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AS 1999 1155

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial

Bundesgesetz über das Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz, KMG)

Änderung vom 20. März 1998

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Botschaft des Bundesrates vom 19. Januar 1998 1, beschliesst:

I Das Kriegsmaterialgesetz vom 13. Dezember 19962 wird wie folgt geändert:

Art. 8 Abs. 3 3 Als Anti-Personenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer anderen Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Aufnahmesperre versehen sind, gelten nicht als Anti-Personenminen, wenn sie mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.

II 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 20. März 1998 Nationalrat, 20. März 1998 Der Präsident: Zimmerli Der Präsident: Leuenberger Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker