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AS 1999 1503

Interkantonale Universitätsvereinbarung

Interkantonale Universitätsvereinbarung

vom 20. Februar 1997

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkantonalen Zugang zu den

Universitäten und die Abgeltung der Kantone an die Universitätskantone.

2 Sie trägt damit zu einer koordinierten schweizerischen Hochschulpolitik bei.

Art. 2 Begriffe

1 Vereinbarungskanton ist ein Kanton, welcher der Vereinbarung beigetreten ist.

Zahlungspflichtiger Kanton ist ein Vereinbarungskanton, der für seine Kantonsan- gehörigen Beiträge zu zahlen hat.

2 Universitätskanton ist ein Vereinbarungskanton, der Träger einer anerkannten

Universität oder einer vom Bund als beitragsberechtigt anerkannten Institution uni- versitärer Lehre im Bereich der Grundausbildung ist (Art. 2 des Hochschulförde- rungsgesetzes vom 22. März 19911).

Art. 3 Grundsätze 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Universitätskantonen einen jährlichen Beitrag an die Ausbildungskosten ihrer Kantonsangehörigen.

2 Die Universitätskantone gewähren den Studierenden, Studienanwärterinnen und

Studienanwärtern aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie denjenigen des eigenen Kantons.

Art. 4 Universitätspolitik 1 Die Universitätskantone koordinieren ihre Universitätspolitik. Sie beteiligen die Nichtuniversitätskantone in angemessener Weise an ihren Arbeiten und Entschei- dungen und gewähren ihnen Einsitz in die gemeinsamen Gremien.

2 Die Universitätskantone arbeiten mit dem Bund zusammen und stimmen ihre Poli-

tik mit der Fachhochschulpolitik der Kantone und des Bundes ab.

3 Gesamtschweizerische Vereinbarungen unter den Universitätskantonen in Ausfüh-

rung von Absatz 1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unterbreiten.

4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universitätsver-

einbarung (Art. 16) und die EDK.

SR 414.23 1 SR 414.20

1999-4179 1503

Interkantonale Universitätsvereinbarung AS 1999

Art. 5 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann auch das Fürstentum Liechtenstein beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 6 Kantone als Mitträger von Universitäten Vereinbarungskantone, die finanzielle Mitträger einer Universität sind, haben dem betreffenden Universitätskanton keine Beiträge auf Grund dieser Vereinbarung zu entrichten, sofern ihre finanzielle Leistung die Beiträge nach Abschnitt IV dieser Vereinbarung erreicht oder übersteigt.

Art. 7 Zahlungspflichtiger Kanton 1 Zahlungspflichtig ist der Vereinbarungskanton, in dem Studierende zum Zeitpunkt der Erlangung des Universitätszulassungsausweises gesetzlichen Wohnsitz hatten (Art. 23–26 ZGB2).

2 Für Studierende, die nach Erlangung eines ersten universitären Abschlusses

(Lizentiat, Diplom oder ähnliches) ein Zweitstudium aufnehmen, ist der Vereinba- rungskanton zahlungspflichtig, in dem diese zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) gesetzlichen Wohnsitz hatten.

2. Abschnitt: Studierende

Art. 8 Begriff der Studierenden 1 Als Studierende im Sinne dieser Vereinbarung gelten Personen, die an einer Uni- versität oder an einer anderen anerkannten Institution gemäss Artikel 2 eines Ver- einbarungskantons immatrikuliert sind.

2 Für die folgenden Studienstufen werden Beiträge geleistet:

a. Stufe vor dem Erstabschluss: Lizentiats- oder Diplomstudiengänge und sol- che mit einem nichtakademischen Abschluss; b. Stufe Doktorat: Doktoratsstudiengänge.

3 Für beurlaubte Studierende werden keine Beiträge geleistet.

Art. 9 Ermittlung der Studierendenzahl

1 Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des Schweizerischen Hochschulin-

formationssystems des Bundesamts für Statistik ermittelt.

2 Die Studierenden werden je einer der drei nachfolgenden Fakultätsgruppen zuge-

ordnet:

2 SR 210

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Fakultätsgruppe I: Studierende der Geistes- und Sozialwissenschaften; Fakultätsgruppe II: Studierende der Exakten-, Natur- und technischen Wissen- schaften, der Pharmazie, der Ingenieurwissenschaften und der vorklinischen Ausbildung (erstes und zweites Studien- jahr) der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin; Fakultätsgruppe III: Studierende der klinischen Ausbildung der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr.

3 In Zweifelsfällen entscheidet die Kommission Universitätsvereinbarung über die

Zuordnung von Studiengängen zu einer Fakultätsgruppe.

4 Den Vereinbarungskantonen wird Einsicht in die Namenslisten der Studierenden

gewährt, für welche sie Beiträge leisten.

