssen beim Bundesamt einge-

reicht werden.

2 Bundesbeiträge werden zugesichert:

a. bis 3 Millionen Franken vom Bundesamt; b. über 3 Millionen Franken vom Bundesamt mit Zustimmung der Eidgenössi- schen Finanzverwaltung. 3 Das Bundesamt erlässt Richtlinien über die Einreichung der Gesuche, die Ermitt- lung der beitragsberechtigten Kosten, die Erteilung der Zusicherungen, die Erstel- lung der Abrechnungen und die Modalitäten der Auszahlungen.

4 Für Abgeltungen für Massnahmen der Landwirtschaft (Art. 62a GSchG) ist das

BLW zuständig.

10. Kapitel: Inkrafttreten

Art. 62 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

28. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

9962

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 1 (Art. 1)

Ökologische Ziele für Gewässer

1 Oberirdische Gewässer

1 Die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen oberirdi-

scher Gewässer und der von ihnen beeinflussten Umgebung sollen: a. naturnah und standortgerecht sein sowie sich selbst reproduzieren und regulie- ren; b. eine Vielfalt und eine Häufigkeit der Arten aufweisen, die typisch sind für nicht oder nur schwach belastete Gewässer des jeweiligen Gewässertyps.

2 Die Hydrodynamik (Geschiebetrieb, Wasserstands- und Abflussregime) und die

Morphologie sollen naturnahen Verhältnissen entsprechen. Insbesondere sollen sie die Selbstreinigungsprozesse, den natürlichen Stoffaustausch zwischen Wasser und Gewässersohle sowie die Wechselwirkung mit der Umgebung uneingeschränkt ge- währleisten.

3 Die Wasserqualität soll so beschaffen sein, dass:

a. die Temperaturverhältnisse naturnah sind; b. im Wasser, in den Schwebstoffen und in den Sedimenten keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind; c. andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können, – in Pflanzen, Tieren, Mikroorganismen, Schwebstoffen oder Sedimenten nicht angereichert werden, – keine nachteiligen Einwirkungen auf die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen und auf die Nutzung der Gewässer haben, – keine unnatürlich hohe Produktion von Biomasse verursachen, – die biologischen Prozesse zur Deckung der physiologischen Grundbedürf- nisse von Pflanzen und Tieren, wie Stoffwechselvorgänge, Fortpflanzung und geruchliche Orientierung von Tieren, nicht beeinträchtigen, – im Gewässer im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen, wenn sie dort natürlicherweise vorkommen, – im Gewässer nur in nahe bei Null liegenden Konzentrationen vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise nicht vorkommen.

2 Unterirdische Gewässer

1 Die Biozönose unterirdischer Gewässer soll:

a. naturnah und standortgerecht sein; b. typisch sein für nicht oder nur schwach belastete Gewässer.

2885

Gewässerschutzverordnung AS 1998

2 Der Grundwasserleiter (Durchflussquerschnitt, Durchlässigkeiten), der Grundwas- serstauer und die Deckschichten sowie die Hydrodynamik des Grundwassers (Grundwasserstände, Abflussverhältnisse) sollen naturnahen Verhältnissen entspre- chen. Insbesondere sollen sie die Selbstreinigungsprozesse und die Wechselwirkun- gen zwischen Wasser und Umgebung uneingeschränkt gewährleisten.

3 Die Grundwasserqualität soll so beschaffen sein, dass:

a. die Temperaturverhältnisse naturnah sind; b. im Wasser keine künstlichen, langlebigen Stoffe enthalten sind; c. andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können und die durch menschliche Tätigkeit ins Wasser gelangen können, – in der Biozönose und in der unbelebten Materie des Grundwasserleiters nicht angereichert werden, – im Grundwasser im Bereich der natürlichen Konzentrationen liegen, wenn sie dort natürlicherweise vorkommen, – im Grundwasser nicht vorhanden sind, wenn sie dort natürlicherweise nicht vorkommen, – keine nachteiligen Einwirkungen auf die Nutzung des Grundwassers ha- ben.

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 2 (Art. 6, 8, 13 und 47)

Anforderungen an die Wasserqualität

1 Oberirdische Gewässer

11 Allgemeine Anforderungen

1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

a. sich im Gewässer keine mit blossem Auge sichtbaren Kolonien von Bakterien, Pilzen oder Protozoen und keine unnatürlichen Wucherungen von Algen oder höheren Wasserpflanzen bilden; b. Laichgewässer für Fische erhalten bleiben; c. das Wasser nach Anwendung von angemessenen Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung erfüllt; d. das Wasser bei Infiltration das Grundwasser nicht verunreinigt; e. die hygienischen Voraussetzungen für das Baden dort gewährleistet sind, wo das Baden von der Behörde ausdrücklich gestattet ist oder wo üblicherweise ei- ne grosse Anzahl von Personen badet und die Behörde nicht vom Baden abrät.

2 Durch Abwassereinleitungen darf sich im Gewässer nach weitgehender Durch-

mischung: a. kein Schlamm bilden; b. keine Trübung, keine Verfärbung und kein Schaum bilden, ausgenommen bei starken Regenfällen; c. der Geruch des Wassers gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend ver- ändern; d. kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben.

12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer

1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass:

a. sich in der Gewässersohle keine von blossem Auge sichtbaren Eisensulfidflek- ken bilden; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten; b. die Nitrit- und Ammoniak-Konzentrationen die Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Organismen, wie Salmoniden, nicht beeinträchtigen. 2 Der Sauerstoffgehalt in der Gewässersohle darf nicht nachteilig verändert werden durch: a. eine erhöhte Sauerstoffzehrung infolge eines unnatürlichen Überangebotes an oxidierbaren Stoffen; b. eine verminderte Durchlässigkeit der Sohle infolge unnatürlich hoher Sedi- mentation feiner Partikel (Kolmation) oder künstlicher Abdichtung.

3 Durch Wasserentnahmen, Wassereinleitungen und bauliche Eingriffe dürfen die

Hydrodynamik, die Morphologie und die Temperaturverhältnisse des Gewässers nicht derart verändert werden, dass dessen Selbstreinigungsvermögen vermindert

2887

Gewässerschutzverordnung AS 1998

wird oder die Wasserqualität für das Gedeihen der für das Gewässer typischen Le- bensgemeinschaften nicht mehr genügt.

4 Die Temperatur eines Fliessgewässers darf durch Wärmeeintrag oder -entzug ge-

genüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand um höchstens 3 °C, in Gewässerab- schnitten der Forellenregion um höchstens 1,5 °C, verändert werden; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. Diese Anforderungen gelten nach weit- gehender Durchmischung.

5 Die nachfolgenden nummerischen Anforderungen gelten bei jeder Wasserführung

nach weitgehender Durchmischung des eingeleiteten Abwassers im Gewässer; be- sondere natürliche Verhältnisse wie Wasserzufluss aus Moorgebieten, seltene Hochwasserspitzen oder seltene Niederwasserereignisse bleiben vorbehalten.

Nr. Parameter Anforderungen

1 Biochemischer Sauerstoffbedarf 2 bis 4 mg/l O2

(BSB5) Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.

2 Gelöster organischer Kohlenstoff 1 bis 4 mg/l C

(DOC) Bei natürlicherweise wenig belasteten Gewässern gilt der untere Wert.

3 Ammonium Bei Temperaturen:

(Summe von NH4+ - N und NH3 - N) – über 10 °C: 0,2 mg/l N – unter 10 °C: 0,4 mg/l N

4 Nitrat (NO3– - N) Für Fliessgewässer, die der Trinkwassernutzung

dienen: 5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat)

5 Blei (Pb) 0,01 mg/l Pb (gesamt)1

0,001 mg/l Pb (gelöst)

6 Cadmium (Cd) 0,2 µ/l Cd (gesamt)1

0,05 µ/l Cd (gelöst)

7 Chrom (Cr) 0,005 mg/l Cr (gesamt)1

0,002 mg/l Cr (III und VI)

8 Kupfer (Cu) 0,005 mg/l Cu (gesamt)1

0,002 mg/l Cu (gelöst)

9 Nickel (Ni) 0,01 mg/l Ni (gesamt)1

0,005 mg/l Ni (gelöst)

10 Quecksilber (Hg) 0,03 µ/l Hg (gesamt)1

0,01 µ/l Hg (gelöst)

11 Zink (Zn) 0,02 mg/l Zn (gesamt)1

0,005 mg/l Zn (gelöst)

12 Organische Pestizide 0,1 µ/l je Einzelstoff. Vorbehalten bleiben andere

(Pflanzenbehandlungsmittel, Holz- Werte auf Grund von Einzelstoffbeurteilungen im schutzmittel, Antifoulings, usw.) Rahmen des Zulassungsverfahrens. 1 Massgebend ist der Wert für die gelöste Konzentration. Wird der Wert für die gesamte Konzentration eingehalten, ist davon auszugehen, dass auch der Wert für die gelöste Kon- zentration eingehalten ist.

