AS 1999 2622
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank
Verordnung über die Tierverkehr-Datenbank
vom 18. August 1999
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 14 Absatz 2, 15a Absatz 4 und 15b Absatz 2 des Tierseu- chengesetzes vom 1. Juli 19661, verordnet:
1. Abschnitt: Gegenstand
Art. 1 Diese Verordnung regelt das Bearbeiten von Daten über den Verkehr von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung in einer zentralen Datenbank sowie deren Betrieb.
2. Abschnitt: Bearbeiten der Daten
Art. 2 Inhalt der Datenbank
1 Die folgenden Betriebsdaten werden in die Datenbank aufgenommen:
a. Identifikationsnummer des Betriebes nach Artikel 7 Absatz 1 der Tierseu- chenverordnung vom 27. Juni 19952; b. BUR-Nummer nach der Verordnung vom 30. Juni 19933 über das Betriebs- und Unternehmensregister; c. kantonale Identifikationsnummer des Betriebes; d. Betriebstyp nach Artikel 7 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995; e. Betriebsadresse; f. Wohnadresse; g. Gemeindenummer nach der Verordnung vom 30. Dezember 19704 über Orts-, Gemeinde- und Stationsnamen; h. Telefonnummer (Betriebs- und Wohnadresse); i. Koordinaten des Betriebes;
SR 916.404
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j. Kontrolltierarzt oder Fleischkontrolleur (Name und Betriebsadresse); k. Anzahl Tiere nach Tierart; l. Gesundheitsstatus.
2 Die folgenden Tierdaten werden in die Datenbank aufgenommen:
a. Identifikationsnummer des Tieres; b. Geburtsdatum; c. Rasse und Farbe; d. Geschlecht; e. Identifikationsnummern des Muttertieres und des Vatertieres; f. Gesundheitsstatus und Befund bei der Fleischkontrolle; g. Herdebuchzugehörigkeit; h. Geburtsverlauf; i. Tag, Monat, Jahr und Art des Zugangs und des Abgangs. 3 Sofern die betroffenen Personen schriftlich ihre Zustimmung gegeben haben, dür-
fen in die Datenbank weitere Daten aufgenommen werden über: a. die Tierzucht; b. die Produktionsart, Fütterung und die Haltungsform; c. den Gesundheitszustand der Tiere; d. die Verabreichung von Medikamenten; e. die Befunde bei der Schlachtung; f. die Qualitätseinstufung des Schlachttierkörpers.
4 Das Bundesamt für Veterinärwesen (Bundesamt) legt in einer Vorschrift techni-
scher Art fest, welche Daten obligatorisch gemeldet werden müssen.
Art. 3 Beschaffung der Daten
1 Der Betreiber der Datenbank (Betreiber) beschafft die Daten bei den Betrieben
nach Artikel 7 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19955, dem BUR des Bundesamtes für Statistik sowie den Vollzugsorganen der Tierseuchen-, Le- bensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung.
2 Das Bundesamt kann den Betreiber verpflichten, über die Entgegennahme und das
Bearbeiten weiterer Daten Verträge abzuschliessen. Die Verträge bedürfen der Ge- nehmigung durch das Bundesamt. Es prüft insbesondere, ob die Grundsätze des Datenschutzes eingehalten werden.
5 SR 916.401
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3 Verträge können abgeschlossen werden mit:
a. Tiergesundheitsdiensten nach der Verordnung vom 27. Juni 19846 über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes in der Schweinehal- tung und der Verordnung vom 13. Januar 19997; über die Unterstützung des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer; b. Tierzuchtorganisationen, die nach Artikel 144 des Landwirtschaftsgesetzes8 anerkannt sind; c. Organisationen mit Aufgaben nach Artikel 34 der Schlachtviehverordnung vom 7. Dezember 19989; d. Schlachtbetrieben; e. Organisationen sowie natürlichen und juristischen Personen, die Tiere oder Erzeugnisse tierischer Herkunft produzieren oder vermarkten.
Art. 4 Betreiber
1 Der Betreiber betreibt die Datenbank nach einem vom Bundesamt erteilten Leis-
tungsauftrag. Umfang, Bedingungen und Abgeltung der verlangten Leistung sind im Vertrag geregelt.
2 Die Vertragsdauer wird auf fünf Jahre nach Aufnahme des Betriebes festgelegt.
3 Der Betreiber ist rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von den ein-
zelnen Organisationen und Unternehmungen der Vieh- und Fleischwirtschaft.
4 Der Betreiber untersteht der Aufsicht des Bundesamtes.
Art. 5 Kontrolle durch den Betreiber 1 Der Betreiber verifiziert die erhobenen Daten, prüft sie auf ihre Vollständigkeit hin
und korrigiert sie gegebenenfalls. 2 Er bereinigt Unklarheiten durch Anfragen bei den Betrieben. Zudem stellt er ihnen
periodisch das Tierverzeichnis zur Überprüfung zu. 3 Bei Verdacht auf Widerhandlungen gegen die Tierseuchengesetzgebung erstattet er
dem zuständigen Kantonstierarzt Meldung.
Art. 6 Berechtigte Amtsstellen
1 Das Bundesamt ist Inhaber der Datensammlung mit Ausnahme der Daten aus dem
BUR (Art. 2 Abs. 1 Bst. b). Es kann seine Daten sichten, mutieren, löschen oder ar- chivieren.
6 SR 916.314.1 7 SR 916.405.4 8 SR 910.1 9 SR 916.341
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2 Die Bundesämter für Landwirtschaft, für Statistik und für Gesundheit können die
Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch abrufen, emp- fangen und verwenden. 3 Die zuständigen kantonalen Organe können die Daten, die sie für den Vollzug der
Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Landwirtschaftsgesetzgebung benöti- gen, elektronisch abrufen.
