AS 1999 2449
Verordnung über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten
Verordnung über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten
Änderung vom 25. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. April 19961 über den Einsatz von Personal bei friedenser- haltenden Aktionen und Guten Diensten wird wie folgt geändert:
Ingress: gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisations- gesetzes2, auf Artikel 62 des Beamtengesetzes3 und auf Artikel 150 des Militärgesetzes4,
Art. 3 Abs. 1 und 2 1 Der Bundesrat entscheidet über den Einsatz von Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten, die politisch eine besondere Bedeutung haben.
2 Der Bundesrat legt fest, welche Departemente operationell für den Einsatz von
Personal bei friedenserhaltenden Aktionen und Guten Diensten zuständig sind. Die- se bestimmen die administrativ verantwortliche Behörde, die über die Anstellung und Betreuung des Personals entscheidet (Wahlbehörde).
II Diese Änderung tritt am 1. September 1999 in Kraft.
25. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss