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AS 1999 1854

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV)

Änderung vom 31. Mai 1999

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 24. Dezember 19591 zur Erwerbsersatzordnung wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 1 I. Anspruchsberechtigung und Bemessung der Entschädigung

Art. 1 Grundsatz

1 Nach dieser Verordnung werden Personen als Erwerbstätige entschädigt, die in

den letzten zwölf Monaten vor dem Einrücken während mindestens vier Wochen erwerbstätig waren, wenn sie: a. Dienst in der schweizerischen Armee oder Rotkreuzdienst leisten; b. Zivildienst leisten; c. Schutzdienst leisten; d. an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend + Sport oder an Jungschützenleiterkursen teilnehmen. 2 Den Erwerbstätigen gleichgestellt sind Arbeitslose sowie Personen, die glaubhaft machen, dass sie eine Erwerbstätigkeit von längerer Dauer aufgenommen hätten, wenn sie nicht in den Dienst eingerückt wären. Haben sie unmittelbar vor dem Ein- rücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so wird vermutet, dass sie eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten. 3 Personen, welche die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllen, gelten als nicht erwerbstätig.

Art. 2 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Allgemeinen

1 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird auf Grund des

letzten vor dem Einrücken erzielten und auf den Tag umgerechneten massgebenden Lohnes im Sinne des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-

1 SR 834.11

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rung2 (AHVG) festgesetzt. Für die Umrechnung werden Tage nicht berücksichtigt, an denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat wegen: a. Krankheit; b. Unfall; c. Arbeitslosigkeit; d. Dienst im Sinne von Artikel 1 EOG; e. anderer Gründe, die nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen sind.

2 Die Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die glaubhaft ma-

chen, dass sie während des Dienstes eine unselbstständige Erwerbstätigkeit von län- gerer Dauer aufgenommen hätten oder einen wesentlich höheren Lohn als vor dem Einrücken erzielt hätten, bemisst sich nach dem Lohn, der ihnen entgangen ist. Ha- ben sie unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen oder hätten sie diese während des Dienstes beendet, so bemisst sich die Entschädigung nach dem ortsüblichen Anfangslohn im betreffenden Beruf.

3 Die Entschädigung für mitarbeitende Familienglieder ohne Barlohn, die vor dem

1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Jahres Dienst leisten, wird auf Grund des Globallohnes nach Artikel 14 der Verordnung vom 31. Oktober

19473 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) bemessen.

4 Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligato- rischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Ent- schädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

Art. 3 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen

1 Als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit regelmässigem Einkommen gelten

Personen, die: a. in einem auf Dauer angelegten Arbeitsverhältnis stehen und deren Einkom- men keinen starken Schwankungen ausgesetzt ist; b. ihre Arbeit infolge Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Dienst oder aus an- dern, von ihnen nicht verschuldeten Gründen unterbrochen haben. 2 Ein auf Dauer angelegtes Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn es unbefristet ist oder für mindestens ein Jahr eingegangen wurde. 3 Das vor Dienstantritt pro Tag erzielte Durchschnittseinkommen wird wie folgt er- mittelt: a. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Stundenlöhnen wird der letzte vor dem Dienstantritt erzielte Stundenlohn mit der Summe der in der letzten normalen Arbeitswoche vor dem Einrücken geleisteten Arbeitsstun- den vervielfacht und anschliessend durch sieben geteilt.

2 SR 831.10 3 SR 831.101

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b. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Monatslöhnen wird der im letzten Kalendermonat vor dem Einrücken erzielte Monatslohn durch 30 geteilt. c. Für alle anders entlöhnten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der in den letzten vier Wochen vor dem Einrücken erzielte Lohn durch 28 geteilt.

4 Kann das vordienstliche Durchschnittseinkommen nicht nach Absatz 3 ermittelt

werden, weil die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ihre letzte Stelle erst kurz vor dem Einrücken angetreten hat, so wird vom vereinbarten Lohn ausgegangen. 5 Lohnbestandteile, die zwar regelmässig, jedoch nur einmal im Jahr oder in mehr- monatigen Abständen ausbezahlt werden, wie Provisionen und Gratifikationen, wer- den auf den Tag umgerechnet und zu dem nach Absatz 3 ermittelten Erwerbsein- kommen hinzugezählt.

Art. 4 Entschädigung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit unregelmässigem Einkommen

1 Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kein regelmässiges Einkommen im

Sinne von Artikel 3 so wird für die Ermittlung des vordienstlichen Durchschnitts- einkommens auf ein während drei Monaten erzieltes und auf den Tag umgerechnetes Erwerbseinkommen abgestellt.

