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AS 1999 662

Verordnung des VBS über die Gebühren für Dienstleistungen

Verordnung des VBS über die Gebühren für Dienstleistungen (Gebührentarif VBS)

vom 9. Dezember 1998

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), gestützt auf Artikel 14 der Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 19901, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement, verordnet:

Art. 1 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Einzelheiten über die Gebühren für Dienstleistungen der Bundesämter und Dienststellen des VBS.

2 Vorbehalten bleiben Gebührenverordnungen für besondere Bereiche des VBS und

die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 2a der Gebührenverordnung VBS vom 21. Dezember 1990.

Art. 2 Grundsatz

1 Es gilt der Gebührentarif nach den Anhängen 1–6.

2 Gebühren für Dienstleistungen, die in den Anhängen nicht enthalten sind, sind

nach den entsprechenden Kriterien des Gebührentarifs sinngemäss festzusetzen.

Art. 3 Bewilligung des Generalsekretariates VBS Bei Dienstleistungen mit erheblicher Beanspruchung von Personal und/oder Mate- rial muss vor der Erteilung der Bewilligung durch das Bundesamt oder die Dienst- stelle die Zustimmung des Generalsekretariates VBS eingeholt werden.

Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Gebührenverordnung VBS vom 10. Januar 19912; b. die Verordnung vom 23. Juni 19753 über die Vermietung von Ferienwohnun- gen und Ferienunterkünften.

SR 510.461 1 SR 510.46 2 AS 1991 636, 1995 153, 1997 177

3 In der AS nicht veröffentlicht.

662 1999-0302

Gebührentarif VBS AS 1999

Art. 5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

9. Dezember 1998 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Ogi

10183

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 1

Arbeitsleistungen

Allgemeines

1. Der Anhang 1 enthält die Gebühren für Arbeitsleistungen von Bediensteten des

VBS einschliesslich der dabei verwendeten Betriebsmittel. Für nicht ausdrück- lich erwähnte Dienstleistungen sind die Gebühren nach der zeitlichen Inan- spruchnahme Bediensteter nach Ziffer 1.1 zu erheben. 2. Der Tarif nach Ziffer 1.1 gilt auch für Arbeitsleistungen, die bei Dienstleistun- gen nach den Anhängen 2–6 anfallen. Sie erfolgen nach separater Kalkulation.

3. Dienstleistungen ausserhalb der normalen Arbeitszeit oder die auf Gesuch hin

dringlich ausgeführt werden, unterliegen einem Zuschlag von maximal 50 Pro- zent.

4. In den Ansätzen nicht inbegriffen sind:

a. Vergütungen für Überzeitarbeit, Nacht- und Sonntagsdienst; b. Vergütungen für unregelmässige Schichtung der Arbeitszeit; c. Kosten für die Benützung von Fahrzeugen usw.

5. Für mitgeliefertes Verbrauchs- oder anderes Material ist ein Zuschlag von

20 Prozent zum Einstandspreis zu entrichten.

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 1 Arbeitsleistungen Tarif Fr. Bemessungsgrundlage

1.1 Stundenlohnansätze

– Kategorie 1 165.— Pro Stunde (Chefbeamte und Piloten) – Kategorie 2 (23.–15. Klasse) 85.— – Kategorie 3 60.— (14.–1. Klasse und Unterklasse)