Art. 7 Private Berechtigte 1 Die Betriebe haben Zugriff auf die eigenen Betriebsdaten und die Daten der Tiere,
die sich bei ihnen befinden oder befunden haben, soweit die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben. 2 Die Vertragspartner des Betreibers können das Bearbeiten weiterer Daten verein-
baren, sofern sie nachweisen, dass die Datenschutzgesetzgebung eingehalten wird. 3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über die Zugriffskompetenzen.
Art. 8 Amtliche Kontrolle
1 Das Bundesamt kann beim Betreiber ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.
2 Es legt die Art und Häufigkeit der Kontrollen bei den Betrieben durch die Voll-
zugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.
Art. 9 Vorrang der Amtsstellen Der Betreiber bearbeitet mit Vorrang die Daten für die zugriffsberechtigten Amts- stellen, welche die Tierseuchengesetzgebung vollziehen.
Art. 10 Bereithaltung und Archivierung der Daten
1 Die Datensätze sind während dreier Jahre auf Abruf bereitzuhalten:
a. für Betriebe ab der Betriebsschliessung; b. für Klauentiere über den Tod hinaus.
2 Sämtliche Daten sind für weitere 15 Jahre zu archivieren.
3. Abschnitt: Datenschutz
Art. 11 Auskunftsrecht und Berichtigung
1 Die betroffenen Personen haben ein Recht auf Auskunft und Berichtigung.
2 Unrichtige Daten sind vom Betreiber zu berichtigen.
Art. 12 Vertraulichkeit der Daten Alle mit dem Betrieb der Datenbank betrauten Personen sind verpflichtet, die Daten über die betroffenen Personen, deren Betriebe und Tiere vertraulich zu behandeln.
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Art. 13 Veröffentlichung der Daten
1 Die Veröffentlichung der im Zusammenhang mit der Tierseuchengesetzgebung er-
hobenen Daten ist Sache des Bundesamtes. 2 Die Veröffentlichung von Ergebnissen, die Teil der amtlichen Statistik sind, richtet
sich nach Artikel 11 der Verordnung vom 30. Juni 199310 über die Organisation der Bundesstatistik.
3 Die Vertragspartner nach Artikel 3 Absatz 3 können im Rahmen der Bestimmun-
gen der Datenschutzgesetzgebung über ihre Daten frei verfügen.
4. Abschnitt: Gebühren
Art. 14
1 Die Gebühren werden in einer separaten Verordnung geregelt.
2 Das Bearbeiten von Daten für die Vertragspartner geht vollumfänglich zu deren
Lasten.
3 Der Betreiber erhebt keine Gebühren für den elektronischen Zugriff auf Daten,
welche die zugriffsberechtigten Amtsstellen für den Vollzug der Tierseuchen- und Landwirtschaftsgesetzgebung sowie für den Vollzug der Bundesstatistik benötigen. 4 Die Auskunft an die Betriebe über die von ihnen gelieferten Daten ist gebühren-
frei.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.
Art. 16 Änderung bisherigen Rechts Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 11 wird wie folgt geändert:
Art. 14 Meldungen über den Tierverkehr
1 Der Tierhalter meldet der zentralen Datenbank:
a. innert drei Arbeitstagen die Aufnahme eines Betriebes mit Tieren der Rin- der-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b. innert drei Arbeitstagen den Zu- und Abgang von Tieren der Rindergattung sowie den Verlust von Ohrmarken;
10 SR 431.011 11 SR 916.401
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c. auf Abruf das Verzeichnis der Tiere der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung.
2 Er ist verpflichtet, dem Betreiber der Datenbank Auskunft über den Verkehr mit
Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung zu erteilen.
3 Das Bundesamt erlässt Vorschriften technischer Art über das Meldewesen.
Art. 15 Massnahmen bei Nichtbeachtung der Vorschriften über Registrierung, Kennzeichnung und Verkehr mit Klauentieren
1 Über Bestände, in denen sich ein oder mehrere nicht gekennzeichnete, nicht ge-
meldete oder nicht im Verzeichnis aufgeführte Klauentiere oder mehr als 20 Prozent mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere befinden, wird die einfache Sperre 1. Gra- des verfügt.
2 Mangelhaft gekennzeichnete Klauentiere oder solche ohne Begleitdokument sind
nach Artikel 67 abzusondern, solange sie nicht identifiziert sind. 3 Befinden sich Klauentiere nach Absatz 1 oder 2 in Schlachtanlagen, die über keine
genügende Absonderungsmöglichkeit verfügen, können sie geschlachtet werden. Ihr Fleisch ist vom Fleischkontrolleur zu beschlagnahmen, bis die Identifikation der Tiere erfolgt ist.
Art. 315a Abs. 2
2 Die Vorschriften des Bundesamtes über die Kennzeichnung gelten:
a. für neugeborene Tiere der Rindergattung ab dem 1. Oktober 1999; b. für neugeborene Tiere der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie für in Gehegen gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer, ausgenommen für Zootiere, ab dem 1. April 2000 (Art. 10).
Art. 315b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. August 1999 1 Die Meldepflicht nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b gilt für den Tierhalter ab
dem Zeitpunkt, da er das Verzeichnis der Tiere erstmals der zentralen Datenbank gemeldet hat (Art. 14 Abs. 1 Bst. c).
2 Für neugeborene Kälber gilt die Meldepflicht ab dem 1. Oktober 1999.
Art. 17 Übergangsbestimmungen Bis zum Inkrafttreten der Gebührenverordnung nach Artikel 14 Absatz 1 stellt der Betreiber den Betrieben nur die Kosten der Ohrmarken und die Versandauslagen in Rechnung.
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Art. 18 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
18. August 1999 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
10550 Der Bundeskanzler: François Couchepin
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