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AS 1999 2413

Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission

Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK)

vom 11. August 1999

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 104 Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 19981 (Gesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Zuständigkeit

Art. 1

1 Die Schweizerische Asylrekurskommission (Kommission) entscheidet endgültig

über Beschwerden gegen Entscheide des Bundesamtes für Flüchtlinge (Bundesamt) gestützt auf die Artikel 105 Absätze 1 und 2 und 108 des Gesetzes.

2 Wegweisung im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes bedeu-

tet Wegweisung oder deren Vollzug während und nach Abschluss eines Asylverfah- rens.

3 Die Kommission entscheidet ebenfalls endgültig über Gesuche um Wiederher-

stellung einer Frist nach Artikel 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes2 (VwVG), über Revisionsbegehren, über Gesuche um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfah- rens wie auch, soweit sie für die Beschwerde gegen den Endentscheid zuständig ist, über Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach Artikel 107 Absatz 2 des Ge- setzes.

2. Abschnitt: Organisation

Art. 2 Grundsatz Die Kommission ist eine richterliche Behörde, die bei ihren Entscheiden unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen ist. Vorbehalten sind die Richtlinien und Weisun- gen nach Artikel 106 Absatz 2 des Gesetzes.

SR 142.317

1999-4921 2413

Schweizerische Asylrekurskommission AS 1999

Art. 3 Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich zusammen aus:

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. den Kammerpräsidentinnen und Kammerpräsidenten; c. den anderen Richterinnen und Richtern.

2 Der Bundesrat setzt die Zahl der Richterstellen und der Kammern nach Massgabe

der Geschäftslast der Kommission fest.

3 Die Richterinnen und Richter üben ihr Amt durchschnittlich zu mindestens der

Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit aus. 4 Steigt die Geschäftslast der Kommission vorübergehend so an, dass sie sich nicht

mehr ordnungsgemäss bewältigen lässt, so kann der Bundesrat für die Dauer der Überlastung eine Anzahl ausserordentlicher Richterinnen und Richter wählen.

Art. 4 Wahl der Richterinnen und Richter 1 Der Bundesrat wählt die Richter und, aus ihrer Mitte, den Präsidenten und den Vi-

zepräsidenten der Kommission sowie die Präsidenten und Vizepräsidenten der Kam- mern. Der Vizepräsident der Kommission ist gleichzeitig Kammerpräsident.3

2 Der Bundesrat sorgt für eine den Bedürfnissen der Kommission entsprechende

sprachliche Zusammensetzung und eine angemessene Vertretung beider Geschlech- ter.

Art. 5 Wählbarkeit Wählbar als Richterinnen und Richter sind Schweizerbürgerinnen und -bürger, die das Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten besitzen, ein juristisches Hoch- schulstudium abgeschlossen haben, einen unbescholtenen Leumund geniessen und weder entmündigt noch zur Bekleidung eines öffentlichen Amtes unfähig erklärt sind.

Art. 6 Unvereinbarkeit

1 Das Amt als Richterin oder Richter der Kommission ist unvereinbar mit einem

Amt im Dienste der Bundesverwaltung oder der Bundesversammlung, unabhängig vom Ämterverzeichnis und von der Rechtsform des Dienstverhältnisses.

2 Die Richterinnen und Richter dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, welche

die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen der Kom- mission beeinträchtigen könnte.

3 Aus Gründen der Verständlichkeit wird in diesem Absatz auf die sprachliche Gleichbe- handlung verzichtet.

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Art. 7 Verwandtschaft Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und bis und mit dem dritten Grade in der Seitenlinie, Ehegatten sowie Ehegatten von Geschwistern können der Kom- mission nicht gleichzeitig angehören.

Art. 8 Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter

1 Das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter bestimmt sich nach den Vor-

schriften über das Bundespersonal, soweit sie die richterliche Unabhängigkeit nicht beeinträchtigen.

2 Verfügungen über das Dienstverhältnis der Richterinnen und Richter erlässt der

Bundesrat als einzige oder erste Instanz.

Art. 9 Kammern

1 Die Kommission gliedert sich in Kammern mit je mindestens drei Richterinnen

und Richtern.

2 Die Richterinnen und Richter werden von der Präsidentenkonferenz (Art. 11) den

Kammern zugeteilt. Die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident kann eine Richterin oder einen Richter von Fall zu Fall zur Aushilfe in einer ande- ren Kammer verpflichten.