3. Abschnitt: Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Art. 10 Gleichbehandlung bei Zulassungsbeschränkungen

1 Im Falle von Zulassungsbeschränkungen geniessen die Studienanwärterinnen, Stu-

dienanwärter und Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Universitätskantons. 2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vorgängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein. 3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten einer oder mehrerer Universitäten ausgeschöpft sind, können Studienanwärterinnen, Studienanwärter und Studierende an andere Universitäten umgeleitet werden, sofern diese freie Studienplätze zur Verfügung stellen. Die Kommission Universitätsvereinbarung bezeichnet die für die Umleitungen zuständige Stelle.

Art. 11 Behandlung von Studierenden aus Nichtvereinbarungskantonen

1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben keinen Anspruch auf Gleich-

behandlung. 2 Sie werden an eine Universität erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Verein- barungskantonen Aufnahme gefunden haben.

3 Ihnen werden zusätzliche Gebühren auferlegt, die mindestens den Beiträgen ge-

mäss Artikel 12 entsprechen.

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4. Abschnitt: Beiträge

Art. 12 Beitragshöhe

1 Die Pauschalbeträge pro Studierenden belaufen sich auf:

Fakultätsgruppe I Fakultätsgruppe II Fakultätsgruppe III Fr. Fr. Fr.

1999 9500 17 700 22 700 2000 9500 19 467 30 467 2001 9500 21 233 38 233 2002 9500 23 000 46 000 2003 9500 23 000 46 000

2 Je die Hälfte der oben erwähnten Beiträge ist für die Studierenden im Winterseme- ster und im Sommersemester zu entrichten.

Art. 13 Abzug für hohe Wanderungsverluste 1 Die Beiträge werden für die Kantone Uri, Wallis und Jura um 10 Prozent, für die Kantone Glarus, Graubünden und Tessin um 5 Prozent herabgesetzt.

2 Der Abzug für Wanderungsverluste geht zu Lasten der Universitätskantone. Mass-

gebend ist das Verhältnis der Beiträge, die sie für ausserkantonale Studierende er- halten.

Art. 14 Dauer der Zahlungspflicht

1 Die Zahlungspflicht ist zeitlich begrenzt auf

a. 12 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakul- tätsgruppen I und II; b. 16 Semester für immatrikulierte Studierende eines Studienfaches der Fakul- tätsgruppe III.

2 Berücksichtigt wird die gesamte Immatrikulationsdauer an einer oder mehreren

Schweizer Universitäten und Institutionen universitärer Lehre.

3 Für Zweitstudien nach Erlangung eines universitären Diploms oder Lizentiats

(Art. 7 Abs. 2) beginnt die Zählung der Semesterzahlen wieder bei Null. Das Dokto- rat im gleichen Fach gilt nicht als Zweitstudium.

Art. 15 Abzug bei hohen Studiengebühren Die Universitätskantone können angemessene individuelle Studiengebühren erhe- ben. Übersteigen diese Gebühren eine von der Kommission Universitätsverein- barung festgelegte Höchstgrenze, werden die in Artikel 12 festgelegten Beiträge an den betreffenden Universitätskanton entsprechend gekürzt.

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Interkantonale Universitätsvereinbarung AS 1999

5. Abschnitt: Vollzug

Art. 16 Kommission Universitätsvereinbarung

1 Die Kommission Universitätsvereinbarung überwacht den Vollzug dieser Verein-

barung.

2 Sie wird paritätisch durch die Erziehungsdirektorenkonferenz (EDK) und die Fi-

nanzdirektorenkonferenz (FDK) bestellt; sie setzt sich aus je vier Regierungsvertre- terinnen resp. Regierungsvertretern von Universitätskantonen und Nichtuniversitäts- kantonen zusammen.

3 Eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundes nimmt mit beratender Stimme an

den Sitzungen teil.

4 Der Kommission Universitätsvereinbarung obliegen insbesondere die folgenden

Aufgaben: Sie a. beaufsichtigt die Tätigkeit der Geschäftsstelle; b. trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Vereinbarung stellen; c. stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinbarungs- kantone; die Vorstände der EDK und der FDK sind in der Regel vorher an- zuhören.

Art. 17 Geschäftsstelle Geschäftsstelle der Vereinbarung ist das Sekretariat der EDK. Sie besorgt die lau- fenden Geschäfte der Vereinbarung.

Art. 18 Zahlungstermin

1 Die Kommission Universitätsvereinbarung legt die Termine für die Ein- und Aus-

zahlung der Beiträge fest. 2 Sie kann für verspätete Zahlungen einen Verzugszins festlegen. Dieser darf nicht höher sein als derjenige der direkten Bundessteuer.

Art. 19 Verrechnung Beiträge, die ein Vereinbarungskanton zu leisten hat, werden mit seinen Forderun- gen aus dieser Vereinbarung verrechnet.

