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AS 1999 1631

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung

vom 9. September 1998

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 70 Absatz 1 sowie 71 Absatz 1 und 3 des Alkoholgesetzes1, verordnet:

Art. 1 Grundsätze der Haushalt- und Rechnungsführung

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (Alkoholverwaltung) führt ihr Finanz- und

Rechnungswesen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen.

2 Das Finanzwesen wird nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlich-

keit sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt. 3 Für die Rechnungsführung gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, der Einheit, der Spezifikation und der Jährlichkeit. Gebucht wird nach dem Bruttoprinzip.

4 Die Rechnung ist so zu gestalten, dass sich die Vermögenslage, die Schuld- und

Forderungsverhältnisse sowie das Betriebsergebnis zuverlässig und vollständig fest- stellen lassen.

Art. 2 Haushaltgliederung

1 Die Rechnung der Alkoholverwaltung umfasst:

a. Erfolgsrechnung; b. Bilanz; c. Investitionsrechnung; d. Vorschlag zur Gewinnverteilung.

2 Die Gliederung des Kontenplanes richtet sich nach den Kontenklassen in An-

hang 1. Im Übrigen sind die anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung und die betrieblichen Bedürfnisse der Alkoholverwaltung massgebend.

3 Nachträge und Kreditüberschreitungen sind in der jährlichen Rechnung gesondert

auszuweisen.

4 Die Bilanz erfasst sämtliche Vermögenswerte und Verpflichtungen sowie das Ei-

genkapital oder den Bilanzfehlbetrag. 5 Die Investitionsrechnung enthält Investitionen und Beteiligungen, welche Anlage- vermögen schaffen und deren Wert 100 000 Franken übersteigen. Zahlungskredite für Investitionen sind mit dem Voranschlag zu beantragen.

SR 689.7 1 SR 680

1999-4190 1631

Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung AS 1999

Art. 3 Bewertungsgrundsätze

1 Die Aktiven und Passiven sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen

Grundsätzen zu bewerten.

2 Das Anlagevermögen wird in der Anlagebuchhaltung zu Anschaffungs- bezie-

hungsweise Herstellungskosten erfasst. Nach Abzug der betriebsnotwendigen Ab- schreibungen ergibt sich der Buchwert der Bilanz.

3 Rückstellungen werden zum Ausgleich drohender Verluste oder besonderer Risi-

ken gebildet. Fällt der Bilanzierungsgrund dahin, so sind sie erfolgswirksam aufzu- lösen.

Art. 4 Objektkredite Für Objektkreditbegehren von mehr als 10 Millionen für Grundstücke und Bauten ist den eidgenössischen Räten ein Verpflichtungskredit zu beantragen.

Art. 5 Nachträge 1 Für unvermeidliche Ausgaben in den Kontenklassen 5 bis 8 oder der Investitions- rechnung, für die im Voranschlag kein ausreichender Betrag zur Verfügung steht, ist ein Nachtragskredit oder eine Bewilligung für eine Kreditüberschreitung zu beantra- gen.

2 Für die Bewilligung von Nachtragskrediten und Kreditüberschreitungen ist das

Eidgenössische Finanzdepartement zuständig. Die Bundesversammlung genehmigt diese mit der Rechnung der Alkoholverwaltung.

Art. 6 Revision Die Revision der Jahresrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle oder durch eine von ihr bestimmte Revisionsgesellschaft durchgeführt.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 23. Mai 19902 über das Finanz- und Rechnungswesen der Eid- genössischen Alkoholverwaltung wird aufgehoben.

Art. 8 Übergangsbestimmung Das neue Recht ist erstmals für das Geschäftsjahr 1997/98 anwendbar.

2 AS 1990 898, 1991 2368

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Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung AS 1999

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 30. Juni 1998 in Kraft.

9. September 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

10366

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Finanz- und Rechnungswesen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung AS 1999

Anhang 1 (Art. 2 Abs.2) Der Kontenplan der Eidgenössischen Alkoholverwaltung umfasst folgende Konten- klassen:

1 Aktiven

2 Passiven

3 Nettoerlös Fiskalabgaben

4 Nettoerlös Ethanolhandel

5 Personal

6 Verwaltungs- und Liegenschaftsaufwand

7 Alkoholprävention und Information

8 Ausserordentlicher Erfolg

Anhang 2 (Art. 3 Abs.2) Die Abschreibungs-Richtwerte der Eidgenössischen Alkoholverwaltung lauten wie folgt:

Anlagen Bemerkung Prozent

von bis

a. Grundstücke werden nicht abgeschrieben b. Beteiligungen werden nicht abgeschrieben c. Bauten Aushub, Mauerwerk, Umgebungs- arbeiten, Originalpläne 2 10 Bewilligungen, Gebühren, Plankopien 100 100 d. Anlagen und Gleisanlagen, Leitungsnetze für Wasser Einrichtungen und Alkohol, Alkoholbehälter, Pumpen, Waagen, Heizungs- und Belüftungs- anlagen, Löschgeräte, Einrichtungen Werkstatt, Lager und Labor 5 20 Informatikanlagen und chemische Apparate 15 30 e. Fahrzeuge und Kessel, Tragwagen, Lokomotiven 4 10 Alkoholtransport- Motorfahrzeuge, Container, Box-Paletten 10 30 behälter

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