Art. 10 Gesamtkommission

1 Die Gesamtkommission besteht aus allen Richterinnen und Richtern.

2 Sie ist zuständig:

a. über Fragen nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a–d zu entscheiden, wenn ihr der Vorentscheid der Präsidentenkonferenz nach Artikel 11 Absatz 6 vorgelegt wird; b. das Geschäftsreglement der Kommission zu erlassen; c. die Mitglieder des Beschwerdeausschusses zu wählen; d. Stellungnahmen und Anträge zu den Richtlinien und Weisungen nach Arti- kel 18 einzureichen; e. sich über andere Geschäfte, die ihr die Präsidentenkonferenz vorlegt, auszu- sprechen.

3 Die Gesamtkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mit-

glieder anwesend ist. In den Fällen nach Absatz 2 Buchstabe a ist die Stimmenthal- tung ausgeschlossen.

4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kommissionspräsidentin oder des

Kommissionspräsidenten den Ausschlag.

5 In geeigneten Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

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Art. 11 Präsidentenkonferenz

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus dem Kommissionspräsidenten und den

Kammerpräsidenten. Letztere können sich durch den Kammervizepräsidenten oder einen anderen Richter vertreten lassen.4

2 Die Präsidentenkonferenz ist im Bereich der Rechtsprechung zuständig:

a. sich über das Vorliegen einer Grundsatzfrage auszusprechen; b. die Lösung einer von der Kommission noch nicht beurteilten Grundsatzfrage zuhanden der Gesamtkommission vorzuschlagen; c. über die Notwendigkeit einer Praxisänderung zu entscheiden; d. die Lösung bei einer Praxisänderung in einer Grundsatzfrage zuhanden der Gesamtkommission vorzuschlagen; e. über Koordinationsmassnahmen nicht organisatorischer Natur zu entschei- den; f. über die Publikation von Urteilen und Mitteilungen der Kommission zu ent- scheiden.

3 Sie ist weiter zuständig:

a. die Richterinnen und Richter den Kammern zuzuteilen; b. Richterinnen und Richter sowie Sekretariatspersonal zu ermächtigen, sich vor einem anderen Organ der Rechtspflege zu äussern oder Akten zu edieren (Art. 28 des Beamtengesetzes5); c. Kommissionsmitglieder zu ermächtigen, Nebenbeschäftigungen oder öffent- liche Ämter auszuüben (Art. 14 und 15 des Beamtengesetzes); d. Teilzeitarbeit für Kommissionsmitglieder zu bewilligen; e. Richtlinien über die gleichmässige Verteilung der Geschäfte auf die Kam- mern zu erlassen; f. Weisungen und Regeln für die einheitliche Gestaltung der Urteile sowie die Anlage der Akten zu erlassen; g. den Geschäftsbericht an den Bundesrat (Art. 16 Abs. 2), die Jahresrechnung und den Voranschlag zu genehmigen; h. über andere Geschäfte, die ihr die Kommissionspräsidentin oder der Kom- missionspräsident vorlegt, zu entscheiden, sofern nicht die Gesamtkommis- sion zuständig ist.

4 Die Präsidentenkonferenz entscheidet bei Grundsatzfragen und Praxisänderungen

auf Grund eines begründeten Antrages der mit der Streitsache befassten Kammer. 5 Die Präsidentenkonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mit-

glieder anwesend ist. Sie beschliesst mit dem einfachen Mehr der Stimmen; in den

4 Aus Gründen der Verständlichkeit wird in diesem Absatz auf die sprachliche Gleichbe- handlung verzichtet. 5 SR 172.221.10

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Fällen von Absatz 2 Buchstaben a–d ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Kommissionspräsidentin oder des Kommis- sionspräsidenten den Ausschlag.

6 Die Präsidentenkonferenz unterbreitet der Gesamtkommission Vorentscheide über

Geschäfte nach Absatz 2 Buchstaben b und d zur Zustimmung. Bei ablehnenden Entscheiden nach Absatz 2 Buchstaben a und c ist sie dazu nur verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder der Kommission dies verlangt.

Art. 12 Präsidentin oder Präsident der Kommission

1 Der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission obliegt die administrative

Leitung, soweit dafür nicht die Präsidentenkonferenz (Art. 11) zuständig ist.