2 Ist auf diese Weise die Ermittlung eines angemessenen Durchschnittseinkommens

nicht möglich, so wird das Einkommen einer längeren Zeitspanne berücksichtigt.

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1, 3 und 4 Betrifft nur den französischen Text.

1 Grundlage für die Bemessung der Entschädigung für Selbstständigerwerbende bil-

det das auf den Tag umgerechnete Erwerbseinkommen, das für den letzten vor dem Einrücken verfügten AHV-Beitrag massgebend war. Wird später für das Jahr der Dienstleistung ein anderer Beitrag verfügt, so kann die Neubemessung der Entschä- digung verlangt werden.

3 War eine selbständigerwerbende Person nach AHVG nicht beitragspflichtig, so

bemisst sich die Entschädigung auf Grund des Erwerbseinkommens, das sie wäh- rend des Jahres erzielt hat, das dem Einrücken vorangegangen ist. 4 Für Personen, die bis zum Einrücken ein Taggeld der Invaliden- oder der obligato- rischen Unfallversicherung bezogen haben, entspricht der Gesamtbetrag der Ent- schädigung mindestens dem bisherigen Taggeld.

Art. 6 Entschädigung für Personen, die gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind Das vordienstliche Durchschnittseinkommen der Personen, die gleichzeitig Arbeit- nehmerin oder Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende sind, wird ermittelt, indem die nach den Artikeln 2–5 massgebenden und auf den Tag umgerechneten

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Erwerbseinkommen aus unselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit zusammen- gezählt werden.

Art. 6a Entschädigung für Personen ohne Erwerbstätigkeit Personen ohne Erwerbstätigkeit haben Anspruch auf die minimale Grundentschädi- gung nach Artikel 10 oder 11 EOG. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Absatz 4.

Art. 7a Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 8 II. Zulage für Betreuungskosten

Art. 8 Zusätzliche Kosten für die Betreuung von Kindern

1 Zusätzliche Kosten für die Kinderbetreuung sind Auslagen, für die eine Person

aufkommen muss, weil sie während des Dienstes Betreuungsaufgaben nicht selbst erfüllen kann, die sie vor dem Einrücken regelmässig und dauerhaft inne hatte.

2 Vergütet werden insbesondere:

a. Auslagen für Mahlzeiten ausser Hause; b. Reise- und Unterbringungskosten für Kinder, die von Dritten betreut wer- den; c. Löhne für Familien- oder Haushalthilfen; d. Entgelte für Kinderkrippen, Tages- oder Schulhorte; e. Reisekosten von Dritten, welche die Kinder im Haushalt der dienstleistenden Person betreuen.

Art. 9 Höhe der Zulage

1 Es werden die tatsächlichen Kosten vergütet, höchstens aber das der Anzahl der

Diensttage entsprechende Vielfache von 27 Prozent des Höchstbetrages der Gesam- tentschädigung.

2 Auslagen unter 20 Franken werden nicht vergütet.

Art. 10–12 Aufgehoben

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Art. 13 Abs. 1 und 3

1 Als Ausbildungsdienste von längerer Dauer nach Artikel 10 EOG gelten:

a. alle Dienstleistungen in Schulen und Kursen; b. Spezialdienste, die ausschliesslich der Weiterausbildung für einen höheren Grad oder eine höhere Funktion dienen und für sich allein oder im Rahmen eines zusammengehörenden Ausbildungsganges mindestens 18 Tage dauern.

3 Aufgehoben

Art. 14 Formulare

1 Der Anspruch wird geltend gemacht:

a. auf die Grundentschädigung, die Kinderzulagen und die Betriebszulagen durch Einreichen der dafür vorgesehenen Meldekarte beim Arbeitgeber oder bei der nach Artikel 19 zuständigen Ausgleichskasse; b. auf die Zulage für Betreuungskosten durch Einreichen des dafür vorgesehe- nen Formulars und unter Beilage der entsprechenden Belege direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse.

2 Können auf der Meldekarte nicht alle für die Beurteilung des Entschädigungsan-

spruches oder für die Bemessung der Entschädigung notwendigen Angaben gemacht werden, so ist ein Ergänzungsblatt auszufüllen. Dieses ist von der dienstleistenden Person soweit möglich vor dem Einrücken der Ausgleichskasse oder dem Arbeitge- ber abzugeben.