2888

Gewässerschutzverordnung AS 1998

13 Zusätzliche Anforderungen an stehende Gewässer

1 Durch Terrainveränderungen (z.B. Ausbaggerungen, Verlagerung von Baggergut

innerhalb des Gewässers, Uferabgrabungen und -aufschüttungen, Uferbefestigungen und -eindämmungen) dürfen die Morphologie und die Funktionen des Seebodens, die zur Erhaltung der für das Überleben der Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen genügenden Wasserqualität notwendig sind, nicht dauernd nachteilig verändert werden. 2 Der Nährstoffgehalt darf höchstens eine mittlere Produktion von Biomasse zulas- sen; besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.

3 Für Seen gilt ausserdem:

a. Durch Seeregulierungen, Wassereinleitungen und -entnahmen, Kühlwassernut- zung und Wärmeentzug dürfen im Gewässer die natürlichen Temperaturver- hältnisse, die Nährstoffverteilung sowie, insbesondere im Uferbereich, die Le- bens- und Fortpflanzungsbedingungen für die Organismen nicht nachteilig ver- ändert werden. b. Der Sauerstoffgehalt des Wassers darf zu keiner Zeit und in keiner Seetiefe we- niger als 4 mg/l O2 betragen; er muss zudem ausreichen, damit wenig empfind- liche Tiere wie Würmer den Seegrund ganzjährig und in einer möglichst natür- lichen Dichte besiedeln können. Besondere natürliche Verhältnisse bleiben vorbehalten.

2 Unterirdische Gewässer

21 Allgemeine Anforderungen

1 Die Konzentration von Stoffen, für die Ziffer 22 nummerische Anforderungen ent- hält, darf im Grundwasser nicht stetig zunehmen. 2 Die Qualität des Grundwassers muss so beschaffen sein, dass es bei Exfiltration oberirdische Gewässer nicht verunreinigt.

3 Die Temperatur des Grundwassers darf durch Wärmeeintrag oder -entzug gegen-

über dem natürlichen Zustand um höchstens 3 °C verändert werden; vorbehalten sind örtlich eng begrenzte Temperaturveränderungen.

4 Durch die Versickerung von Abwasser darf sich im Wasser unterirdischer Gewäs-

ser: a. der Geruch gegenüber dem natürlichen Zustand nicht störend verändern; b. kein sauerstoffarmer Zustand und kein nachteiliger pH-Wert ergeben; c. keine Trübung und keine Verfärbung ergeben, ausgenommen bei Festgesteins- grundwasser.

5 Durch Versickerungsanlagen, Wasserentnahmen und andere bauliche Eingriffe

dürfen die schützende Deckschicht möglichst nicht verletzt und die Hydrodynamik nicht derart verändert werden, dass sich nachteilige Auswirkungen auf die Wasser- qualität ergeben.

2889

Gewässerschutzverordnung AS 1998

22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das

als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist

1 Die Wasserqualität muss so beschaffen sein, dass das Wasser nach Anwendung

einfacher Aufbereitungsverfahren die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung einhält.

2 Es gelten die nachfolgenden numerischen Anforderungen; vorbehalten bleiben be-

sondere natürliche Verhältnisse. Für Stoffe, die von belasteten Standorten stammen, gelten diese Anforderungen nicht im Abstrombereich, in dem der grösste Teil dieser Stoffe abgebaut oder zurückgehalten wird.

Nr. Parameter Anforderung

1 Gelöster organischer Kohlenstoff 2 mg/l C

(DOC)

2 Ammonium bei oxischen Verhältnissen: 0,08 mg/l N

(Summe von NH4+ - N und NH3 - N) (entspricht 0,1 mg/l Ammonium) bei anoxischen Verhältnissen: 0,4 mg/l N (entspricht 0,5 mg/l Ammonium)

3 Nitrat (NO3– - N) 5,6 mg/l N (entspricht 25 mg/l Nitrat)

4 Sulfat (SO42 – ) 40 mg/l SO42 –

5 Chlorid (Cl –) 40 mg/l Cl –

6 Aliphatische Kohlenwasserstoffe 0,001 mg/l je Einzelstoff

7 Monocyclische aromatische 0,001 mg/l je Einzelstoff

Kohlenwasserstoffe

8 Polycyclische aromatische 0,1 µ/l je Einzelstoff

Kohlenwasserstoffe (PAK)

9 Flüchtige halogenierte 0,001 mg/l je Einzelstoff

Kohlenwasserstoffe (FHKW)

10 Adsorbierbare organische 0,01 mg/l X

Halogenverbindungen (AOX)

11 Organische Pestizide 0,1 µ/l je Einzelstoff.

(Pflanzenbehandlungsmittel, Holz- Vorbehalten bleiben andere Werte auf Grund von schutzmittel, Antifoulings, usw.) Einzelstoffbeurteilungen im Rahmen des Zulas- sungsverfahrens.

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 3

Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem Abwasser

Anhang 3.1 (Art. 6 Abs. 1)

Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer

1 Begriff und Grundsätze

1 Kommunales Abwasser umfasst:

a. Häusliches Abwasser (Abwasser aus Haushalten und gleichartiges Abwasser); b. das von bebauten oder befestigten Flächen abfliessende und mit dem häusli- chen Abwasser abgeleitete Niederschlagswasser.

2 Die nachstehenden Anforderungen gelten für kommunales Abwasser aus Abwas-

serreinigungsanlagen mit mehr als 200 Einwohnerwerten (EW16). Sie gelten am Ort der Einleitung und für den Normalbetrieb der Anlage; vorbehalten sind Ausnahme- situationen wie extrem starke Niederschläge.

3 Für kommunales Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen mit 200 oder weniger

EW und für Abwasser aus Überläufen von Mischsystemen legt die Behörde die An- forderungen im Einzelfall unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse fest.

4 Wenn das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieab-

wasser (Anh. 3.2) oder anderes verschmutztes Abwasser (Anh. 3.3) enthält, legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung ins Gewässer in der Bewilligung, nö- tigenfalls in Abweichung von den Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3, so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewäs- ser verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre.

16 Ein EW entspricht einer organisch-biologisch abbaubaren Belastung mit einem bioche- mischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen von 60 g Sauerstoff pro Tag.

2891

Gewässerschutzverordnung AS 1998

2 Allgemeine Anforderungen

Nr. Parameter Anforderungen

1 Gesamte ungelöste Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt:

Stoffe – Abflusskonzentration: 20 mg/l (Membranfilter 0,45 Tm) Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt: – Abflusskonzentration: 15 mg/l (Membranfilter 0,45 Tm) 2 Biochemischer Sauer- Für Abwasser aus Anlagen mit weniger als 10 000 EW gilt: stoffbedarf (BSB5, mit – Abflusskonzentration: 20 mg/l O2 Nitrifikationshemmung) und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 % Für Abwasser aus Anlagen ab 10 000 EW gilt: – Abflusskonzentration: 15 mg/l O2 und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 90 %

3 Gelöster organischer Für Abwasser aus Anlagen ab 2000 EW gilt:

Kohlenstoff (DOC) – Abflusskonzentration: 10 mg/l und – Reinigungseffekt: 85 %, ausgedrückt in mg DOC im gereinigten Abwasser 100 • (1 – ) mg Totaler organischer Kohlenstoff im Rohabwasser Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stof- fe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.