2 Sie oder er ist insbesondere zuständig:

a. das Sekretariatspersonal zu ernennen (Art. 13); b. über dessen Dienstverhältnis Verfügungen zu erlassen; c. das Sekretariatspersonal zu ermächtigen, Nebenbeschäftigungen oder öf- fentliche Ämter auszuüben (Art. 14 und 15 des Beamtengesetzes6); d. erforderliche organisatorische Massnahmen zur Koordinierung der Recht- sprechung zu bestimmen. 3 Sie oder er führt den Vorsitz in der Gesamtkommission und der Präsidentenkonfe-

renz. 4 Sie oder er nimmt regelmässig an Verfahren teil, und zwar sowohl bei der Instruk-

tion als auch bei der Entscheidfindung.

Art. 13 Sekretariat 1 Die Kommission bestellt ihr Sekretariat. Dieses umfasst die juristischen Sekretä-

rinnen und Sekretäre, das Kanzleipersonal und die Verwaltung. 2 Das Dienstverhältnis des Sekretariatspersonals richtet sich nach den Vorschriften

über das Dienstverhältnis des Bundespersonals. 3 Den juristischen Sekretärinnen und Sekretären obliegt insbesondere die Redaktion

richterlicher Zwischenverfügungen und von Endentscheiden sowie die Protokollfüh- rung. Die Instruktionsrichterinnen und Instruktionsrichter können die juristischen Sekretärinnen und Sekretäre zur Mitarbeit bei der Instruktion heranziehen. 4 Das Personal des Sekretariats darf nicht gleichzeitig einer Verwaltungseinheit des

Bundes, die im Geschäftsbereich der Kommission tätig ist, angehören. Artikel 6 Ab- satz 2 gilt sinngemäss.

6 SR 172.221.10

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Art. 14 Beschwerdeausschuss

1 Der Beschwerdeausschuss besteht aus drei von der Gesamtkommission auf eine

Amtsperiode gewählten ordentlichen Richterinnen und Richtern sowie drei Ersatz- mitgliedern. Sie sind einmal wiederwählbar.

2 Er beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen über das Dienstverhältnis des

Sekretariatspersonals, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesge- richt unzulässig ist.

Art. 15 Sitz

1 Die Kommission hat ihren Sitz in Zollikofen.

2 Der Bundesrat kann einzelne Kammern dauernd oder auf Zeit dezentralisieren.

Art. 16 Administrative Aufsicht

1 Die Kommission steht administrativ unter der Aufsicht des Bundesrates und der

Oberaufsicht der Bundesversammlung.

2 Sie erstattet dem Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung jährlich Bericht

über ihre Geschäftsführung.

3 Die Aufhebung oder Änderung richterlicher Entscheide im Rahmen der administ-

rativen Aufsicht ist unzulässig. 4 Soweit für Wahlen und administrative Geschäfte der Bundesrat zuständig ist, stellt

ihm das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (Departement) Antrag.

Art. 17 Rechnungsführung

1 Die Kommission gilt für ihre Rechnungsführung als Verwaltungseinheit des De-

partementes.

2 Die Rechnungsführung richtet sich nach der Gesetzgebung über den Finanzhaus-

halt.

Art. 18 Weisungen Das Departement hört die Kommission an, bevor es dem Bundesrat den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Richtlinien oder Weisungen nach Artikel 106 Absatz 2 des Gesetzes vorschlägt.

Art. 19 Information der Öffentlichkeit 1 Die Kommission informiert die Öffentlichkeit über ihre Praxis. Insbesondere ver-

öffentlicht sie Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung in ihrem Publikationsor- gan «Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis- sion» (EMARK) oder in anderen Medien, die der Information über die Verwaltungs- rechtspflege dienen.

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2 Die Namen von Personen, die als Parteien aufgetreten sind und ausschliesslich pri-

vate Interessen wahrgenommen haben, sowie Daten, die einen Rückschluss auf die Identität dieser Personen erlauben, dürfen nicht bekannt gegeben werden.

Art. 20 Dokumentation

1 Die Kommission beschafft sich die für ihre Tätigkeit notwendige Dokumentation.

2 Sie kann auf die Dokumentation der Bundesverwaltung, insbesondere auf jene des

Bundesamtes, zurückgreifen.

Art. 21 Aufbewahrung der Akten Die Akten abgeschlossener Verfahren werden beim Bundesamt aufbewahrt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 22 Grundsatz Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem VwVG7, soweit das Ge- setz und in dessen Nachachtung diese Verordnung nicht davon abweichen.

