AS 1999 452
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion
Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)
vom 7. Dezember 1998
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 46 Absätze 1 und 3, 47 Absatz 2 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes1 , verordnet:
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1 Diese Verordnung gilt für Betriebe mit Schweinezucht, Schweinemast, Lege- hennenaufzucht, Legehennenhaltung, Pouletmast, Trutenmast und Kälbermast.
2. Abschnitt:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger erbringen Art. 2 Höchstbestände
1 Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis nach Artikel 70 Absatz 2 des
LwG nicht oder nur durch Abgabe von Hofdünger an Dritte erbringen, müssen folgende Höchstbestände einhalten: a. 150 Muttersauen, die mindestens einmal abgeferkelt haben (galt und säugend, herkömmlicher Produktionsablauf); b. 270 Galtsauen, die mindestens einmal abgeferkelt haben (auf Deckbetrieben von Erzeugerringen mit arbeitsteiliger Ferkelproduktion); c. 1 000 erstmals gedeckte Jungsauen oder Zuchtjager beiderlei Geschlechts; d. 1 000 Ferkel oder Jager (bis 30 kg); e. 1 000 Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg); f. 12 000 Legehennen; g. 12 000 Aufzuchthennen; h. 12 000 Mastpoulets; i. 6 000 Masttruten (Aufzuchtperiode); k. 3 000 Masttruten (Ausmast); l. 200 Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz).
SR 916.344 1 SR 910.1; AS 1998 3033
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2 In der Pouletmast sind bei verkürzter Mastdauer folgende Höchstbestände
zugelassen: a. 14 000 Mastpoulets bei einer Mastperiode von 5–6 Wochen; b. 16 000 Mastpoulets bei einer Mastperiode von 4–5 Wochen.
Art. 3 Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes 1 Nutzt ein Betrieb den Höchstbestand für eine Kategorie aus, so kann er keine Tiere der andern Kategorien mehr halten.
2 Hält ein Betrieb mehrere Tierkategorien, so darf die Summe der prozentualen
Anteile an den jeweiligen Höchstbeständen 100 Prozent nicht überschreiten.
3 Für die Berechnung des höchstzulässigen Gesamtbestandes werden nicht
berücksichtigt: a. auf einem Betrieb mit Zuchtsauen:
1. die zur Remontierung des eigenen Bestandes bestimmten Zuchtjager oder
erstmals gedeckten Jungsauen bis zu einem Anteil von 50 Prozent des Muttersauenbestandes, jedoch höchstens 75 Tiere,
2. Ferkel und Jager (bis 30 kg), die im eigenen Betrieb produziert werden;
b. auf einem Betrieb mit Legehennenhaltung: Aufzuchthennen, die für die eigene Legehennenhaltung aufgezogen werden, bis zu einem Anteil von höchstens
50 Prozent des Legehennenbestandes.
3. Abschnitt:
Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben
Art. 4 1 Für die Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger an Dritte abgeben, ergibt sich die Obergrenze des erlaubten Tierbestandes aus den Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises nach Artikel 70 Absatz 2 des LwG.
2 Liegt die Obergrenze über den Beständen nach Artikel 2, so müssen die Betriebe
mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Registrierung des für sie geltenden Höchstbestandes einreichen.
3 Die Angaben im Gesuch müssen von der zuständigen Gemeindebehörde bestätigt
werden. 4 Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Angaben und leitet das Gesuch an das Bundesamt weiter. 5 Das Bundesamt registriert die für den Betrieb geltende Höchstbestandesgrenze und die vorhandene Nutzfläche.
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4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen
Art. 5 Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung Das Bundesamt erteilt Schweinemast- sowie kombinierten Schweinezucht- und -mastbetrieben, welche die selber produzierten Ferkel im eigenen Betrieb ausmästen und Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn die Nebenprodukte: a. nicht von bäuerlichen Betrieben der Region für die Fütterung ihrer eigenen Tiere übernommen werden; b. mindestens 30 Prozent des Energiebedarfes der Schweine decken.
Art. 6 Verwertung von Schlacht-, Metzgerei- oder andern Nahrungsmittelnebenprodukten
1 Das Bundesamt erteilt Schweinemast- sowie kombinierten Schweinezucht- und
-mastbetrieben, welche die selber produzierten Ferkel im eigenen Betrieb ausmästen und Schlacht-, Metzgerei- oder andere Nahrungsmittelnebenprodukte verwerten, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung, wenn: a. die Entsorgungsaufgabe im regionalen öffentlichen Interesse liegt; b. die aufgearbeiteten Schlacht-, Metzgerei- und andern Nahrungsmittelneben- produkte nicht von bäuerlichen Betrieben der Region für die Fütterung ihrer eigenen Tiere übernommen werden; c. die Anlagen für die Behandlung der Nebenprodukte und für die Futterauf- bereitung die Anforderungen der Verordnung vom 3. Februar 19932 über die Entsorgung tierischer Abfälle und der Artikel 40–47 der Tierseuchenver- ordnung vom 27. Juni 19953 erfüllen; d. der Bezug der Nebenprodukte vertraglich für eine Dauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt ist.
2 Mit den eingesetzten Nebenprodukten müssen mindestens 40 Prozent des Energie-
bedarfes der Schweine gedeckt werden.
3 Zur Überprüfung des regionalen öffentlichen Interesses an der Nebenprodukte-
verwertung holt das Bundesamt die Stellungnahme der betroffenen Kantone ein.
Art. 7 Versuchs- und Forschungstätigkeit Für die Versuchsbetriebe und Forschungsanstalten des Bundes, die Geflügelzucht- schule in Zollikofen sowie die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach werden Ausnahmebewilligungen erteilt, soweit diese zur Durchführung der Versuche und Prüfungen erforderlich sind.
Art. 8 Maximaler Tierbestand Bewilligungen nach den Artikeln 5–7 werden in jedem Fall höchstens für 300 Prozent des einfachen Höchstbestandes erteilt.
2 SR 916.441.22 3 SR 916.401
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Art. 9 Gesuchseinreichung 1 Das Gesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen an das Bundesamt einzureichen.
2 Das Bundesamt erteilt die Ausnahmebewilligung entsprechend der Menge der
verwerteten Nebenprodukte.
Art. 10 Dauer der Bewilligung
1 Die Bewilligung ist auf fünf Jahre befristet. Spätestens drei Monate vor ihrem
Ablauf ist um eine Erneuerung nachzusuchen; im Unterlassungsfalle kann die Erneuerung verweigert werden.
2 Haben sich die Bewilligungsvoraussetzungen wesentlich verändert, so kann das
Bundesamt die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen.
5. Abschnitt:
Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben
Art. 11
1 Betriebe, die in den Jahren 1980–1984 oder 1993–1994 Beiträge nach der
Höchstbestandesverordnung vom 26. August 19814 oder nach der Betriebs- Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19935 erhalten haben, dürfen, ohne Bewilligung des Bundesamtes während 20 Jahren nach dem Abbau oder der Stilllegung, den Tierbestand nicht wieder erhöhen bzw. die Produktion nicht wieder aufnehmen.
2 Das Bundesamt erteilt eine Bewilligung zur erneuten Produktionsaufnahme oder
zur Wiederaufstockung des Tierbestandes, sobald der bei der Stilllegung ausgerichtete Beitrag für die Baukonstruktion anteilsmässig zurückerstattet ist, wobei 5 Prozent pro Jahr seit der Auszahlung des Beitrages erlassen werden.
6. Abschnitt: Abgabe
Art. 12 Abgabenerhebung Das Bundesamt erhebt eine Abgabe, wenn mehr Tiere gehalten werden als: a. dies dem höchstzulässigen Gesamtbestand entspricht; b. mit einer Ausnahmebewilligung oder der Registrierung nach Artikel 4 festgelegt worden ist; c. nach einem Abbau der Tierbestände auf Grund einer Stilllegungsaktion vom Bundesamt verfügt wurde.
4 AS 1981 1424 5 AS 1993 865 1598
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Art. 13 Höhe der Abgabe 1 Die jährlich zu entrichtenden Abgaben betragen je zuviel gehaltenes Tier für: Fr. a. Mutterschweine (die mindestens einmal geferkelt haben) 500 b. trächtige Jungsauen oder Zuchtjager beiderlei Geschlechts (ab 30 kg) 100 c. Ferkel oder Jager (bis 30 kg) 20 d. Mastschweine oder Mastjager (ab 30 kg) 100 e. Legehennen 12 f. Aufzuchthennen 5 g. Mastpoulets 5 h. Masttruten (Aufzuchtperiode bis 6. Lebenswoche) 5 i. Masttruten (Ausmast über 6 Wochen alt) 15 k. Mastkälber (Mast mit Vollmilch oder Milchersatz) 200
2 Die Abgabe richtet sich nach dem Tierbestand am Tag der Kontrolle.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Kontrolle des Tierbestandes Das Bundesamt kann die kantonalen Behörden zur Kontrolle der Tierbestände beiziehen.
Art. 15 Vollzug Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
Art. 16 Übergangsbestimmungen
1 Die nach altem Recht auf 20 Jahre befristeten und als öffentlich-rechtliche
Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen über die Begrenzungen der Tierbestände bleiben bestehen.
2 Das Grundbuchamt löscht eine solche Anmerkung von Amtes wegen, wenn seit
Erlass der Verfügung über den Abbau oder die Stillegung eines Tierbestandes diese Frist abgelaufen ist.
3 Vor Ablauf dieser Frist darf die Anmerkung nur mit Zustimmung des Bundesamtes
gelöscht werden.
Art. 17 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
7. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin
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