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AS 1999 596

Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten undessteuer bei natürlichen Personen

Verordnung über die zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen

Änderung vom 14. Dezember 1998

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 16. September 19921 über die zeitliche Bemessung der direk- ten Bundessteuer bei natürlichen Personen wird wie folgt geändert:

Art. 7 Grundsatz Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung erfolgt auf den Beginn eines ungeraden Jahres (Jahr n).

Art. 8 Abs. 2 letzter Teilsatz 2 ...; geschuldet ist jedoch allein der daraus resultierende höhere der beiden Steuer- beträge (Art. 218 DBG in der Fassung vom 14. Dez. 19902).

Art. 9 Wechsel nach dem Inkrafttreten des DBG 1 Die ausserordentlichen Einkünfte der Jahre n-1 und n-2 im Sinne von Artikel 218 Absatz 3 DBG werden in dem Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, zusammenge- rechnet. Die Steuer ist für das Steuerjahr geschuldet; anwendbar sind die Tarife von Artikel 36 DBG zu dem Satz, der sich für diese Einkünfte allein ergibt. Artikel 37 DBG ist anwendbar. Sozialabzüge werden nicht gewährt. 2 Artikel 38 DBG ist auf Kapitalleistungen aus Vorsorge, die dem Steuerpflichtigen im Laufe der Jahre n-1 und n-2 zufliessen, anwendbar. Vorbehalten bleibt auch eine Sonderveranlagung nach Artikel 47 DBG. 3 Für die Jahre n-1 und n-2 ist eine Steuererklärung nach Artikel 124 DBG einzurei- chen. Hat der Kanton die Lösung nach Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe a DBG ge- wählt, gilt die Steuererklärung bezüglich der darin deklarierten ausserordentlichen Aufwendungen als Revisionsbegehren für bereits rechtskräftige Veranlagungen.

1 SR 642.117.1 2 AS 1991 1184

596 1998-0257

Zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen AS 1999

Art. 10 Örtliche Zuständigkeit bei Wohnsitzwechsel a. Grundsatz Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz von einem Kanton (Wegzugskanton) in einen anderen (Zuzugskanton), so ist derjenige Kanton für die ganze Periode zu- ständig, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode oder seiner Steuer- pflicht seinen Wohnsitz hat (Art. 216 Abs. 1 DBG).

Art. 11 b. Ausnahmen Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz in einen anderen Kanton, so beginnt die Zuständigkeit des Zuzugskantons: a. am 1. Januar des dem Zuzug folgenden Kalenderjahres, wenn:

1. nur der Wegzugskanton das System der einjährigen Veranlagung mit Ge-

genwartsbemessung anwendet, oder

2. beide Kantone die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung an-

wenden und der Wohnsitzwechsel im Jahr n erfolgt; b. am 1. Januar des dem Zuzug folgenden ungeraden Kalenderjahres, wenn der Wegzugskanton die zweijährige Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung anwendet.

Art. 12 Auswirkungen des Wohnsitzwechsels a. Übergang von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung

1 Bei einer Verlegung der Zuständigkeit von einem Kanton mit zweijähriger Veran-

lagung mit Vergangenheitsbemessung in einen Kanton mit einjähriger Veranlagung mit Gegenwartsbemessung veranlagt der Wegzugskanton die ausserordentlichen Einkünfte nach Artikel 218 Absatz 3 DBG, die infolge des Wechsels der zeitlichen Bemessung nicht besteuert worden sind.

2 Der Wegzugskanton bestimmt die ausserordentlichen Aufwendungen nach Arti-

kel 218 Absatz 5 DBG, die infolge des Wechsels der zeitlichen Bemessung nicht in Abzug gebracht werden konnten. Er hat den Durchschnitt dieser Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen der zwei Steuerjahre vor dem Wechsel der kantonalen Zuständigkeit in Abzug zu bringen; bereits rechtskräftige Veranlagungen sind zu re- vidieren. Wenn der Wegzugskanton nur während eines Jahres zuständig war, sind die ausserordentlichen Aufwendungen vom steuerbaren Einkommen dieses Steuer- jahres in Abzug zu bringen.

3 Der Zuzugskanton und der Wegzugskanton haben gemeinsam bei der Beschaffung

aller zweckdienlichen Angaben zur Anwendung von Artikel 218 DBG mitzuwirken.

Art. 13 b. Übergang von der Gegenwartsbemessung zur Vergangenheitsbemessung

Bei einer Verlegung der Zuständigkeit von einem Kanton mit einjähriger Gegen- wartsbemessung in einen Kanton mit zweijähriger Vergangenheitsbemessung erfolgt die Veranlagung im Zuzugskanton entsprechend dem System der zweijährigen Ver-

Zeitliche Bemessung der direkten Bundessteuer bei natürlichen Personen AS 1999

gangenheitsbemessung auf dem im Wegzugskanton in den Vorjahren erzielten Ein- kommen. Ausserordentliche Einkünfte und Aufwendungen nach Artikel 218 DBG, die in einem anderen Kanton bei einer Einkommenssteuerveranlagung bereits be- rücksichtigt worden sind, können nicht in die Berechnung des steuerbaren Einkom- mens des Zuzugskantons einbezogen werden.

Art. 13a c. Abzug der ausserordentlichen Aufwendungen vom Einkommen des Steuerjahres n Wechselt die kantonale Zuständigkeit ab Beginn des Jahres n+1, so hat der Weg- zugskanton den gesamten Betrag der ausserordentlichen Aufwendungen vom steu- erbaren Einkommen der Steuerperiode n in Abzug zu bringen, sofern dieser Kanton die Lösung nach Artikel 218 Absatz 4 Buchstabe b DBG gewählt hat.

II

Übergangsbestimmung Erfolgt der Wohnsitzwechsel im Jahr 1997 in einen Kanton, der die zeitlichen Be- messung am 1. Januar 1999 ändert, so ist Artikel 13 zweiter Satz anwendbar.

III Diese Änderung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

14. Dezember 1998 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Cotti Der Bundeskanzler: Couchepin

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