1.2 Zertifizierung von Qualitätsmanage- 180.— Pro System

mentsystemen

1.3 Erstellen von militärischen Identitäts- 40.—

karten und Erkennungsmarken bei Ver- lust oder Beschädigung

1.4 Eidg. Fahrzeugkontrolle

a. Halterangaben im Ordnungsbussen- –.50 Pro Adressangabe verfahren b. Abklärung Immatrikulationsüberprü- fung – bis 399 Fahrzeuge Stundenansatz – 400 bis 999 Fahrzeuge 500.— – ab 1000 Fahrzeugen 1000.— c. Datenauszug für die Wiederimmatri- 18.— kulation von Fahrzeugen ab MOFIS d. Datenauszug für die Wiederimmatri- 28.— kulation von Fahrzeugen ab Mikro- Film e. Geschichte von Fahrzeugen 23.— f. Halter-Auskunft an Banken 18.— g. Auskunft an Versicherungsexperten 10.— (FAX-Formular) h. Fahrzeuggeschichte an Versiche- 20.— rungsexperten (FAX-Formular) i. Sperrung/Löschung von Leasing- 2.— Fahrzeugen j. Meldung von Mutationen auf ge- 8.— sperrte/geleaste Fahrzeuge k. Auszug M0 16/17 auf gesperrte ge- 8.— leaste Fahrzeuge l. Halter-Auskunft auf gesperrte ge- 18.— leaste Fahrzeuge m. Fahrzeuggeschichte auf gesperrte 18.— geleaste Fahrzeuge n. Fahrzeugrückruf aus Sicherheits- 2500.— gründen o. Auswertung über eine 100.— KAFO/FARTA (Papier, Diskette) p. Auswertung über mehrere 425.— KAFO/FARTA (Papier, Diskette) q. Auswertung MOFI N60 auf Daten- 2100.— träger (CD-Rom, Diskette, Kassette, Band)

1.5 Waschen von Kleidungsstücken oder Pro Stück

Gebrauchsgegenständen – Betriebsarbeitsbluse oder -Hose 1.— – Betriebsarbeitskombi 1.50 – Arbeitsbluse oder -Hose 1.— – Arbeitsregenschutz 1.—

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 1 Arbeitsleistungen Tarif Fr. Bemessungsgrundlage

– Ex-Bluse oder -Hose 2.— – Ex-Kaput 3.50 – ICS-Bluse oder -Hose 2.50 – ICS-Stiefel 1.50 – ICS-Handschuhe –.50 – Kälteschutzjacke oder -Hose 4.— – Kafaz-Bluse oder -Hose 3.— – Kafaz-Rucksack –.50 – Pullover 74 2.— – Panzer Kafaz-Kombi 1.50 – Panzer Regenschutz 1.50 – Regenschutzjacke oder -Hose 90 1.50 – Schlafsack-Aussenhülle 1.50 – Schlafsack-Innenhülle 3.50 – Tarnanzug-Jacke oder -Hose 1.— – Bluse oder Hose weiss 1.— – Zelt 01/64 imprägnieren 5.— – Ausschuss-Zelt 2.— – Wolldecke 3.50 – Kopfkissenanzug –.70 – Leintuch 2.20 – Fix-Leintuch 1.— – Duvet-Anzug 3.— – Küchentuch/Handtuch –.50 – Schürze weiss/blau –.90 – Frottiertuch –.50 – Matratzenüberzug 3.50 – Duvet 6.50 – Kopfkissen 3.—

1.6 Pensionspreise für Privatpferde Pro Pferd/Tag, inkl.

– Futter und Unterkunft 20.— Nachtwächteranteil – Futter, Unterkunft und Wartung 48.— – Futter, Unterkunft, Wartung und 80.— Reiten – Stand (mit Streue, ohne Futter) 5.— Ein- und Austrittstag gelten – Boxe (mit Streue, ohne Futter) 8.— zusammen als 1 Tag.

1.7 Weiterausbildung von zivilen Führungs- 20.— Pauschalgebühr pro Tag infolge

kräften am Armee-Ausbildungszentrum Einbringung von Know-how Luzern (AAL), Teilnahme an Kursen und durch die zivilen Teilnehmer Seminaren der Stabs- und Kommandan- tenschulen (SKS)

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 2

Bereitstellung und Benützung von Unterkünften und Gebäuden

Allgemeines

1. Der Anhang 2 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für

die Bereitstellung und Benützung von Unterkünften und Gebäuden.

2 Sind für Mietobjekte spezielle Miet- oder Pachtverträge vorhanden, gehen die-

se den Bestimmungen des Anhang 2 vor.

3. Die Reservationen erfolgen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt von unvorher-

gesehen Belegungen der Unterkünfte durch militärische Schulen und Kurse im Ausbildungsdienst. Die zuständige Amtsstelle hat den Benützer spätestens 30 Tage im voraus schriftlich über eine solche Belegung zu informieren. Der Be- nützer hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung.