4 Durchsichtigkeit 30 cm

(nach Snellen)

5 Ammonium Können die Ammoniumkonzentrationen im Abwasser nach-

(Summe von teilige Auswirkungen auf die Wasserqualität eines Fliessge- NH4+ - N und NH3 - N) wässers haben, gilt für eine Abwassertemperatur von mehr als 10 °C: – Abflusskonzentration: 2 mg/l N und – Wirkungsgrad der Behandlung: 90 %, ausgedrückt in mg Ammonium - N im gereinigten Abwasser 100 • (1 – ) mg Kjeldahl - N im Rohabwasser In diesen Fällen ist die Nitrifikation ganzjährig durchzufüh- ren. Hinweis: Der Kjehldal-Stickstoff ist die Summe von Ammo- nium-Stickstoff, Ammoniak-Stickstoff und organischem Stickstoff.

6 Nitrit (NO2– - N) 0,3 mg/l N (Richtwert)

7 Adsorbierbare orga- 0,08 mg/l X.

nische Halogen- Ist der Wert nicht eingehalten, bewertet die Behörde die Stof- verbindungen (AOX) fe, ermittelt deren Herkunft und legt gegebenenfalls die nach den Anhängen 3.2 und 3.3 erforderlichen Massnahmen fest.

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung

in empfindliche Gewässer

Nr. Parameter Anforderungen

1 Gesamtphosphor Für Abwasser aus Anlagen

(nach Aufschluss) – im Einzugsgebiet von Seen, – an Fliessgewässern unterhalb von Seen, wenn dies zum Schutz des betreffenden Fliessgewässers erforderlich ist, und – ab 10 000 EW an Fliessgewässern im Einzugsgebiet des Rheins unterhalb von Seen gilt: – Abflusskonzentration: 0,8 mg/l P und – Reinigungseffekt, bezogen auf Rohabwasser: 80 %

2 Gesamtstickstoff Anlagen, bei denen keine Abflusskonzentration und kein Rei-

nigungseffekt für Gesamtstickstoff festgelegt ist, müssen so betrieben werden, dass bei der Abwasserreinigung und der Schlammbehandlung möglichst viel Stickstoff eliminiert wird. Bauliche Anpassungen sind so weit vorzunehmen, als dies mit geringem Aufwand möglich ist; dies gilt insbesondere für Anlagen, die bereits eine Nitrifikation durchführen. Die Kantone im Einzugsgebiet des Rheins legen bis am 31. Dezember 2000 in einer Planung fest, wie ab dem Jahre

2005 aus Abwasserreinigungsanlagen 2000 Tonnen Stickstoff

weniger eingeleitet werden als 1995. Anlagen, die in dieser Planung zur Stickstoff-Elimination vorgesehen sind, müssen die Stickstoff-Elimination spätestens ab dem Jahre 2005 durchführen.

4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen

41 Häufigkeit der Probenahme

1 Die Anforderungen nach den Ziffern 2 und 3 beziehen sich auf einen Untersu-

chungszeitraum von einem Jahr und auf 24-Stunden-Sammelproben, die in regel- mässigen zeitlichen Abständen an verschiedenen Wochentagen, entnommen werden.

2 Die Anzahl der jährlichen Probenahmen richtet sich nach der Anlagegrösse:

a. Anlagen mit weniger als 2000 EW Die kantonale Behörde legt die Mindest- zahl der zu untersuchenden Proben im Ein- zelfall fest. b. Anlagen ab 2000 EW Im ersten Jahr nach der Inbetriebnahme oder einer Erweiterung der Anlage mindes- tens zwölf Proben. In den nachfolgenden Jahren mindestens vier Proben, wenn das Abwasser im ersten Jahr die Anforderungen eingehalten hat; wird ein Wert überschrit- ten, sind im folgenden Jahr wieder mindes- tens zwölf Proben zu untersuchen.

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

c. Anlagen ab 10 000 EW Mindestens zwölf Proben pro Jahr. d. Anlagen ab 50 000 EW Mindestens 24 Proben pro Jahr.

42 Zulässige Abweichungen

1 Die Höchstzahl der Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind, richtet sich

nach der Anzahl der Probenahmen gemäss Tabelle.

2 Die folgenden Werte dürfen bei keiner Probe überschritten werden:

– Gesamte ungelöste Stoffe 50 mg/l – Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5) 40 mg/l – Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) 20 mg/l

3 Der folgende Jahresmittelwert darf nicht überschritten werden:

– Phosphor bei Anlagen ab 10 000 EW 0,8 mg/l P Tabelle der zulässigen Abweichungen Anzahl der Anzahl der Anzahl der Anzahl der jährlichen zulässigen jährlichen zulässigen Probenahmen Abweichungen Probenahmen Abweichungen

4– 7 1 172–187 14 8– 16 2 188–203 15 17– 28 3 204–219 16 29– 40 4 220–235 17 41– 53 5 236–251 18 54– 67 6 252–268 19 68– 81 7 269–284 20 82– 95 8 285–300 21 96–110 9 301–317 22 111–125 10 318–334 23 126–140 11 335–350 24 141–155 12 351–365 25 156–171 13

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 3.2 (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1)

Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation

1 Begriff und Grundsätze

1 Industrieabwasser umfasst:

a. Abwasser aus gewerblichen und industriellen Betrieben; b. damit vergleichbares Abwasser, wie solches aus Laboratorien und Spitälern.

2 Wer Industrieabwasser ableitet, muss bei Produktionsprozessen und bei der Ab-

wasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen tref- fen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden. Insbesondere muss er dafür sorgen, dass: a. so wenig abzuleitendes Abwasser anfällt und so wenig Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abgeleitet werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; b. nicht verschmutztes Abwasser und Kühlwasser getrennt von verschmutztem Abwasser anfällt; c. verschmutztes Abwasser weder verdünnt noch mit anderem Abwasser ver- mischt wird, um die Anforderungen einzuhalten; die Verdünnung oder Vermi- schung ist erlaubt, wenn dies für die Behandlung des Abwassers zweckmässig ist und dadurch nicht mehr Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, abge- leitet werden als bei getrennter Behandlung. 3 Er muss bei der Einleitung des Abwassers in Gewässer oder in die öffentliche Ka- nalisation am Ort der Einleitung einhalten: a. die allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2; und b. für Abwasser aus bestimmten Branchen die besonderen Anforderungen für be- stimmte Stoffe nach Ziffer 3.

4 Wenn der Inhaber des Betriebes nachweist, dass er die nach dem Stand der Tech-

nik erforderlichen Massnahmen nach Absatz 2 getroffen hat und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen nach Ziffer 2 unverhältnismässig wäre, legt die Be- hörde weniger strenge Werte fest.

5 Wenn die nach dem Stand der Technik nach Absatz 2 erforderlichen Massnahmen

ermöglichen, strengere Anforderungen als diejenigen nach den Ziffern 2 und 3 ein- zuhalten, kann die Behörde aufgrund der Angaben des Betriebsinhabers und nach dessen Anhörung strengere Werte festlegen.

6 Wenn die Ziffern 2 und 3 für bestimmte Stoffe, die Gewässer verunreinigen kön-

nen, keine Anforderungen enthalten, so legt die Behörde in der Bewilligung auf Grund des Standes der Technik die erforderlichen Anforderungen fest. Sie berück- sichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom Bundesamt veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem Bundes- amt erarbeitete Normen.

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

7 Wenn Industrieabwasser, das auch kommunales Abwasser (Anh. 3.1) oder anderes

verschmutztes Abwasser (Anh. 3.3) enthält, in ein Gewässer eingeleitet wird, legt die Behörde die Anforderungen in der Bewilligung so fest, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen kön- nen, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der entsprechenden Anhän- ge der Fall wäre.

2 Allgemeine Anforderungen

Nr. Parameter Kolonne 1: Anforderungen an Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1 pH-Wert 6,5 bis 9,0 6,5 bis 9,0; Abweichungen

sind bei ausreichender Ver- mischung in der Kanalisa- tion zulässig.

2 Temperatur Höchstens 30 °C. Die Be- Höchstens 60 °C.

hörde kann kurzfristige, Die Temperatur in der geringfügige Überschreitun- Kanalisation darf nach der gen im Sommer zulassen. Vermischung höchstens

40 °C betragen.