Art. 20 Zinsertrag aus den Beiträgen

1 Die Kosten des Vollzugs der Vereinbarung werden aus dem Zinsertrag finanziert.

2 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann beschliessen, den Zinsertrag für

weitere Aufgaben zu verwenden, die sich aus dem Vollzug der Vereinbarung erge- ben.

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Interkantonale Universitätsvereinbarung AS 1999

6. Abschnitt: Rechtspflege

Art. 21 Schiedsinstanz Eine von der Kommission Universitätsvereinbarung eingesetzte Schiedsinstanz ent- scheidet endgültig über strittige Fragen betreffend die Studierendenzahl, die Zuord- nung der Studierenden zu einer der drei Fakultätsgruppen und die Zahlungspflicht eines Kantons.

Art. 22 Bundesgericht Das Bundesgericht entscheidet gemäss Artikel 83 Buchstabe b des Bundesrechts- pflegegesetzes3 auf staatsrechtliche Klage über Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen Kantonen ergeben können; vorbehalten bleibt Artikel 21.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23 Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung ist dem Generalsekretariat der EDK mitzuteilen.

Art. 24 Verlängerung und Kündigung 1 Die Vereinbarung kann jeweils auf Ende Jahr, bei einer Kündigungsfrist von zwei Jahren, gekündigt werden.

2 Erster Kündigungstermin ist der 31. Dezember 2003.

3 Wird die Vereinbarung nicht gekündigt, so gilt sie jeweils als für ein Jahr verlän- gert.

Art. 25 Mindestzahl der Vereinbarungskantone Diese Vereinbarung ist nur rechtsgültig, wenn und solange mindestens je die Hälfte der Universitäts- und der Nichtuniversitätskantone ihren Beitritt erklärt haben.

Art. 26 Anpassung der Beiträge und der Abzüge

1 Die Kommission Universitätsvereinbarung kann

a. die Höhe der Beiträge nach Massgabe der Entwicklung der Ausbildungskos- ten anpassen, erstmalig auf den 1. Januar 2004; b. die Höhe der Abzüge für hohe Wanderungsverluste anpassen, soweit eine massgebliche Situationsveränderung eintritt, erstmalig auf den 1. Januar 2004.

2 Die Anpassung der Beiträge darf die Teuerung nach Massgabe des Landesindexes

der Konsumentenpreise nicht überschreiten.

3 SR 173.110

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Interkantonale Universitätsvereinbarung AS 1999

3 Dem Beschluss müssen mindestens fünf Mitglieder zustimmen.

4 Die Kommission Universitätsvereinbarung hat ihren Beschluss mindestens zwei-

einhalb Jahre vor dem Inkrafttreten mitzuteilen.

Art. 27 Weiterdauer der Verpflichtungen Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung bezüglich der zum Zeitpunkt des Austritts immatrikulierten Studie- renden weiter bestehen.

Beschluss der Plenarversammlung EDK vom 20. Februar 1997.

10327

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Interkantonale Universitätsvereinbarung AS 1999

Der Interkantonalen Universitätsvereinbarung sind alle Kantone beigetreten:

Kanton Beitritt Inkraftreten

Zürich 24. August 1998 1. Januar 1999 Bern 17. Juni 1997 1. Januar 1999 Luzern 22. Juni 1998 1. Januar 1999 Uri 5. August 1997 1. Januar 1999 Schwyz 4. Februar 1998 1. Januar 1999 Obwalden 29. Januar 1998 1. Januar 1999 Nidwalden 17. Juni 1998 1. Januar 1999 Glarus 3. Mai 1998 1. Januar 1999 Zug 30. April 1998 1. Januar 1999 Freiburg 2. September 1997 1. Januar 1999 Solothurn 1. Juli 1998 1. Januar 1999 Basel-Stadt 19. November 1997 1. Januar 1999 Basel-Landschaft 16. Oktober 1997 1. Januar 1999 Schaffhausen 30. März 1998 1. Januar 1999 Appenzell A.Rh. 16. Juni 1997 1. Januar 1999 Appenzell I.Rh. 16. Juni 1997 1. Januar 1999 St.Gallen 29. November 1998 1. Januar 1999 Graubünden 5. Mai 1998 1. Januar 1999 Aargau 12. Mai 1998 1. Januar 1999 Thurgau 27. Oktober 1998 1. Januar 1999 Tessin 20. April 1998 1. Januar 1999 Waadt 13. August 1997 1. Januar 1999 Wallis 28. September 1998 1. Januar 1999 Neuenburg 24. März 1998 1. Januar 1999 Genf 22. April 1998 1. Januar 1999 Jura 9. September 1998 1. Januar 1999 Fürstentum Liechtenstein 18./19. Juni 1997 1. Januar 1999

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