4. Bei Beginn eines Aktiv- oder Friedensförderungsdienstes sowie bei Assistenz-

dienst sind die Unterkünfte der Truppe zur Verfügung zu stellen.

5. Die Unterkünfte werden prioritär an Jugendorganisationen vermietet. Als Ju-

gendliche gelten Personen ab 3 Jahren bis zum zurückgelegten 17. Altersjahr.

6. Die Benützer haben keinen Anspruch auf alleinige Benützung der Gebäude.

Während der Dauer der Hauptferienzeit und der Wintersportwochen können die Gebäude einer Gruppe zur alleinigen Benützung nur zur Verfügung gestellt werden, wenn deren Teilnehmer mindestens 90 Prozent der vorhandenen Plätze wirklich belegen.

7. Bei Ausfall der Ver- und Entsorgungsinfrastrukturen, z.B. Bruch von Wasser-

versorgungs- oder Kanalisationsleitungen, Verunreinigung des Trinkwassers, Beschädigungen an elektrischen und Telefonleitungen, Befahr- und Begehbar- keit der Zufahrt, die nicht innert nützlicher Frist repariert werden können, hat der Benützer keinen Anspruch auf Entschädigung.

8. Bei Verletzung von Bedingungen kann die zuständige Amtsstelle verlangen,

dass die Unterkünfte sofort zur Verfügung gestellt werden. Rechte und Pflichten des Benützers

9. Gesuche um Zuteilung einer Ferienwohnung oder einer Ferienunterkunft sind

schriftlich den für die Verwaltung zuständigen Dienststellen einzureichen.

10. Die Ferienwohnungen werden nur an Bedienstete des Bundes vermietet. Vor-

rang geniessen Angestellte in wirtschaftlich und sozial einfachen Verhältnissen. 11. Die Reinigung und Instandstellung der Unterkunft und des Areals ist Sache des Benützers, ansonsten die Reinigung durch die Verwaltung zu Lasten des Be- nützers zu den festgelegten Tarifen erfolgt.

12. Der Benützer hat die Kur-, Fremdenverkehrstaxen sowie allfällige Beherbungs-

abgaben soweit sie nicht vom Vermieter übernommen werden müssen vor dem Verlassen der Unterkunft mit den zuständigen Stellen direkt abzurechnen.

13. Der Benützer haftet für alle Schäden, die nicht auf normale Abnützung oder

Einwirkung höherer Gewalt zurückzuführen sind, sowie für verlorene Gegen- stände. Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen sind der Lagerver- waltung unverzüglich zu melden.

Gebührentarif VBS AS 1999

Tarifbestimmungen

14. Die verbindlich angemeldete Teilnehmerzahl und Benützungsdauer dient als

Grundlage für die Rechnungsstellung. Allfällige Abweichungen sind zu be- gründen.

15. Für Unterkunft von ein bis zwei Nächten erhöhen sich die geltenden Grundta-

rife auf 200 Prozent bei einer Übernachtung bzw. 150 Prozent bei zwei Über- nachtungen. Bei Anlässen des Bundespersonals oder der Personalverbände wird kein Zuschlag erhoben.

16. Licht-, Wärme- und Kraftstrom werden nach Zählerstand und Ortstarif, Holz,

Kohle und Heizöl nach dem wirklichen Verbrauch zu den Selbstkosten berech- net. Wo dies nicht möglich ist, kommen die Ansätzen nach der Ziffer 2.2.3 zur Anwendung.

17. Die ARA- und Kehrichtgebühren werden anteilsmässig, die Telefon-Ge-

sprächstaxen nach Rechnung der Swisscom bzw. der vorhanden Gebührenzäh- ler belastet.

18. Teilnehmer und Leiter von Jugend + Sportkursen (J+S) geniessen eine Ermäs-

sigung von 50 Prozent auf den Ansätzen 2.1.1–2.1.3 und 2.2.2. Die Bewilli- gung des kantonalen J+S-Amtes ist der Lager- oder Gebäudeverwaltung bei Kursbeginn oder Vertragsabschluss vorzuweisen. Für gemischte Kurse mit J+S- und andern Lagerteilnehmern sind separate Belegungsrapporte zu erstellen.