3 Durchsichtigkeit 30 cm –

(nach Snellen)

4 Gesamte ungelöste Stoffe 20 mg/l –

5 Arsen (As) 0,1 mg/l As (gesamt) 0,1 mg/l As (gesamt)

6 Blei (Pb) 0,5 mg/l Pb (gesamt) 0,5 mg/l Pb (gesamt)

7 Cadmium (Cd) 0,1 mg/l Cd (gesamt) 0,1 mg/l Cd (gesamt)

8 Chrom (Cr) 2 mg/l Cr (gesamt); 2 mg/l Cr (gesamt)

0,1 mg/l Cr-VI

9 Kobalt (Co) 0,5 mg/l Co (gesamt) 0,5 mg/l Co (gesamt)

10 Kupfer (Cu) 0,5 mg/l Cu (gesamt) 1 mg/l Cu (gesamt)

11 Molybdän (Mo) – 1 mg/l Mo (gesamt)

12 Nickel (Ni) 2 mg/l Ni (gesamt) 2 mg/l Ni (gesamt)

13 Zink (Zn) 2 mg/l Zn (gesamt) 2 mg/l Zn (gesamt)

14 Cyanide (CN–) 0,1 mg/l CN– (freies und 0,5 mg/l CN– (freies und

leicht freisetzbares Cyanid) leicht freisetzbares Cyanid)

15 Gesamte Kohlen- 10 mg/l 20 mg/l

wasserstoffe

16 Leichtflüchtige chlorierte 0,1 mg/l Cl 0,1 mg/l Cl

Kohlenwasserstoffe (FOCl) oder oder oder Leichtflüchtige halogenierte 0,1 mg/l X 0,1 mg/l X Kohlenwasserstoffe (VOX)

2896

Gewässerschutzverordnung AS 1998

3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe

aus bestimmten Branchen Zusätzlich zu den nachfolgenden Anforderungen gelten für die ganze Schweiz die international vereinbarten und vom Bundesrat oder vom Departement nach Arti- kel 51 genehmigten Beschlüsse und Empfehlungen.17

31 Lebensmittelverarbeitung

Nr. Branche/Prozess Kolonne 1: Anforderungen Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

– Milchverarbeitung Es gelten die In fett- und ölverarbeitenden – Obst- und Gemüse- Anforderungen an kommu- Betrieben sind nötigenfalls verarbeitung nales Abwasser gemäss Abscheider einzubauen. – Herstellung von Erfri- Anhang 3.1. schungsgetränken und Ausgenommen sind die Getränkeabfüllung Anforderungen an Gesamt- – Kartoffelverarbeitung phosphor in Fällen, in denen – Fleischwarenverar- für die biologische Behand- beitung lung des Abwassers in der – Brauereien Abwasserreinigungsanlage – Herstellung von Phosphor zugegeben werden Alkohol und alkoholi- muss. schen Getränken – Herstellung von Tierfut- ter aus Pflanzenerzeug- nissen – Herstellung von Haut- leim, Gelatine und Knochenleim – Mälzereien – Fischverarbeitung

32 Sekundäre Eisen- und Stahl-Industrie

Nr. Branche/Prozess Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

1 Kontinuierliches Giessen Prozesswasser:

– wenigstens 95 Prozent Rezirkulation Gesamte ungelöste Stoffe: – 10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel Kohlenwasserstoffe: – 5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

17 Bezug beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern

2897

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Nr. Branche/Prozess Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

2 Kaltwalzen Gesamte ungelöste Stoffe:

– 10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel Kohlenwasserstoffe: – 5 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

3 Heisswalzen Prozesswasser:

– wenigstens 95 Prozent Rezirkulation Gesamte ungelöste Stoffe: – 50 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel Kohlenwasserstoffe: – 10 g/t behandelter Stahl im Tagesmittel

4 Beizen Cadmium (Cd):

– 0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder Chrom (Cr): – 0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel – 1 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel Nickel (Ni): – 1 mg/l Ni im Tagesmittel Zink (Zn): – 2 mg/l Zn im Tagesmittel Säureregeneration: – Säureregeneration zur Reduktion der Nitratableitung ab einem Jahresverbrauch von mehr als 20 Tonnen Salpetersäure pro Jahr und Betrieb oder andere gleich- wertige Massnahmen

Für Anlagen, die vor dem 1.1.1993 in Betrieb genommen worden sind, legt die Be- hörde die Anforderungen im Einzelfall fest.

33 Oberflächenbehandlung / Galvanik

Nr. Branche / Prozess Parameter / Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

1 Verwendung von 1,2-Dichlorethan:

1,2-Dichlorethan zum – 0,1 mg/l im Monatsmittel Entfetten von Metallen – 0,2 mg/l im Tagesmittel

2 Verwendung von Trichlorethen:

Trichlorethen zum – 0,1 mg/l im Monatsmittel Entfetten von Metallen – 0,2 mg/l im Tagesmittel

3 Verwendung von Tetrachlorethen:

Tetrachlorethen zum – 0,1 mg/l im Monatsmittel Entfetten von Metallen – 0,2 mg/l im Tagesmittel

2898

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Nr. Branche / Prozess Parameter / Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

4 Oberflächenbehandlung Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe (VOX):

– 0,1 mg/l VOX im Tagesmittel Cyanid (CN–): – 0,2 mg/l CN– (leicht freisetzbare) im Tagesmittel Quecksilber (Hg): – 0,05 mg/l Hg im Tagesmittel oder – 0,03 kg Hg pro Tonne verwendetes Quecksilber im Tagesmittel Cadmium (Cd): – 0,2 mg/l Cd im Tagesmittel oder – 0,3 kg Cd pro Tonne verwendetes Cadmium im Tagesmittel Chrom (Cr): – 0,1 mg/l Cr-VI im Tagesmittel – 0,5 mg/l Cr (gesamt) im Tagesmittel1 Blei (Pb): – 0,5 mg/l Pb im Tagesmittel1 Kupfer (Cu): – 0,5 mg/l Cu im Tagesmittel1 Nickel (Ni): – 0,5 mg/l Ni im Tagesmittel1 Zink (Zn): – 0,5 mg/l Zn im Tagesmittel; in begründeten Fällen kann die Behörde bis zu 2 mg/l Zn im Tagesmittel zulassen Silber (Ag): – 0,1 mg/l Ag im Tagesmittel Zinn (Sn): – 2 mg/l Sn im Tagesmittel

1 Für Betriebe der Oberflächenbehandlung, die kleine

Metallfrachten ableiten (weniger als 200 g der Summe Gesamtchrom, Blei, Kupfer, Nickel und Zink pro Tag), kann die Behörde höchstens 2 mg/l im Monatsmittel zulassen.

34 Chemische Industrie

Nr. Branche/Prozess Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

1 Herstellung von Chlor Quecksilber (Hg):

durch Alkalichlorid- Anwendung von quecksilberfreien Verfahren. elektrolyse Für bestehende Anlagen gilt: – 0,5 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im Monatsmittel – 2,0 g Hg pro Tonne Chlorproduktionskapazität im Tagesmittel

2899

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Nr. Branche/Prozess Parameter/Anforderungen an die Einleitung in Gewässer und in die öffentliche Kanalisation

2 Herstellung von Cadmium (Cd):

Cadmiumpigmenten – 0,2 mg/l Cd im Monatsmittel – 0,4 mg/l Cd im Tagesmittel

35 Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff

Nr. Branche/Prozess Parameter/Anforderungen an Parameter/Anforderungen die Einleitung in Gewässer an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1 Herstellung von Papier Gesamte ungelöste Stoffe: Die Behörde legt die

oder Karton – 1 Kilogramm pro Tonne Pro- Anforderungen im duktion an Papier oder Karton Einzelfall fest. im Tagesmittel oder 50 mg/l im Tagesmittel Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)/gelöster organischer Koh- lenstoff (DOC): – je nach Papiertyp: 2,5–5 Kilo- gramm CSB pro Tonne Produk- tion an Papier oder Karton im Tagesmittel oder 1,5–2,5 Kilo- gramm DOC pro Tonne Pro- duktion an Papier oder Karton im Tagesmittel Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5): – je nach Papiertyp: 0,5–1 Kilo- gramm pro Tonne Produktion an Papier oder Karton im Tages- mittel; in begründeten Fällen kann die Behörde an Stelle der vorgenannten Anforderung einen Wert von 25 mg/l BSB5 im Tagesmittel zulassen.