3 Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die Meldekarte, das Formular zur

Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Ergänzungsblatt folgen- den Stellen ab: a. den militärischen Stäben und Einheiten, von denen die dienstleistende Per- son erfasst ist; b. den aufbietenden Stellen des Zivilschutzes; c. der Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst sowie ihren Vollzugsbe- auftragten.

4 Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten und das Er-

gänzungsblatt können auch beim Arbeitgeber oder bei der Ausgleichskasse bezogen werden.

Art. 15 Abs. 1 und 2

1 Die Rechnungsführer der militärischen Stäbe und Einheiten sowie der aufbieten-

den Stellen des Zivilschutzes bescheinigen auf den Meldekarten die Zahl der Sold- tage oder der vergüteten ganzen Tage. 2 Die Meldekarte ist am Ende des Dienstes abzugeben. Dauert der Dienst länger als

30 Tage, so ist eine Meldekarte erstmals nach zehn Tagen und danach am Ende je-

des Kalendermonats abzugeben. Ist die dienstleistende Person selber oder ihre An- gehörigen auf die Auszahlung der Entschädigung in kürzeren Abständen angewie-

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sen, so sind ihr die Meldekarten während des ganzen Dienstes alle zehn Tage abzu- geben. Jeder Diensttag darf nur einmal bescheinigt werden.

Art. 15a Sonderregelung für Leiterkurse Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung für die Teilnehmerin- nen und Teilnehmer von Kursen nach Artikel 1 Absatz 3 EOG.

Art. 15b Ausfüllen und Weiterleiten der Formulare Die dienstleistende Person füllt die Meldekarte oder das Formular zur Geltendma- chung der Zulage für Betreuungskosten aus. Sie leitet die Meldekarte ohne Verzug an ihren Arbeitgeber (Art. 16) oder an die zuständige Ausgleichskasse (Art. 19) weiter. Das Formular zur Geltendmachung der Zulage für Betreuungskosten ist an die zuständige Ausgleichskasse weiterzuleiten.

Art. 16 Lohnbescheinigung durch den Arbeitgeber Wird eine dienstleistende Person als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer entschädigt, so hat der Arbeitgeber auf der Meldekarte den für die Bemessung der Entschädigung massgebenden Lohn und die Dauer der Beschäftigung zu bescheinigen.

Art. 17 Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 1 Angehörige und Arbeitgeber der dienstleistenden Person, die dazu nach Artikel 17 Absatz 1 EOG befugt sind, machen den Entschädigungsanspruch bei der zuständi- gen Ausgleichskasse geltend und holen, soweit nötig, die Bescheinigung über die Soldtage und die Lohnbescheinigung selbst ein. Die Artikel 14–16 gelten sinnge- mäss.

Art. 19 Zuständige Ausgleichskasse 1 Der Anspruch ist von der selbstständigerwerbenden Person direkt und von der Ar- beitnehmerin oder vom Arbeitnehmer über den Arbeitgeber bei der Ausgleichskasse geltend zu machen, welche die Beiträge nach AHVG auf dem Einkommen bezogen hat, das für die Bemessung der Entschädigung massgebend ist. Waren gleichzeitig mehrere Ausgleichskassen zuständig, so wählt die dienstleistende Person die Aus- gleichskasse, welche die Entschädigungen festzusetzen und auszurichten hat. 2 Ist die dienstleistende Person nicht beitragspflichtig, so macht sie den Anspruch bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons geltend.

3 Hat die dienstleistende Person Wohnsitz im Ausland und ist sie nicht nach AHVG

obligatorisch versichert, so macht sie ihren Anspruch bei der Schweizerischen Aus- gleichskasse geltend.

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4 Hat die dienstleistende Person unmittelbar vor dem Einrücken ein Taggeld der In- validenversicherung bezogen, so macht sie den Anspruch bei der Ausgleichskasse geltend, die das Taggeld ausgerichtet hat.

Art. 20 Abs. 1, 1bis, 1ter, 2 und 3 1 Die Ausgleichskasse setzt die Zulage für Betreuungskosten und die Betriebszulage, die einem mitarbeitenden Familienglied in einem Landwirtschaftsbetrieb zukommt, selbst fest. Die anderen Entschädigungen setzt sie selbst fest, wenn die dienstleis- tende Person vor dem Einrücken: a. bei mehreren Arbeitgebern tätig war; b. in einem mehrstufigen Arbeitsverhältnis stand; c. gleichzeitig Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und selbstständigerwerbend war. 1bis Die Entschädigungen werden von der Ausgleichskasse ebenfalls selbst festge- legt, wenn dafür besondere Gründe vorliegen. 1ter Die Betriebszulage an mitarbeitende Familienglieder in Landwirtschaftsbetrieben ist durch eine schriftliche Verfügung festzusetzen. 2 Ist der Arbeitgeber mit der Festsetzung der Entschädigung betraut, so hat er die Angaben der dienstleistenden Person soweit als möglich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. 3 Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, der dienstleistenden Person auf deren Begeh- ren Auskunft über die Berechnung der Entschädigung zu erteilen. Das Gleiche gilt für den Arbeitgeber, falls dieser die Entschädigung festgesetzt hat.