19. Karitative, gemeinnützige und Behindertenorganisationen geniessen eine Er-

mässigung von 50 Prozent auf den Ansätzen nach den Ziffern 2.1.1–2.1.3 und 2.2.2.

20. Für die Ausbildungskurse der Feuerwehr, der Polizeikorps, des Zivilschutzes

und des SAC wird eine Pauschalentschädigung von 11 Franken pro Teilnehmer und Nacht erhoben.

21. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausser-

dienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chefs Heer geleistet wird.

22. Für grössere Veranstaltungen kann das Generalsekretariat VBS auf Antrag der

für Reservation zuständigen Stelle eine Pauschalentschädigung im Rahmen der zu berechnenden Gebührenansätze bewilligen.

23. Werden Mehrzweckhallen für Anlässe und Veranstaltungen benutzt, bei denen

Eintrittsgelder erhoben oder Kollekten durchgeführt werden, so ist eine zusätz- liche Entschädigung in der Höhe der Billettsteuer oder von 10 Prozent der Bruttoeinnahmen aus den Eintrittsgeldern zu entrichten.

24. Wird die verbindliche Reservation vom Benützer annulliert, ist eine Aufwand-

entschädigung von 200 Franken zu entrichten.

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 2 Bereitstellung und Benützung von Unterkünften Tarif Fr. Bemessungsgrundlage und Gebäuden

2.1 Unterkunft Pro Person und Nacht

2.1.1 Ein- oder mehrstöckige Liegestellen mit

Wäsche – Jugendliche 5.— – Erwachsene 9.—

2.1.2 Ein- oder mehrstöckige Liegestellen, im

eigenen Schlafsack – Jugendliche 3.50 – Erwachsene 7.50

2.1.3 Zuschläge für

– Einzelzimmer 4.— – Bedienung in Unterkünften 10.— (Ein- und Ausbetten, Zimmerdienst)

2.1.4 Benützung von Truppenlagern durch 4.—

Bundespersonal

2.2 Nebengebühren Pro Person und Nacht

2.2.1 Küchenbenützung (inkl. Wäsche und –.50

Geschirr)

2.2.2 Duschenbenützung –.80

2.2.3 Energie

– Strom 1.50 Bzw. nach Zähler – Heizung 2.—

2.2.4 Übergabe und Rücknahme der Unter- 85.— Pro Stunde; nach Aufwand

kunft

2.2.5 Allfällige Reinigung von Unterkunft 100.— Pro Stunde; nach Aufwand

und Areal

2.3 Benützung von Mehrzweckhallen Pro Stunde

2.3.1 Normale Halle (Total 1287 m2, davon 12.— Ohne Heizung

1144 m2 effektive Hallenfläche) 22.— Mit Heizung

Reduzierter Ansatz für sportliche Anläs- 4.— Ohne Heizung se (Training, Spiele) 11.— Mit Heizung

2.3.2 Kleine Halle (Total 550 m2, davon 6.— Ohne Heizung

448 m2 effektive Hallenfläche) 11.— Mit Heizung

Reduzierter Ansatz für sportliche Anläs- 2.— Ohne Heizung se (Training, Spiele) 5.50 Mit Heizung

2.4 Stallungen 7.— Pro m2/Monat

Die tatsächlichen Kosten gemäss Ziffern 1.1

2.5 Theorieräume

– Räume bis zu 30 m2 11.— Pro Tag ohne Heizung

13.50 Pro Tag mit Heizung

– je weitere 10 m2 oder Teile davon 3.— Pro Tag ohne Heizung

3.50 Pro Tag mit Heizung

2.6 Küche- und Speisesaal-Benützung ohne Reinigung und Instandstellung

anschliessende Übernachtung werden nach Aufwand separat – für weniger als 6 h 150.— verrechnet – für mehr als 6 h 200.—