Art. 23 Einreichung von Rechtsschriften 1 Per Fernkopie (Telefax) übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig einge-

reicht, wenn sie innert Frist bei der Kommission eintreffen und mittels Nachrei- chung des unterschriebenen Originals nach den Regeln von Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG8 verbessert werden (vgl. Art. 110 Abs. 1 des Gesetzes).

2 Übermittlungen von Rechtsschriften auf elektronischem Weg (E-Mail) gelten als

nicht eingegangen.

Art. 24 Besetzung für den Entscheid

1 Die Kammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern

(Art. 104 Abs. 2 des Gesetzes).

2 Die Fälle, die nach Artikel 111 Absatz 2 des Gesetzes in die Zuständigkeit der

Einzelrichterin oder des Einzelrichters fallen, sind vorbehalten.

Art. 25 Bezeichnung der entscheidenden Richterinnen und Richter

1 Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident bezeichnet für jedes Verfahren

eine Instruktionsrichterin oder einen Instruktionsrichter.

7 SR 172.021 8 SR 172.021

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2 Diese oder dieser darf nicht bereits als Einzelrichterin oder Einzelrichter über eine

Beschwerde derselben Person gegen die vorläufige Verweigerung der Einreise und die Aufenthaltszuweisung am Flughafen entschieden haben. 3 Bei Dringlichkeitsverfahren, die ausserhalb von Arbeitstagen geführt werden, kann

ausnahmsweise von den Absätzen 1 und 2 abgewichen werden.

4 Die Kammerpräsidentin oder der Kammerpräsident bezeichnet die zwei anderen

mitwirkenden Richterinnen und Richter nach einem bestimmten Schlüssel.

Art. 26 Ausstand

1 Über die Ausstandspflicht entscheidet die zuständige Kammer in der Besetzung

mit drei Richterinnen oder Richtern, unter Ausschluss der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters.

2 Richtet sich das Ausstandsbegehren gegen mehrere Richterinnen und Richter der

zuständigen Kammer, so entscheidet darüber eine von der Kommissionspräsidentin oder dem Kommissionspräsidenten bestimmte andere Kammer.

Art. 27 Instruktionsrichterin oder Instruktionsrichter 1 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter leitet die Instruktion selbst-

ständig.

2 Sie oder er entscheidet insbesondere über die aufschiebende Wirkung der Be-

schwerde und andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 55 und 56 VwVG9, Art. 112 des Gesetzes). 3 Sie oder er erlässt zudem andere Zwischenverfügungen, insbesondere hinsichtlich

unentgeltlicher Rechtspflege oder der Anordnung einer Instruktionsverhandlung. 4 Sie oder er entscheidet darüber, ob vor Einleitung des Verfahrens für Grundsatz-

fragen oder Praxisänderungen ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden soll (Art. 57 Abs. 2 VwVG). Sie oder er kann dabei die Fragestellung nennen. 5 Ausserhalb von Parteiverhandlungen (Art. 30 ) stellt sie oder er den anderen Rich- terinnen und Richtern, die am Entscheid mitwirken, schriftlich Antrag über die Erle- digung der Eingabe.

Art. 28 Instruktionsverhandlung 1 Die Instruktionsverhandlung dient der Klärung des relevanten Sachverhaltes, ins-

besondere durch Einvernahme der Beschwerde führenden Person und von vorgela- denen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen.

2 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind rechtzeitig, schriftlich und unter An-

drohung von Säumnisfolgen vorzuladen.

3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 können an den Instruktionsverhandlungen nur die

Beschwerde führende Person, ihre Vertreterin oder ihr Vertreter, die Dolmetsche- rinnen und Dolmetscher sowie die anderen vorgeladenen Personen teilnehmen.

9 SR 172.021

Schweizerische Asylrekurskommission AS 1999

4 Die Beschwerde führende Person kann sich auf eigene Kosten von einer Dolmet-

scherin oder einem Dolmetscher ihrer Wahl, die oder der selber keine Asylgesuch- stellerin oder kein Asylgesuchsteller ist, begleiten lassen.

5 Ergeben sich konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung, so wird

auf Verlangen der Beschwerde führenden Person nach Möglichkeit die Instruktions- verhandlung durch eine Person ihres Geschlechts geleitet. Es wird diesfalls auch beim Dolmetschen und bei der Protokollführung nach Möglichkeit auf das Ge- schlecht Rücksicht genommen.