Art. 21 Auszahlung der Entschädigung 1 Nach Erhalt der Meldekarte zahlt der Arbeitgeber oder die Ausgleichskasse unver- züglich den entsprechenden Betrag aus oder verrechnet ihn nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG oder Artikel 20 Absatz 2 AHVG. Die Zulage für Betreuungskos- ten zahlt die Ausgleichskasse unverzüglich nach Erhalt des Formulars zu deren Geltendmachung aus.

2 Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG ist auch anwendbar, wenn der Dienst ganz

oder teilweise in die Freizeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers fällt.

3 Die Entschädigungen werden auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt. Auf Ge-

such kann bar ausbezahlt werden.

4 Als Zahlungsnachweise gelten die kasseninternen Belege, Verrechnungsausweise

der Post oder Belastungsanzeigen der Bank.

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Art. 21a, Sachüberschrift und Abs. 1 erster Satz, 3 und 4 Beitragsberechnung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1 Zahlt der Arbeitgeber der dienstleistenden Person die Entschädigung aus oder

verrechnet er sie mit dem Lohn, so hat er darüber wie für einen Bestandteil des massgebenden Lohnes im Sinne der AHV mit seiner Ausgleichskasse abzurechnen. ...

3 Von den Entschädigungen, mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, wel-

che die Ausgleichskasse Arbeitnehmenden direkt oder einem nicht beitragspflichti- gen Arbeitgeber auszahlt, zieht sie die Arbeitnehmerbeiträge für die AHV, die Inva- lidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die Arbeitslosenversicherung ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versi- cherten Person als Erwerbseinkommen ein.

4 Aufgehoben

Art. 21b Abs. 1 und 2

1 Von den Entschädigungen mit Ausnahme der Zulage für Betreuungskosten, welche

die Ausgleichskasse einer selbstständigerwerbenden oder einer nichterwerbstätigen Person auszahlt, zieht sie die Beiträge für die AHV, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zum gleichen Ansatz wie für Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer ab. Sie trägt die beitragspflichtige Entschädigung im individuellen Konto der versicherten Person als Erwerbseinkommen ein.

2 Aufgehoben

Art. 21c und 22 Abs. 5 Aufgehoben

Art. 23 Rückerstattung zu Unrecht bezogener Entschädigungen

1 Unrechtmässig bezogene Entschädigungen sind zurückzuerstatten:

a. von der dienstleistenden Person, wenn die Entschädigung ihr oder in ihrer Vertretung oder auf ihre Weisung den Angehörigen ausbezahlt worden ist; b. von der unterhaltsberechtigten Person in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b EOG; c. vom Arbeitgeber in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe c EOG. 2 Ist die rückerstattungspflichtige Person mit der Rückerstattung nicht einverstanden oder verlangt sie deren Erlass, so finden die Artikel 78 und 79 AHVV sinngemäss Anwendung. In Abweichung von Artikel 79 Absatz 1quater AHVV wird bei Vorlie- gen des guten Glaubens der Erlass von Amtes gewährt, wenn der Rückerstattungs- betrag 50 Prozent des Höchstbetrages der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG nicht übersteigt. Für uneinbringliche Rückerstattungen ist Artikel 79bis AHVV anwendbar.

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II Übergangsbestimmung Die Bestimmungen der 6. EO-Revision, die am 1. Juli 1999 in Kraft treten, gelten für alle Dienste, die nach diesem Zeitpunkt geleistet werden. Für Dienstleistungen, die vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der 6. EO- Revision auch für Abrechnungsperioden im Sinne von Artikel 15 Absatz 2, sofern diese vor dem 1. Juli 1999 begonnen haben und nach diesem Zeitpunkt enden.

III

1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 1999 in Kraft.

2 Die Artikel 7a–12, 14, 15b, 17, 18 Absatz 1, 20 Absatz 1, 21 Absatz 1, 21a Ab-

satz 3 und 21b Absatz 1 treten am 1. Januar 2000 in Kraft.

31. Mai 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

10450 Der Bundeskanzler: François Couchepin

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