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AS 1999 1653

Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Verordnung über die Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Änderung vom 25. November 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 18. Oktober 19951 über die Berechnung der beweglichen Teil- beträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten wird wie folgt geändert:

Art. 4 Abs. 1 1 Der bewegliche Teilbetrag wird, unter Vorbehalt entgegengesetzter internationaler Verpflichtungen, jährlich aufgrund des Unterschiedes zwischen den massgebenden in- und ausländischen Grundstoffpreisen und der nach Artikel 3 zu berücksichtigen- den Grundstoffmengen festgesetzt, sofern nicht wesentliche Preisänderungen kürze- re Fristen bedingen. Zu diesem Zweck übermittelt das Bundesamt für Landwirt- schaft der Eidgenössischen Zollverwaltung am 12. Tag jeden Quartals die ausländi- schen Grundstoffpreise nach Artikel 7.

Art. 5 Aufgehoben

Art. 7 Massgebende ausländische Grundstoffpreise 1 Als ausländische Grundstoffpreise für Vollmilchpulver, Magermilchpulver, Butter, Weichweizen, Hartweizen, Roggen, Gerste und Mais gelten die repräsentativen Preise der EG für diese Grundstoffe, abzüglich der EG-Grundbeträge, die für die Be- rechnung der EG-Agrarteilbeträge beim Import von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs angewendet werden. Liegt der EG-Grundbetrag über dem Ansatz im Ge- meinsamen Zolltarif, wird der letztere angewandt.

2 Als ausländischer Grundstoffpreis für Weichweizenmehl gilt der nach Absatz 1

ermittelte ausländische Grundstoffpreis für Weichweizen, multipliziert mit dem technischen Ausbeutefaktor. 3 Bei Frischkartoffeln gilt als ausländischer Grundstoffpreis der Durchschnitt der nächsten Terminnotierungen für Industriekartoffeln an europäischen Börsen.

1 SR 632.111.722

1998-0206 1653

Berechnung der beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen AS 1999 aus Landwirtschaftsprodukten

4 Die ausländischen Grundstoffpreise nach den Absätzen 1 - 3 werden vom Bundes-

amt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesstellen ermit- telt. Es informiert die interessierten Kreise über die angewandte Methode.

5 Die Umrechnung der in nationalen Währungen festgelegten repräsentativen Preise

nach den Absätzen 1 und 3 in Schweizer Franken erfolgt nach den von der Schwei- zerischen Nationalbank publizierten mittleren Devisenkursen. Die Umrechnung der im Amtsblatt der EG in Rechnungseinheiten festgelegten EG-Grundbeträge nach Absatz 1 in Schweizer Franken erfolgt gemäss dem am zweitletzten Arbeitstag des jeweiligen Monats geltenden und im Amtsblatt der EG veröffentlichten Umrech- nungskurs.

II Diese Änderung tritt am 1. Mai 19992 in Kraft.

25. November 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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2 Inkraftsetzung durch Präsidialbeschluss vom 24. Dezember 1998.

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