6 Das Bundesamt wird über die Durchführung von Instruktionsverhandlungen in-

formiert. Die Entsendung einer Vertretung kann ihm bewilligt werden. 7 Die Instruktionsverhandlung wird von der Instruktionsrichterin oder dem Instruk-

tionsrichter alleine oder mit den mitwirkenden Richterinnen und Richtern durchge- führt.

Art. 29 Entscheide durch drei Richterinnen oder Richter

1 Die Kammern entscheiden in der Regel ohne Parteiverhandlung und mündliche

Beratung auf dem Zirkulationsweg. 2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine Beratung sowie ei-

ne Parteiverhandlung anordnen. Er oder sie muss: a. eine Beratung durchführen, wenn dies eine mitwirkende Richterin oder ein mitwirkender Richter verlangt; b. eine Parteiverhandlung durchführen, wenn dies zwei mitwirkende Richterin- nen und Richter verlangen.

3 Die Beratungen sind geheim.

Art. 30 Parteiverhandlungen

1 Parteiverhandlungen beinhalten Parteivorträge der Beschwerde führenden Person

und des Bundesamtes; in der Regel erfolgt darauf die Beratung und Urteilseröff- nung. 2 Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter kann eine der Parteiverhand-

lung vorausgehende Instruktionsverhandlung anordnen.

3 Bei Parteiverhandlungen hat das Bundesamt Parteistellung.

4 Während Parteiverhandlungen kann eine ergänzende Instruktion oder ein weiterer

Schriftenwechsel (Art. 57 Abs. 2 VwVG10) nur von der Mehrheit der Richterinnen und Richter angeordnet werden.

5 Die Bestimmungen zur Instruktionsverhandlung (Art. 28) und den Beratungen

(Art. 29 Abs. 3) gelten gleichfalls.

10 SR 172.021

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Art. 31 Eröffnung des Entscheids 1 Der Entscheid wird in der Regel schriftlich eröffnet (Art. 34–36 und 61 VwVG11).

2 Im Entscheid werden die Richterinnen und Richter, die mitgewirkt haben, und die

zuständige juristische Sekretärin oder der zuständige juristische Sekretär mit Namen genannt; bei einem ausserhalb von Arbeitstagen im Dringlichkeitsverfahren erlasse- nen Entscheid genügt die Nennung des Namens der Instruktions- beziehungsweise Einzelrichterin oder des Instruktions- beziehungsweise Einzelrichters.

3 Im Anschluss an eine Parteiverhandlung kann der Entscheid mündlich in der Ent-

scheidungsformel (Dispositiv) eröffnet und mit einer summarischen Begründung verbunden werden. Den anwesenden Parteien wird in diesem Fall sofort das Dispo- sitiv ausgehändigt; an abwesende Parteien erfolgt die Zustellung ohne Verzug auf dem Postweg.

4 Auf ausdrückliches, anlässlich der Eröffnung gestelltes Begehren hin wird den

Parteien die summarische Begründung ohne Verzug zugestellt. 5 Ist eine Partei unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben, so kann sie inner-

halb von 24 Stunden nach Eröffnung des schriftlichen Dispositivs ein Begehren im Sinne von Absatz 4 stellen.

Art. 32 Summarische Begründung In einer summarischen Begründung kann sich die Kommission darauf beschränken, auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung oder auf Eingaben der Be- schwerde führenden Partei oder des Bundesamtes zu verweisen.

Art. 33 Rechtskraft Die Entscheide der Kommission werden mit ihrer Ausfällung rechtskräftig.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 18. Dezember 199112 über die Schweizerische Asylre- kurskommission wird aufgehoben.

Art. 35 Übergangsbestimmung

1 Die mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bei der Kommission hängigen

Verfahren unterstehen dem neuen Recht.

2 Über Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 105 Absätze 1 Buchstaben d

in fine und e sowie 2 des Gesetzes entscheidet die Kommission, wenn das Bundes- amt seit dem 1. Oktober 1999 verfügt hat.

11 SR 172.021 12 AS 1992 202, 1994 1660, 1996 2234, 1997 2777

Schweizerische Asylrekurskommission AS 1999

Art. 36 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.

11. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss Der Bundeskanzler: François Couchepin