2 Herstellung von Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5):

Sulfitzellstoff – 5 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): – 35 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel

70 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem

Zellstoff im Monatsmittel für Anlagen, die vor dem

1.1.1997 in Betrieb genommen wurden

Anstelle des CSB-Wertes kann die Überwachung anhand des TOC-Wertes (Totaler organischer Kohlenstoff) erfol- gen, wenn die Korrelation zwischen CSB und TOC gege- ben und nachgewiesen ist.

2900

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Nr. Branche/Prozess Parameter/Anforderungen an Parameter/Anforderungen die Einleitung in Gewässer an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

Gesamte ungelöste Stoffe: – 4,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel 8,0 Kilogramm pro Tonne Produktion an lufttrocke- nem Zellstoff im Monatsmittel ab 1.1.2000 für Anlagen, die vor dem 1.1.1997 in Betrieb ge- nommen wurden und die ihre Produktionskapazi- tät nach dem 1.1.1997 um nicht mehr als

50 Prozent erhöhen

Adsorbierbare organische Halogenverbindungen (AOX), für Betriebe, die nicht ausschliesslich chlorfrei ge- bleichten Zellstoff herstellen: – 0,5 Kilogramm pro Tonne Produktion an gebleichtem lufttrockenem Zellstoff im Monatsmittel Molekulares Chlorverhältnis: – weniger als 0,05 bis 0,1, je nach Zellstoffsorte

36 Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe

Nr. Branche / Prozess Kolonne 1: Anforderungen an die Kolonne 2: Anforderungen Einleitung in Gewässer an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1 Filterwasser aus der Gesamte ungelöste Stoffe: Keine besonderen Anforde-

Wasseraufbereitung – 30 mg/l im Tagesmittel rungen (Richtwert)

2 Kehrichtverbrennungs- Antimon (Sb): Antimon (Sb):

anlagen – 0,1 mg/l Sb – 0,1 mg/l Sb Arsen (As): Arsen (As): – 0,1 mg/l As – 0,1 mg/l As Blei (Pb): Blei (Pb): – 0,1 mg/l Pb – 0,1 mg/l Pb Cadmium (Cd): Cadmium (Cd): – 0,05 mg/l Cd – 0,05 mg/l Cd Chrom (gesamt Cr): Chrom (gesamt Cr): – 0,1 mg/l Cr – 0,1 mg/l Cr Kupfer (Cu): Kupfer (Cu): – 0,1 mg/l Cu – 0,1 mg/l Cu Nickel (Ni): Nickel (Ni): – 0,1 mg/l Ni – 0,1 mg/l Ni Zink (Zn): Zink (Zn): – 0,1 mg/l Zn – 0,1 mg/l Zn Quecksilber (Hg): Quecksilber (Hg): – 0,001 mg/l Hg – 0,001 mg/l Hg

2901

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Nr. Branche / Prozess Kolonne 1: Anforderungen an die Kolonne 2: Anforderungen Einleitung in Gewässer an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

Gelöster organischer Sulfat: Kohlenstoff (DOC): Wenn Korrosionsgefahr in – 10 mg/l DOC der öffentlichen Kanalisa- tion besteht, legt die Behör- de einen Wert für die zuläs- sige Sulfatkonzentration im Einzelfall fest.

3 Aufbereitung queck- Quecksilber (Hg): Quecksilber (Hg):

silberhaltiger Abfälle – 0,05 mg/l Hg im – 0,05 mg/l Hg im Monatsmittel Monatsmittel – 0,1 mg/l Hg im – 0,1 mg/l Hg im Tagesmittel Tagesmittel

4 Entsilberung von Fixier- Silber (Ag): Silber (Ag):

bädern Die Behörde legt die An- – 5 mg/l Ag forderungen im Einzelfall fest.

5 Entsilberung von Silber (Ag) und Bleichmit- Silber (Ag) und Bleichmit-

Bleichfixierbädern telkomponenten: telkomponenten: Die Behörde legt die An- – 5 mg/l Ag forderungen im Einzelfall Biologisch schwer abbauba- fest. re Bleichmittelkomponenten (insbesondere Fe-EDTA- Komplex und EDTA- Überschuss): – Die Behörde legt die Anforderungen im Einzelfall fest.

37 Weitere Branchen

Nr. Branche / Prozess Kolonne 1: Anforderungen Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

1 Fotografische Prozesse Silber (Ag): Silber (Ag):

Die Behörde legt die An- 50 mg/l Ag für Betriebe mit forderungen im Einzelfall einem Fixierbadverbrauch fest. bis 1000 l/a

5 mg/l Ag für Betriebe mit

einem Fixierbadverbrauch über 1000 l/a

2 Herstellung von quecksil- Quecksilber (Hg):

berhaltigen Primärbatterien – 0,05 mg/l Hg im Monatsmittel – 0,1 mg/l Hg im Tagesmittel – 0,03 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber im Monatsmittel – 0,06 g/kg Hg pro Kilogramm verwendetes Quecksilber im Tagesmittel

2902

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Nr. Branche / Prozess Kolonne 1: Anforderungen Kolonne 2: Anforderungen an die Einleitung in Gewässer an die Einleitung in die öffentliche Kanalisation

3 Herstellung von anderen Cadmium (Cd):

Primärbatterien und von 0,2 mg/l Cd im Monatsmittel Sekundärbatterien 0,4 mg/l Cd im Tagesmittel

4 Prozesse, bei denen gezielt – Pathogene

mit pathogenen Mikroor- Mikroorganismen: ganismen umgegangen wird Inaktivierung

5 Zahnarztpraxen und Zahn- Amalgam: Amalgam:

kliniken Die Behörde legt die Anfor- Behandlungseinheiten, an derungen im Einzelfall fest. welchen Amalgam verar- beitet wird, sind mit einem Amalgamabscheider mit einem Wirkungsgrad von mindestens 95 % auszurü- sten.

2903

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 3.3 (Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1)

Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation

1 Allgemeine Anforderungen

1 Für anderes verschmutztes Abwasser als kommunales Abwasser oder Industrieab-

wasser legt die Behörde die Anforderungen an die Einleitung auf Grund der Eigen- schaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom Bundesamt veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zu- sammenarbeit mit dem Bundesamt erarbeitete Normen. 2 Als anderes verschmutztes Abwasser gilt auch verschmutztes Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und nicht mit anderem ver- schmutztem Abwasser vermischt ist.

3 Damit für verschmutztes Abwasser aus Branchen, Prozessen und Anlagen der

Stand der Technik eingehalten ist, müssen mindestens die Anforderungen nach Zif- fer 2 eingehalten sein; nummerische Anforderungen gelten am Ort der Einleitung.

2 Besondere Anforderungen

21 Durchlaufkühlung

1 Anlagen mit Durchlaufkühlung sind so zu planen und zu betreiben, dass die Wär-

me soweit möglich zurückgewonnen wird.

2 Der Gelöste organische Kohlenstoff (DOC) darf im Kühlwasser um höchstens

5 mg/l DOC erhöht werden.

3 Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können

(z.B. Biozide), sind für diese Stoffe Anforderungen an die Einleitung festzulegen.

4 Für Einleitungen in Fliessgewässer und Flussstaue gilt zudem:

a. Die Temperatur des Kühlwassers darf höchstens 30 °C betragen; die Behörde kann kurzfristige, geringfügige Überschreitungen im Sommer zulassen. b. Die Aufwärmung des Gewässers darf gegenüber dem möglichst unbeeinflussten Zustand höchstens 3 °C, in Gewässerabschnitten der Forellenregion höchstens 1,5 °C, betragen; dabei darf die Wassertemperatur 25 °C nicht übersteigen. c. Das Einlaufbauwerk muss eine rasche Durchmischung gewährleisten. d. Das Gewässer darf nur so schnell aufgewärmt werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen für Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroor- ganismen entstehen.

