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AS 1999 1289

Bundesbeschluss über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

Bundesbeschluss über die Finanzierung der Arbeitslosenversicherung

vom 19. März 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 28. September 19981, beschliesst:

I Das Arbeitslosenversicherungsgesetz2 wird für die Geltungsdauer dieses Beschlus- ses wie folgt geändert: Art. 4a Ausserordentliche Massnahmen

1 Weist der Ausgleichsfonds Schulden auf, so kann der Bundesrat zur Finanzierung

der Versicherung: a. den Beitragssatz für den massgebenden Lohn auf höchstens 3 Prozent herauf- setzen; b. den für die Beitragspflicht massgebenden Lohn nach Artikel 3 Absatz 1 höch- stens bis zum Zweieinhalbfachen des für die obligatorische Unfallversicherung massgebenden Höchstbetrags des versicherten Verdienstes erhöhen; für den Betrag, der den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes übersteigt, gilt ein Beitragssatz von 1 Prozent. 2 Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen die Beiträge je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG3 zahlen den vollen Beitrag.

II

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.

2 Er wird nach Artikel 89bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 89bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Refe- rendum.

3 Er tritt am 1. Juli 1999 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000.

4 Der Bundesrat wird ermächtigt, diesen Beschluss früher aufzuheben.

Nationalrat, 19. März 1999 Ständerat, 19. März 1999 Die Präsidentin: Heberlein Der Präsident: Rhinow Der Protokollführer: Anliker Der Sekretär: Lanz

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