2.7 Lagerraum Pro m2/Monat

– einfache Einrichtung 4.— – bessere Einrichtung 7.—

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Anhang 2 Bereitstellung und Benützung von Unterkünften Tarif Fr. Bemessungsgrundlage und Gebäuden

2.8 Vermietung von Ferienwohnungen und

Ferienunterkünften – Erwachsene 10.— Pro Person und Nacht (Inkl. Küchenbenützung, Küchenwä- sche, Bettwäsche, Strom, Wasser) – Kinder unter 16 Jahren 5.— Pro Person und Nacht – Heizung 1.50 Pro Person und Nacht – Garagen 6.— Pro Tag – Umtriebe der Verwaltung (Austausch 85.— der Wäsche, Inventar, Wohnungs- über- und -abgabe) – Reinigung durch die Verwaltung 100.— Pro Stunde

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Anhang 3

Bereitstellung und Benützung von Gelände, Anlagen und Einrichtungen

Allgemeines

1. Der Anhang 3 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für

die Bereitstellung und die Benützung von Gelände, Anlagen und Einrichtun- gen.

2. Auf dem Gelände des Bundes ist das Kampieren nicht gestattet. Ausnahmen

bedürfen einer besonderen Bewilligung durch die zuständige Stelle des VBS.

3. Wird für Grossanlässe Areal der Armee beansprucht, werden die Kosten durch

die zuständige Stelle, im Einvernehmen mit dem Generalsekretariat VBS, auf Grund der angemeldeten Bedürfnisse pauschal festgelegt.

4. In den Gebühren nach Ziffer 3.7 sind die Kosten für Vermietung, Unterhalt,

Ein- und Austrittsrevision, Reinigung, Geländebenützung enthalten. Die Ar- beitsleistungen werden Kantonen mit Bundesaufgaben nicht verrechnet.

5. Separat in Rechnung gestellt werden die Kosten für die Benutzung der Infra-

struktur nach den Ziffern 3.1–3.5: a. Personalkosten unter Anwendung der Ansätze Anhang 1 Ziffer 1.1; b. Materialkosten zuzüglich Materialkostenzuschlag; c. Spesen nach Aufwand; d. Verwaltungszuschlag von 10 Prozent.

6. Karitative, gemeinnützige und Behindertenorganisationen sowie Polizei, Feuer-

wehr, Zivilschutz und der SAC geniessen eine Ermässigung bis zu 50 Prozent auf den Ansätzen nach den Ziffern 3.1 und 3.2.

7. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausser-

dienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chefs Heer geleistet wird.

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Anhang 3 Bereitstellung und Benützung von Tarif Fr. Bemessungsgrundlage Gelände, Anlagen und Einrichtungen

3.1 Waffenplatzgelände wie

– Sportplätze 20.—/30.—/50.— Pro Spiel/½ Tag/1 Tag – zusätzliche Büroräume 20.— Pro Tag – Parkplätze –.05/100.— Pro m2/pauschal Tag – Wiesen, Wald –.05/100.— Pro m2/pauschal Tag – Gelände-Fahrschulpisten 200.— Pro Tag – Panzerpisten 100.— Pro Tag

3.2 Waffenplatzanlagen

3.2.1 Übungsdörfer

– Grundtaxe 100.— Pro ½ Tag – Anlagen/Einrichtungen – pro Brandraum 80.— Pro ½ Tag – Brandpiste (offen) Nach Aufwand – Flüssigkeits-Brandanlage 50.— Pro ½ Tag

3.2.2 Übungsanlagen

– ASA – Übungsparcours 50.— Pro ½ Tag – Stollenanlage (ohne Brand) 100.— Pro ½ Tag – Stollenanlage (mit Brand) 150.— Pro ½ Tag – Theoriesaal Nach Aufwand – Garderoben und Duschen 1.— Pro Person – Sprengbunker 20.— Pro ½ Tag – Ortskampfhäuser/-anlagen 20.— Pro ½ Tag/Haus