5 Für Einleitungen in Seen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach den Absät-

zen 1–3 die Einleitungsbedingungen, insbesondere die Temperatur des Kühlwassers,

2904

Gewässerschutzverordnung AS 1998

die Einleitungstiefe und die Einleitungsart, entsprechend den örtlichen Verhältnis- sen im Einzelfall festzulegen. 6 Bei Einleitungen in die öffentliche Kanalisation gilt zusätzlich zu den Anforderun- gen nach den Absätzen 1–3, dass die Temperatur des eingeleiteten Abwassers höch- stens 60 °C und die Temperatur in der Kanalisation nach Vermischung höchstens

40 °C betragen darf.

22 Kreislaufkühlung

1 Bei der Einleitung von Abschlämmwasser aus Kreislaufkühlung in ein Gewässer

dürfen die folgenden Werte nicht überschritten werden: a. Temperatur: 30 °C; b. Gesamte ungelöste Stoffe: 40 mg/l; c. Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC): 10 mg/l.

2 Werden dem Kühlwasser Stoffe zugegeben, die Gewässer verunreinigen können,

sind für diese Stoffe Anforderungen festzulegen.

23 Baustellen

1 Abwasser von Baustellen darf in ein Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält. 2 Bei der Einleitung in ein Gewässer dürfen zudem die folgenden Werte nicht über- schritten werden: a. AOX: 0,08 mg/l X; b. Nitrit: 0,3 mg/l N.

24 Fassaden- und Tunnelreinigung

1 Abwasser aus der Fassaden- oder Tunnelreinigung darf nur in ein Gewässer ein-

geleitet werden, wenn es keine Reinigungsmittel enthält und in einer Anlage ausrei- chend gereinigt wird. 2 Es darf in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn dadurch die Ver- wertung des Klärschlamms nicht erschwert wird und die Reinigungswirkung der Anlage ausreicht, um die Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, zu eliminieren.

2905

Gewässerschutzverordnung AS 1998

25 Deponien

1 Gefasstes Sickerwasser aus Deponien darf in ein Gewässer eingeleitet werden,

wenn: a. es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Zif- fer 2 einhält; b. der Biochemische Sauerstoffbedarf (BSB5) nicht mehr als 20 mg/l O2 beträgt; und c. der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) nicht mehr als 10 mg/l C beträgt. 2 Es darf in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemei- nen Anforderungen nach Anhang 3.2 Ziffer 2 einhält. 3 Die Behörde beurteilt im Einzelfall, ob die Werte nach den Absätzen 1 und 2 an- gepasst und zusätzliche Anforderungen auf Grund der Beschaffenheit des Sicker- wassers oder des Zustandes des betroffenen Gewässers festgelegt werden müssen.

26 Kiesaufbereitung

1 Kieswaschwasser darf in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn:

a. es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Zif- fer 2 einhält; b. der pH-Wert höchstens 9 beträgt.

2 Es darf nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden.

27 Fischzuchtanlagen

1 In Fischzuchtanlagen darf nur phosphorarmes Futtermittel verwendet werden.

2 Die Anlagen müssen nach Anordnung der Behörde entschlammt werden.

3 Das aus der Anlage abfliessende Wasser darf nicht mehr als 20 mg/l (Richtwert)

gesamte ungelöste Stoffe enthalten. 4 Müssen, insbesondere zur Erhaltung der Gesundheit der Fische, Therapeutika oder andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, verwendet werden, legt die Be- hörde die zum Schutz der Gewässer erforderlichen Anforderungen im Einzelfall fest.

28 Schwimmbecken

Wasser aus Schwimmbecken darf nur in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn es höchstens 0,05 mg/l (Richtwert) desinfizierende Wirkstoffe (z.B. Aktivchlor) ent- hält.

2906

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 4 (Art. 29 und 31) Planerischer Schutz der Gewässer

1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutz-

bereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutz- zonen und -arealen

11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche

111 Gewässerschutzbereich Au

1 Der Gewässerschutzbereich Au umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer so-

wie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete. 2 Ein unterirdisches Gewässer ist nutzbar beziehungsweise für die Wassergewinnung geeignet, wenn das Wasser im natürlichen oder angereicherten Zustand: a. in einer Menge vorhanden ist, dass eine Nutzung in Betracht fallen kann; dabei wird der Bedarf nicht berücksichtigt; und b. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung an Trinkwasser, nötigenfalls nach Anwendung einfacher Aufbereitungsverfahren, einhält.

112 Gewässerschutzbereich Ao

Der Gewässerschutzbereich Ao umfasst das oberirdische Gewässer und dessen Ufer- bereiche, soweit dies zur Gewährleistung einer besonderen Nutzung erforderlich ist.

113 Zuströmbereich Zu

Der Zuströmbereich Zu umfasst das Gebiet, aus dem bei niedrigem Wasserstand et- wa 90 Prozent des Grundwassers, das bei einer Grundwasserfassung höchstens ent- nommen werden darf, stammt. Kann dieses Gebiet nur mit unverhältnismässigem Aufwand bestimmt werden, umfasst der Zuströmbereich Zu das gesamte Einzugsge- biet der Grundwasserfassung.

114 Zuströmbereich Zo

Der Zuströmbereich Zo umfasst das Einzugsgebiet, aus dem der grösste Teil der Verunreinigung des oberirdischen Gewässers stammt.

2907

Gewässerschutzverordnung AS 1998

12 Grundwasserschutzzonen

121 Allgemeines

1 Grundwasserschutzzonen bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Enge-

ren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Zone S3 muss bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser nicht ausgeschieden werden, wenn durch die Bezeichnung eines Zuströmbereichs Zu ein gleichwertiger Schutz ge- währleistet ist.

2 Für die Dimensionierung der Zonen S2 und S3 bei Lockergesteinsgrundwasser ist

von der Wassermenge, die höchstens entnommen werden darf, und von einem nied- rigen Wasserstand auszugehen.

3 Für die Dimensionierung der Grundwasserschutzzonen bei Karst- und Kluftge-

steinsgrundwasser ist die Vulnerabilität im Einzugsgebiet der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage massgebend. Die Vulnerabilität wird auf Grund folgender Kriterien bestimmt: a. Ausbildung des oberflächennahen Felsbereichs, wie Epikarst und Auflocke- rungszone; b. Ausbildung der Deckschicht; c. Versickerungsverhältnisse; d. Ausbildung des Karstsystems oder der Trennflächensysteme.

122 Fassungsbereich (Zone S1)

1 Die Zone S1 soll verhindern, dass Grundwasserfassungen und -anreicherungs-

anlagen sowie deren unmittelbare Umgebung beschädigt oder verschmutzt werden.

2 Sie umfasst die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, den durch den

Bohr- oder Bauvorgang aufgelockerten Bereich sowie, soweit zweckmässig, die un- mittelbare Umgebung der Anlagen. 3 Bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser umfasst sie auch weitere Gebiete, wenn: a. diese eine besonders hohe Vulnerabilität aufweisen (z. B. Ponore, Dolinen, Klüfte und Störungszonen); und b. eine direkte Verbindung dieser Gebiete zur Grundwasserfassung oder -anrei- cherungsanlage nachgewiesen ist oder angenommen werden muss.

123 Engere Schutzzone (Zone S2)

1 Die Zone S2 soll verhindern, dass:

a. Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelan- gen; b. das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt wird; und c. der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird.

2908

Gewässerschutzverordnung AS 1998

2 Sie wird bei Lockergesteinsgrundwasser so dimensioniert, dass:

a. die Fliessdauer des Grundwassers vom äusseren Rand der Zone S2 bis zur Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage mindestens zehn Tage beträgt; und b. der Abstand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2 in Zuström- richtung mindestens 100 m beträgt; er kann kleiner sein, wenn durch hydro- geologische Untersuchungen nachgewiesen ist, dass die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage durch wenig durchlässige und nicht verletzte Deck- schichten gleichwertig geschützt ist. 3 Sie umfasst bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser die Teile des Einzugsgebiets der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, die eine hohe Vulnerabilität aufweisen.

