Lexipedia

AS 1999 2405

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen

Änderung vom 22. April 1999

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 19981, beschliesst:

I Das Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen2 wird wie folgt geändert:

Titel Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG)

Art. 3a Als Kantonalbank gilt eine Bank, die aufgrund eines kantonalen gesetzlichen Erlas- ses als Anstalt oder Aktiengesellschaft errichtet wird. Der Kanton muss an der Bank eine Beteiligung von mehr als einem Drittel des Kapitals halten und über mehr als einen Drittel der Stimmen verfügen. Er kann für deren Verbindlichkeiten die voll- umfängliche oder teilweise Haftung übernehmen.

Art. 5 Abs. 2 2 Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen.

Art. 23septies

1 Die Bankenkommission kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen

bei ausländischen Niederlassungen von Banken, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.

2 Die Bankenkommission darf ausländischen Bank- oder Finanzmarktaufsichtsbe-

hörden direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländischen Banken erlauben, sofern diese Behörden:

2406

Banken und Sparkassen. BG AS 1999

7 Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den auslän-

dischen Aufsichtsbehörden über Banken oder Finanzintermediäre und der Banken- kommission die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Bankenkommission notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bü- cher zu gewähren.

Art. 38 Abs. 1 Aufgehoben

II Übergangsbestimmungen 1 Bei den Kantonalbanken, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der vollständigen Aufsicht der Bankenkommission unterstellt sind, gilt die Bewilligung nach Artikel 3 als erteilt.

2 Für die Kantonalbank des Kantons Zug wird eine Beteiligung des Kantons von

mehr als einem Drittel der Stimmen nach Artikel 3a nicht vorausgesetzt, sofern die Staatsgarantie und die Ausübung des Stimmrechts durch den Kanton nicht geändert werden sowie sichergestellt bleibt, dass wichtige Beschlüsse nicht ohne die Zustim- mung des Kantons gefasst werden können.

3 Für die Kantonalbank des Kantons Genf wird die Kapitalbeteiligung der Gemein-

den der Beteiligung des Kantons nach Artikel 3a gleichgestellt, sofern die beste- hende Kapitalbeteiligung durch den Kanton nicht reduziert wird.

III Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 22. April 1999 Nationalrat, 22. April 1999 Der Präsident: Rhinow Die Präsidentin: Heberlein Der Sekretär: Lanz Der Protokollführer: Anliker

2407

Banken und Sparkassen. BG AS 1999

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 12. August 1999 unbenützt abge-

laufen.4

2 Es wird auf den 1. Oktober 1999 in Kraft gesetzt.

18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss

9742 Der Bundeskanzler: François Couchepin

4 BBl 1999 3126

2408

Banken und Sparkassen. BG AS 1999

Anhang Änderung bisherigen Rechts

Das Börsengesetz vom 24. März 19955 wird wie folgt geändert:

Art. 38a Grenzüberschreitende Prüfungen

1 Die Aufsichtsbehörde kann zur Durchsetzung dieses Gesetzes direkte Prüfungen

bei ausländischen Niederlassungen von Börsen und Effektenhändlern, für deren konsolidierte Aufsicht sie im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich ist, selber vornehmen oder durch Revisionsstellen vornehmen lassen.

2 Die Aufsichtsbehörde darf ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Ef-

fektenhändler direkte Prüfungen bei schweizerischen Niederlassungen von ausländi- schen Börsen und Effektenhändlern erlauben, sofern diese Behörden: a. für die konsolidierte Aufsicht der geprüften Börsen und Effektenhändler im Rahmen der Herkunftslandkontrolle verantwortlich sind; b. die erhaltenen Informationen ausschliesslich für die konsolidierte Aufsicht der Börsen und der Effektenhändler verwenden; c. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und d. die erhaltenen Informationen nicht ohne Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öf- fentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde.

3 Durch grenzüberschreitende direkte Prüfungen dürfen nur Angaben erhoben wer-

den, welche für eine konsolidierte Aufsicht über Börsen oder Effektenhändler not- wendig sind. Dazu gehören in Bezug auf Effektenhändler insbesondere Angaben darüber, ob ein Effektenhändler konzernweit: a. angemessen organisiert ist; b. die in seiner Geschäftstätigkeit enthaltenen Risiken angemessen erfasst, be- grenzt und überwacht; c. durch Personen geleitet wird und verantwortliche Mitarbeiter beschäftigt, welche Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten; d. Eigenmittel- und Risikoverteilungsvorschriften auf konsolidierter Basis er- füllt; und e. seinen Berichterstattungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden korrekt nachkommt.

4 Soweit die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler bei

direkten Prüfungen in der Schweiz Informationen einsehen wollen, welche einzelne

5 SR 954.1

2409

Banken und Sparkassen. BG AS 1999

Kunden von Effektenhändlern betreffen, erhebt die Bankenkommission die Infor- mationen selbst und übermittelt sie den ersuchenden Behörden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz6. Die Übermittlung von Infor- mationen über Personen, welche offensichtlich nicht in die zu untersuchende Ange- legenheit verwickelt sind, ist unzulässig.

5 Die Aufsichtsbehörde kann die ausländischen Aufsichtsbehörden über Börsen und

Effektenhändler bei ihren direkten Prüfungen in der Schweiz begleiten oder durch eine börsengesetzliche Revisionsstelle begleiten lassen. Die betroffenen Börsen und Effektenhändler können eine Begleitung verlangen.

6 Als Niederlassungen im Sinne dieses Artikels gelten:

a. Tochtergesellschaften, Zweigniederlassungen und Vertretungen von Börsen und Effektenhändlern; b. andere Unternehmungen, soweit ihre Tätigkeit von einer Aufsichtsbehörde über Börsen und Effektenhändler in die konsolidierte Aufsicht einbezogen wird.

7 Die nach schweizerischem Recht organisierten Niederlassungen haben den auslän-

dischen Aufsichtsbehörden über Börsen und Effektenhändler und der Bankenkom- mission die zur Durchführung der direkten Prüfungen oder der Amtshilfe durch die Bankenkommission notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher zu gewähren.

9742

6 SR 172.021

2410

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen | Lexipedia | Lexipedia