3.2.3 Simulationsanlagen Anlagespezifische Tarife,

von BABHE-Betrieben fest- gelegt

3.2.4 Kletteranlagen 100.— Pro Tag

3.3 Kalibrierstelle für Druck-Mess- 50.— Anlagenbenutzung pro

grössen Stunde

3.4 Schweizerische Fachstelle für

Sicherungsfragen – Infrastruktur für Beschüsse 900.— Pro Tag – Infrastruktur für Sprengungen 1800.— Pro Tag

3.5 Benutzung von Schiessanlagen

– 100 Meter-Anlage 900.— Pro Tag, ohne Personal – 200 Meter-Anlage 9500.— – 500 Meter-Anlage 8100.— – Sprengbunker 1800.—

3.6 Luft- und Standseilbahnen,

Aufzüge, Seilwinden

3.6.1 Personentransport Pro Person und 100 m

– Berg- oder Talfahrt (einfach) 1.40 Höhendifferenz – Berg- und Talfahrt (retour) 2.30

3.6.2 Materialtransport Pro 10 kg und 100 m

– Berg- und Talfahrt –.20 Höhendifferenz

3.6.3 Extrafahrten, Transporte aus- Minimaltarif für 2 Personen

serhalb der normalen Arbeitszeit bzw. für 200 kg, zuzüglich alle Kosten für Arbeits- oder Überzeit und den besonde- ren Aufwand

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 3 Bereitstellung und Benützung von Tarif Fr. Bemessungsgrundlage Gelände, Anlagen und Einrichtungen

3.7 Hundeausbildungszentrum

– Grundgebühr pro Anlass 100.— – Permanente Box mit Auslauf 5.— Pro Tag – Permanente Box ohne Auslauf 3.— Pro Tag – mobile Box 1.— Pro Tag

3.8 Dressurvierecke und Reitbahnen

3.8.1 Dressurvierecke einschliesslich 120.— Pro Tag

dazugehörende Installationen 15.— Pro Stunde

3.8.2 Reitbahnen mit Hürden und Stangen

– Reitbahn Sand/Schönbühl 25.— Pro Stunde, alles inbegriffen

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Anhang 4

Ausleihen von Armeematerial

Allgemeines

1. Der Anhang 4 enthält die Auflagen und die Bedingungen sowie die Gebühren

für das Ausleihen von Armeematerial.

2. Die Zuständigkeit für die leihweise Abgabe von Armeematerial richtet sich

nach Artikel 11 der Verordnung vom 8. Dezember 19974 über den Einsatz mi- litärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten.

3. Die Ausleihdauer wird durch die zuständige Amtsstelle festgelegt, muss jedoch

mindestens zwei Tage betragen. 4. In der Gebühr inbegriffen ist die normale Abnützung. Nicht inbegriffen sind die Kosten für Bereitstellung, Rücknahme, Instandstellung, Reparaturarbeiten und Reinigung. Diese werden je nach Zeitaufwand separat berechnet.

5. Fehlendes und beschädigtes Material wird zum Wiederbeschaffungswert in

Rechnung gestellt.

6. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausser-

dienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chefs Heer geleistet wird.

7. Für die Abgabe von Kampiermaterial sind die Betriebe des Bundesamt für Be-

triebe des Heeres zuständig.

8. Für die Abgabe von Telematikmittel ist die Untergruppe Führungsunterstüt-

zung zuständig.

4 SR 510.212

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 4 Ausleihen von Armeematerial Tarif Fr./‰ Bemessungsgrundlage

4.1 Einsatz-, Ausbildungs- und Betriebs- Ansätze in Promillen des

material, Vorräte, Gegenstände der per- Etat- bzw. Tarifpreises sönlichen Ausrüstung und des Armee- Minimalgebühr für die zwei museums, Holz ersten Benützungstage

4.1.1 An Einzelpersonen, Privatfirmen, Ge- 12‰ Pro Tag

meinden, Kantone, öffentliche Korpora- Minimum Fr. 50.– tionen, zivile Vereine und Veranstaltun- gen

4.1.2 An Schulen, Jugendorganisationen, 3‰ Pro Tag

Pfadfinder, karitative Organisationen für Minimum Fr. 26.– Anlässe sowie Hilfeleistungen Ermässigung von 75% auf den Unkosten

