Lexipedia

AS 1998 3088

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (Gebührenverordnung BLW)

vom 7. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1 sowie auf Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19742 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch das Bundesamt für

Landwirtschaft (Bundesamt) für Dienstleistungen und Verfügungen im Bereich des Landwirtschaftsgesetzes und seiner Ausführungserlasse.

2 Für Gebühren im Rahmen von Einsprache-, Schieds- und Beschwerdeverfahren

des Bundesamtes gilt die Verordnung vom 10. September 19693 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren.

Art. 2 Ausnahmen vom Geltungsbereich

1 Die Gebührenansätze für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind

in der Agrareinfuhrverordnung vom 7. Dezember 19984 geregelt.

2 Die Gebühren für Dienstleistungen der Forschungsanstalten sind in der Verord-

nung vom 17. Juni 19965 über die Gebühren der eidgenössischen landwirtschaftli- chen Forschungsanstalten geregelt.

Art. 3 Gebührenpflicht

1 Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Dienstleistung oder Verfügung nach Arti-

kel 1 beansprucht oder veranlasst. Auslagen werden gesondert berechnet; sie werden jedoch in der Regel zusammen mit der Gebühr erhoben. 2 Sind für eine Dienstleistung mehrere Personen gebührenpflichtig, schulden sie die Gebühr solidarisch.

SR 910.11

3088 1998-0192

Gebührenverordnung AS 1998

Art. 4 Gebührenfreiheit

1 Behörden und, im Falle des Gegenrechts, Institutionen des Bundes, der Kantone

und Gemeinden müssen keine Gebühren und Auslagen bezahlen, wenn die Dienst- leistung oder Verfügung sie selbst betrifft.

2 Für Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes, welche Finanzhilfen

oder Abgeltungen zum Gegenstand haben, werden keine Gebühren erhoben.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach Zeitaufwand mit 90–150 Franken je Stunde bemessen.

2 Die Gebühren für besondere Dienstleistungen und Verfügungen werden nach den

Gebührenansätzen im Anhang bemessen; verursachen diese Dienstleistungen und Verfügungen einen ungewöhnlichen Verwaltungsaufwand, werden die Gebühren ebenfalls nach Zeitaufwand bemessen.

Art. 6 Gebührenzuschlag Für Dienstleistungen und Verfügungen, die auf Ersuchen hin dringlich verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben.

Art. 7 Auslagen Zusätzlich zu den Gebühren kann das Bundesamt insbesondere folgende Auslagen in Rechnung stellen: a. Porti, Übermittlungsgebühren (Telefon-, Telefax- oder Mailgebühren usw.); b. Reise- und Transportkosten; c. Kosten für Arbeiten, welche durch Dritte, Experten oder sonstige Beauftragte erstellt werden.

Art. 8 Gebührenermässigung oder -erlass Das Bundesamt kann die Gebühr aus wichtigen Gründen ermässigen oder erlassen, namentlich wenn der Gebührenpflichtige wenig bemittelt oder die Dienstleistung bzw. Verfügung für das Bundesamt von Interesse ist.

Art. 9 Vorankündigung von Gebühren und Auslagen

1 Das Bundesamt unterrichtet den Gebührenpflichtigen auf Anfrage über voraus-

sichtliche Gebühren und Auslagen. 2 Es unterrichtet den Gebührenpflichtigen in jedem Fall, wenn die voraussichtliche Gebühr nach Zeitaufwand 400 Franken übersteigt.

Art. 10 Vorschuss Das Bundesamt kann vom Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen einen ange- messenen Vorschuss verlangen, insbesondere wenn dieser mit Zahlungen im Rück- stand ist oder Wohn- bzw. Geschäftssitz im Ausland hat.

Gebührenverordnung AS 1998

Art. 11 Gebührenverfügung Das Bundesamt verfügt die Gebühren und Auslagen.

Art. 12 Fälligkeit

1 Die Gebühren und Auslagen werden fällig:

a. mit der Eröffnung der Verfügung; b. im Fall der Anfechtung der Verfügung, sobald der Beschwerdeentscheid rechts- kräftig ist.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit.

Art. 13 Verjährung

1 Forderungen verjähren fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die

Gebührenforderung geltend gemacht wird.

2. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmung Für Dienstleistungen und Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen sind, gilt die bisherige Regelung.

Art. 15 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10095

Gebührenverordnung AS 1998

Anhang

Gebühren für besondere Dienstleistungen und Verfügungen in Anwendung folgender Verordnungen: Franken

1 Verordnung über die Zollabgabe für bestimmte Erzeugnisse im

Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft6 und Verordnung vom 7. Dezember 19987 über die Verteilung des Zollkontingents Hunde- und Katzenfutter im Verkehr mit der Europäischen Gemeinschaft: Behandlung eines Gesuchs um Rückerstattung des Zolls (Art. 6 bzw. Art. 2) pro Löschung 7

2 GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 19978:

Einsicht in das Register (Art. 13) 20

3 Bio-Verordnung vom 22. September 19979:

3.1 Prüfung der Zulassung der schrittweisen Umstellung 200

Für jedes Jahr, welches über die normale Umstellungszeit von zwei Jahren hinausgeht (Art. 9) 100

3.2. Prüfung eines Gesuchs um befristete Verwendung von Zutaten 200

landwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht biologisch produziert wurden (Art. 18)

3.3 Prüfung eines Einzelermächtigungsgesuchs (Art. 24) 200

3.4 Prüfung von Ausnahmegesuchen für die Aufbereitung von Le-

bensmitteln nach altem Recht (Art. 36) 200

4 Zonenverordnung vom 7. Dezember 199810:

4.1 Nichteintretensentscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen 300

(Art. 6)

4.2 Materieller Entscheid bei Überprüfung der Zonengrenzen, je 200–1500

nach Umfang (Art. 6)

5 Saatgutverordnung vom 7. Dezember 199811:

5.1 Behandlung eines Gesuchs um Aufnahme in den nationalen 150

Sortenkatalog bzw. in die Sortenliste (Art. 4 und 9)

5.2 Kontrolle der Erhaltungszucht (Art. 6) 100

10095

6 SR 632.422.0 7 SR.916.011.5; AS 1999 ... 8 SR 910.12 9 SR 910.18 10 SR 912.1; AS 1999 ... 11 SR 916.151; AS 1999...