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AS 1999 1440

Verordnung des BLW über die Buttereinfuhr

Verordnung des BLW über die Buttereinfuhr

vom 30. März 1999

Das Bundesamt für Landwirtschaft gestützt auf Artikel 42 Absätze 1 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Zuteilung der Zollkontingentsanteile an Butterproduzenten

1 Den Butterproduzenten wird vom Teilzollkontingent 07.41 ein Anteil von 1000

Tonnen zugeteilt. 2 Teilzollkontingentsanteile werden Butterproduzenten zugeteilt, welche aus örtli- chen Milchverwertungsstellen Rahm/Butter sammeln und zu Buttermischungen und entwässerter Butter weiterverarbeiten. 3Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der produzierten Menge von Buttermischungen und entwässerter Butter zugeteilt (Inlandleistung). 4 Die eingeführte Butter ist vollumfänglich zu Buttermischungen oder entwässerter Butter zu verarbeiten.

Art. 2 Zuteilung der Zollkontingentsanteile für Butter an Schmelzkäsefabrikanten

1 Den Schmelzkäsefabrikanten wird vom Teilzollkontingent 07.41 ein Anteil von

100 Tonnen zugeteilt.

2 Die Zollkontingentsanteile werden entsprechend der zugekauften Buttermenge, die sie für die Herstellung von Schmelzkäse verwendet haben, zugeteilt (Inland- leistung).

3 Die eingeführte Butter ist vollumfänglich zur Herstellung von Schmelzkäse zu

verwenden.

Art. 3 Einfuhr von Butter Butter im Rahmen des Teilzollkontingentes 07.41 darf nur in Grossgebinden von mindestens 25 kg eingeführt werden.

Art. 4 Bemessungsperiode für die Inlandleistung Die Inlandleistung wird berechnet auf Grund der Inlandleistung zwischen dem

14. und dem 3. Monat vor der Kontingentsperiode.

SR 916.357.1 1 SR 910.1

1440 1999-4157

Buttereinfuhr. V des BLW AS 1999

Art. 5 Gesuchseinreichung

1 Gesuche sind dem Bundesamt für Landwirtschaft (Bundesamt) unter Angabe der

Inlandleistung bis spätestens am 30. November vor Beginn der Kontingentsperiode einzureichen. 2 Die Meldung der Inlandleistungen kann über die Organisation der Butterhersteller erfolgen.

Art. 6 Einfuhr von anderen Fettstoffen aus Milch Anteile am Teilzollkontingent Nr. 07.42 werden entsprechend der Reihenfolge der beim Bundesamt eingegangenen Gesuche zugeteilt.

Art. 7 Nachforderung von Zollabgaben Werden Auflagen oder Bedingungen, unter denen die Einfuhr zum Kontingentszoll- ansatz bewilligt wurde, nicht eingehalten, so wird die Differenz zum Ausserkontin- gentszollansatz nachgefordert.

Art. 8 Änderung bisherigen Rechts Anhang 4 Ziffer 4, Marktordnung Milchprodukte, Nummer 07.4 der Agrareinfuhr- verordnung vom 7. Dezember 19982 wird wie folgt geändert:

Nummer des Erzeugnis Tarifnummer(n) Umfang des Zollkontingents Zollkontingentes (t)

07.4 Butter

07.41 frisch, nicht gesalzen 0405.1011 1100

andere 0405.1091

07.42 andere Fettstoffe aus der Milch 0405.9010 10

Art. 9 Übergangsbestimmung Gesuche für das Jahr 1999 sind dem Bundesamt unter Angabe der Inlandleistung bis spätestens am 31. Mai 1999 einzureichen.

Art. 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.

30. März 1999 Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Burger

2 SR 916.01

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