124 Weitere Schutzzone (Zone S3)

1 Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen) ausreichend Zeit und Raum für die erfor- derlichen Massnahmen zur Verfügung stehen.

2 Bei Lockergesteinsgrundwasser ist der Abstand vom äusseren Rand der Zone S2

bis zum äusseren Rand der Zone S3 in der Regel mindestens so gross wie der Ab- stand von der Zone S1 bis zum äusseren Rand der Zone S2.

3 Die Zone S3 umfasst bei Karst- und Kluftgesteinsgrundwasser die Teile des Ein-

zugsgebiets der Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage, die eine mittlere Vulnerabilität aufweisen.

13 Grundwasserschutzareale

Die Grundwasserschutzareale werden so ausgeschieden, dass die Standorte der Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und die Grundwasserschutzzonen entsprechend ausgeschieden werden können.

2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer

21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche

211 Gewässerschutzbereiche Au und Ao

1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao dürfen keine Anlagen erstellt werden,

die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; für das Erstellen von Gross- tanks für die Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juli 199818 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährden- den Flüssigkeiten (VWF).

18 SR 814.202; AS 1998 2019

2909

Gewässerschutzverordnung AS 1998

2 Im Gewässerschutzbereich Au dürfen keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, so- weit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeeinflussten Zu- stand um höchstens 10 Prozent vermindert wird.

3 Bei der Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material im Gewässerschutzbe-

reich Au muss: a. eine schützende Materialschicht von mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel belassen werden; liegt bei einer Grundwasseranreicherung der Grundwasserspiegel höher, so ist dieser massge- bend; b. die Ausbeutungsfläche so begrenzt werden, dass die natürliche Grundwasser- neubildung gewährleistet ist; c. der Boden nach der Ausbeutung wieder so hergestellt werden, dass seine Schutzwirkung der ursprünglichen entspricht.

212 Zuströmbereiche Zu und Zo

Wenn bei der Bodenbewirtschaftung in den Zuströmbereichen Zu und Zo wegen der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen, wie Pflanzenbehandlungsmittel oder Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse, Gewässer verunreinigt werden, legen die Kantone die zum Schutz des Wassers erforderlichen Massnahmen fest. Als solche gelten beispielsweise: a. Verwendungseinschränkungen für Pflanzenbehandlungsmittel sowie Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse, welche die Kantone nach den Anhän- gen 4.3 Ziffer 3 Absatz 3 und 4.5 Ziffer 33 Absatz 3 der StoV festlegen; b. Einschränkung der acker- und gemüsebaulichen Produktionsflächen; c. Einschränkung bei der Kulturwahl, bei der Fruchtfolge und bei Anbauverfah- ren; d. Verzicht auf Wiesenumbruch im Herbst; e. Verzicht auf Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland; f. Verpflichtung zu dauernder Bodenbedeckung; g. Verpflichtung zur Verwendung besonders geeigneter technischer Hilfsmittel, Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsmethoden.

22 Grundwasserschutzzonen

221 Weitere Schutzzone (Zone S3)

1 In der Zone S3 sind unter Vorbehalt von Absatz 3 nicht zulässig:

a. industrielle und gewerbliche Betriebe, von denen eine Gefahr für das Grund- wasser ausgeht; b. Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern;

2910

Gewässerschutzverordnung AS 1998

c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht ver- schmutztem Abwasser von Dachflächen (Art. 3 Abs. 3 Bst. a) über eine be- wachsene Bodenschicht; d. wesentliche Verminderung der schützenden Deckschicht; e. Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196319 unterste- hen; ausgenommen sind Gasleitungen.

2 Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Holzschutzmitteln sowie

Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gelten die Anhänge 4.3, 4.4 und

4.5 der StoV.

3 Für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 3 VWF.

222 Engere Schutzzone (Zone S2)

1 In der Zone S2 gelten die Anforderungen nach Ziffer 221; überdies sind unter

Vorbehalt der Absätze 2 und 3 nicht zulässig: a. das Erstellen von Anlagen; die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnah- men gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann; b. Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern; c. Versickerung von Abwasser; d. andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchti- gen können.

2 Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln, Holzschutzmitteln sowie

Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gelten die Anhänge 4.3, 4.4 und

4.5 der StoV.

3 Für Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gilt Artikel 9 Absatz 2 VWF.

223 Fassungsbereich (Zone S1)

In der Zone S1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen; ausgenommen ist das Liegenlassen von Mähgut.

23 Grundwasserschutzareale

1 Für bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten in Grundwasserschutzarealen gelten die Anforderungen nach Ziffer 222 Absätze 1 und 3.

2 Sind Lage und Ausdehnung der künftigen Weiteren Schutzzone (Zone S3) be-

kannt, so gelten für die entsprechenden Flächen die Anforderungen nach Ziffer 221 Absätze 1 und 3.

19 SR 746.1

2911

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 5 (Art. 62)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1. Es werden aufgehoben:

a. die Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 197220; b. die Verordnung vom 8. Dezember 197521 über Abwassereinleitungen; c. die Verordnung vom 22. Oktober 198122 über die Zonenkarten für den Gewäs- serschutz; d. das Reglement vom 9. August 197223 für die Eidgenössische Gewässerschutz- kommission.

2. Die Wasserbauverordnung vom 2. November 199424 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Gefahrengebiete und Raumbedarf der Gewässer

1 Die Kantone bezeichnen die Gefahrengebiete.

2 Sie legen den Raumbedarf der Gewässer fest, der für den Schutz vor Hochwasser

und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers erforderlich ist. 3 Sie berücksichtigen die Gefahrengebiete und den Raumbedarf der Gewässer bei ih- rer Richt- und Nutzungsplanung sowie bei ihrer übrigen raumwirksamen Tätigkeit.

3. Die Stoffverordnung vom 9. Juni 198625 wird wie folgt geändert:

Ingress zweiter Teil und die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässer- schutzgesetzes vom 24. Januar 199126,

Art. 2 Abs. 3 letzter Teilsatz

3 ...; für Abwasser gilt die Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober

199827.

20 AS 1972 967, 1980 48, 1991 370, 1992 1749, 1993 3022 21 AS 1975 2403, 1989 2048, 1993 3022 22 AS 1981 1738 23 AS 1972 1708 24 SR 721.100.1 25 SR 814.013 26 SR 814.20 27 SR 814.201; AS 1998 2863

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

Art. 21 Abs. 1 Bst. c Einleitung und Pos. „Meldestelle“

1 Der Hersteller muss die folgenden Erzeugnisse und Gegenstände anmelden, bevor

er sie abgibt:

Erzeugnis, Gegenstand Meldestelle

c. die nachstehenden Dünger und diesen gleich- Bundesamt für Landwirtschaft gestellten Erzeugnisse, sofern sie nichtland- wirtschaftlich verwendet werden: ...

Art. 36 Abs. 4 Aufgehoben

Anhang 3.1 Ziff. 3 Bst. h h. Quintozen

Anhang 4.3 Ziff. 3 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c–e, 2 Einleitungssatz und Bst. c und d sowie 3–5 1 Pflanzenbehandlungsmittel dürfen unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 nicht ver- wendet werden: c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; ausgenommen sind Einzelstockbe- handlungen von Problempflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite ent- lang von oberirdischen Gewässern; e. in den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV).

2 Unkrautvertilgungsmittel und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung dürfen

unter Vorbehalt der Absätze 4 und 5 zudem nicht verwendet werden: c. auf und an Strassen, Wegen und Plätzen; ausgenommen sind Einzelstockbe- handlungen von Problempflanzen bei National- und Kantonsstrassen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können; d. auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen und Geleiseanlagen; ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen, sofern die- se mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich be- kämpft werden können.

3 Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln in den Zuströmbereichen Zu

und Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist; insbesondere schränken sie die Verwendung eines Pflanzenbehand- lungsmittels im Zuströmbereich Zu ein, wenn dieses in einer Trinkwasserfassung festgestellt wird. Vorbehalten bleiben die Absätze 4 und 5.

