AS 1998 3014
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen
Verordnung über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen
Änderung vom 5. Oktober 1998
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 4. Februar 19701 über Gebühren und Entschädigungen für die eidgenössischen Maturitätsprüfungen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 1 Die bei der Zulassung zu einer Prüfung zu entrichtenden Prüfungsgebühren betra- gen für:
1. die Gesamtprüfung Fr. 420.–
2. eine Teilprüfung Fr. 300.–
3. die Ergänzungsprüfung für Schweizer Bürger mit ausländischen
Maturitätsausweisen und die Zulassungsprüfungen für anerkannte Flüchtlinge Fr. 140.–
Art. 6 Abs. 2 zweiter Satz
2 ...Gegen Vorweisen der Rechnung können indessen Übernachtungsentschädigun-
gen bis zu 150 Franken ausbezahlt werden.
II Übergangsbestimmung Das neue Recht ist erstmals für die Maturitätsprüfungen des Frühjahrs 1999 an- wendbar.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
5. Oktober 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
1 SR 413.121
3014 1998-0073