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

4 Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln im Wald gilt die Waldver-

ordnung vom 30. November 1992.28

5 Für die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln auf und an Geleiseanlagen

ausserhalb der Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen legt das Bundesamt für Verkehr mit Zustimmung des Bundesamtes die zum Schutz der Umwelt erfor- derlichen Einschränkungen fest. Es berücksichtigt dabei die örtlichen Verhältnisse und hört vor dem Entscheid die betroffenen Kantone an.

Anhang 4.4 Ziff. 3 Abs. 1 und 2

1 In den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen:

a. dürfen Holzschutzmittel nicht verwendet werden; b. darf mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht gelagert werden.

2 Wer in der Zone S3 von Grundwasserschutzzonen und in der Nähe von Gewässern

Holzschutzmittel verwenden oder damit behandeltes Holz lagern will, muss bauliche Massnahmen gegen das Versickern und das Abschwemmen der Mittel treffen.

Anhang 4.5 Ziff. 23 Abs. 3

3 Wird Hofdünger abgegeben, so gelten die Düngungsempfehlungen der Eidgenössi-

schen Landwirtschaftlichen Forschungsanstalten als Gebrauchsanweisung.

Anhang 4.5 Ziff. 242 Abs. 3 zweiter Satz 3 ... Sie stellen es dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), der kantonalen Behör- de oder den vom BLW bezeichneten Dritten auf Verlangen zur Verfügung.

Anhang 4.5 Ziff. 243

243 Nachweise bei der Abgabe von Kompost und

Klärschlamm

1 Die Betreiber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 dürfen Kompost oder Klär-

schlamm zum Eigengebrauch nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie diese Dünger vorschriftsgemäss verwenden können (Bedarfsnachweis). Abneh- mer von Kompost müssen den Bedarfsnachweis erst erbringen, wenn sie jährlich mehr als 10 t Kompost-Trockensubstanz beziehen.

2 Die Betreiber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 dürfen Kompost und Klär-

schlamm an Abnehmer, die ihn nicht auf dem eigenen oder gepachteten Land ver- wenden, nur abgeben, wenn die Abnehmer nachweisen, dass sie über die erforderli- chen Fachkenntnisse für die Verwendung verfügen.

28 SR 921.01

2914

Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 4.5 Ziff. 244

244 Untersuchungen

1 Die Inhaber von Anlagen nach Ziffer 241 Absatz 1 müssen nach den Weisungen

des BLW die notwendigen Untersuchungen veranlassen, um sicherzustellen, das die Anforderungen nach Ziffer 221 erfüllt sind.

2 Sie sorgen dafür, dass die Ergebnisse der Untersuchungen unverzüglich dem BLW

und der kantonalen Behörde zur Verfügung gestellt werden.

Anhang 4.5 Ziffer 25

25 Befugnisse und Aufgaben des BLW

1 Das BLW hat folgende Befugnisse und Aufgaben:

a. es entscheidet über die begriffliche Zuordnung von Düngern und diesen gleich- gestellten Erzeugnissen (Ziff. 1 Abs. 2 und 3); b. es erarbeitet und veröffentlicht Methoden für die Entnahme, Aufbereitung und Analyse von Proben sowie für die Berechnung und Auswertung der Ergebnisse; c. es anerkennt und berät die Stellen, welche Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse untersuchen; d. es legt fest, in welchen zeitlichen Abständen Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse zu untersuchen sind und veröffentlicht eine Zusammenfassung der ausgewerteten Ergebnisse; e. es stellt der Fachberatung (Art. 60 Abs. 1) Unterlagen über die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen zur Verfügung; f. es stellt sicher, dass Erzeugnisse, welche die Anforderungen der Ziffern 21–24 nicht erfüllen, nicht als Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse abgege- ben werden; g. es erhebt die Gebühren, die in der Verordnung vom 17. Juni 199629 über die Gebühren der eidgenössischen landwirtschaftlichen Forschungsanstalten vorge- sehen sind. 2 Es kann für befristete Zeit die Abgabe von Kompost und Klärschlamm, die stärker belastet sind, als nach Ziffer 221 Absatz 1 zulässig ist:

3 Erteilt das BLW eine Bewilligung nach Absatz 2, schränkt es die Abgabemenge so

ein, dass die Schadstofffracht des Komposts oder des Klärschlamms pro Hektare nicht grösser ist als bei Einhaltung der Grenzwerte nach Ziffer 221 Absatz 1. 4 Es informiert die kantonale Behörde, wenn der Richtwert für AOX nach Ziffer 221 Absatz 1 überschritten ist, und verlangt von ihr die Abklärung der Ursache. Es stellt sicher, dass Klärschlamm nicht als Dünger abgegeben wird, wenn dadurch der Bo- den oder seine Kulturen beeinträchtigt werden können.

5 Das BLW und die anerkannten Untersuchungsstellen nach Absatz 1 Buchstabe c

können bei den Herstellern von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen, namentlich bei den Kompostierungs- und Abwasserreinigungsanlagen, sowie am Ort der Düngung jederzeit Proben nehmen.

29 SR 426.19

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

Anhang 4.5 Ziffer 31 Abs. 1 Bst. a

1 Wer Dünger oder diesen gleichgestellte Erzeugnisse verwendet, muss berücksich-

tigen: a. die im Boden vorhandenen Nährstoffe und den Nährstoffbedarf der Pflanzen (Düngungsempfehlungen);

Anhang 4.5 Ziff. 33 Abs. 1 Bst. c und d, 2-4

1 Dünger und diesen gleichgestellte Erzeugnisse dürfen unter Vorbehalt von Ab-

satz 4 nicht verwendet werden: c. in Hecken und Feldgehölzen sowie in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen; d. in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von drei Metern Breite ent- lang von oberirdischen Gewässern;

2 Klärschlamm und flüssige Hofdünger dürfen in der Zone S2 von Grundwasser-

schutzzonen nicht verwendet werden. Wenn auf Grund der Bodenbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage gelangen, können die Kantone gestatten, dass pro Vegetations- periode bis dreimal in angemessenen Abständen je höchstens 20 m3 pro ha ausge- bracht werden.

3 Für die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen in den

Zuströmbereichen Zu und Zo (Art. 29 Abs. 1 Bst. c und d GSchV) legen die Kantone über die Absätze 1 und 2 hinausgehende Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutz der Gewässer erforderlich ist.

4 Für die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen im

Wald gilt die Waldverordnung vom 30. November 199230.

4. Die Verordnung vom 1. Juli 199831 über den Schutz der Gewässer vor wasserge-

fährdenden Flüssigkeiten wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1 In den Gewässerschutzbereichen Au und Ao nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstaben a

und b der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 199832 ist das Erstellen von Grosstanks für Flüssigkeiten der Klasse 1 nicht zulässig. ...

2 In den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 und in den Grundwasserschutzarealen

nach Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Gewässerschutzverordnung sind nur freistehen- de Lagerbehälter, deren Inhalt ausschliesslich der Wasseraufbereitung dient, sowie die erforderlichen freistehenden Rohrleitungen und Abfüllstellen zulässig.

30 SR 921.01 31 SR 814.202; AS 1998 2019 32 SR 814.201; AS 1998 2863

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

5. Die Altlastenverordnung vom 26. August 199833 wird wie folgt geändert:

Art. 9 Abs. 2 Bst. b und c 2 Ein belasteter Standort ist hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers sanierungs- bedürftig, wenn: b. bei Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au34: im Abstrombereich unmittel- bar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Standort stammen, die Hälfte eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 überschreitet; c. bei Grundwasser ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au: im Abstrombe- reich unmittelbar beim Standort die Konzentration von Stoffen, die vom Stand- ort stammen, das Zweifache eines Konzentrationswerts nach Anhang 1 über- schreitet; oder

Art. 15 Abs. 2 Bst. c

2 Bei der Sanierung zum Schutz des Grundwassers wird vom Ziel abgewichen,

wenn: c. die Nutzbarkeit von Grundwasser im Gewässerschutzbereich Au gewährleistet ist, oder wenn oberirdische Gewässer, die mit Grundwasser ausserhalb des Ge- wässerschutzbereichs Au in Verbindung stehen, die Anforderungen der Gewäs- serschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllen.

9962

33 SR 814.680; AS 1998 2261 34 Nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201)

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Gewässerschutzverordnung AS 1998

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