4.1.3 An Polizei, Feuerwehr, Zivilschutz, Sa- 6‰ Pro Tag

maritervereine, SAC, Schweiz. Lebens- Minimum Fr. 26.– rettungsgesellschaft für Ausbildungskur- se, Übungen und Einsätze sowie für kantonale Katastrophenübungen

4.1.4 Trefferanzeigeanlage an Polizei 1‰ Pro Tag

4.1.5 Reitsattel für Reitkurse an Offiziersge- 1‰ Pro Tag

sellschaften

4.1.6 An die Sektionen des Eidg. Verbandes 3‰ Pro Einsatztag

der Übermittlungstruppen für Einsätze zu Gunsten Dritter (Telematikmittel)

4.1.7 An die Sektionen des Verbandes 3‰ Pro Einsatztag

Schweizerischer Militärküchenchefs für Einsätze zu Gunsten Dritter (Küchen- material)

4.1.8 An die Sektionen des Pontonier- und 3‰ Pro Einsatztag

Wasserfahrverbandes für Einsätze zu Gunsten Dritter (Geniematerial)

4.2 Abgabe von Brückenmaterial 0,75‰ Pro Tag

4.3 Abgabe von Kochkesseln an Gemeinden 4.— Pro Kessel und Tag

für Truppeneinquartierungen

4.4 Hindernismaterial 20.— Pro Hindernis/Tag

4.5 Tische und Bänke 6.— Pro Tag und Garnitur

4.6 Bahn-Kesselwagen Pro Kesselwagen/Tag Revi-

– 2-achser 15.— sions-, Unterhalts- und – 4-achser 30.— Instandstellungskosten zu Lasten des Benützers

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Anhang 5

Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen

Allgemeines

1. Der Anhang 5 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für

das Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen.

2. Für die Ausleihe von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen ist das Bundes-

amt für Betriebe des Heeres zuständig.

3. Der Benützer hat die Fahrzeuge mit kantonalen Kontrollschildern (SBB und

Post: mit P-Kontrollschildern) zu versehen und auf eigene Kosten eine Haft- pflichtversicherung abzuschliessen. Davon ausgenommen sind Notfälle (z.B. bei Katastrophen), in denen die Ausrüstung mit kantonalen Kontrollschildern aus zeitlichen Gründen nicht möglich ist, Ausleihen für den Zivilschutz und für anerkannte J+S-Anlässe sowie Fahrzeugabgaben bis zu fünf Arbeitstagen, so- fern die Fahrzeuge von bundeseigenen Fahrern gelenkt werden. Die Verwen- dung der Fahrzeuge mit Militär- oder Verwaltungskontrollschildern richtet sich im übrigen nach den Artikeln 42 und 43 der Verordnung vom 17. August

19945 über den militärischen Strassenverkehr.

4. Der Benützer hat für Spezialfahrzeuge und -transporte die Bewilligung der zu-

ständigen kantonalen Behörde nach Artikel 79 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 19626 einzuholen.

5. Die Bedienung von Spezialmaschinen und Baugeräten durch Personal des Be-

nützers darf nur mit Ermächtigung der Abgabestelle erfolgen.

6. Der verantwortliche Fahrzeugführer muss die Fahrten täglich im Fahrtenkon-

trollheft eintragen.

7. Der Benützer hat der Abgabestelle allfällige Schäden unverzüglich zu melden.

Benützer ausserhalb der Bundesverwaltung haben dem Bund den direkten Schaden zu ersetzen.

8. Für militärische Vereine erfolgt keine Gebührenerhebung, sofern die ausser-

dienstliche Tätigkeit nach den Vorschriften des Chef Heer geleistet wird. Tarifbestimmungen

9. Die Gebühr setzt sich zusammen aus:

a. der Grundgebühr pro Ausleihe; b. der Gebühr pro gefahrener Kilometer (minimale Verrechnung 50 km/Tag) oder pro Einsatzstunde am Platz; c. den Bereitstellungskosten des Betriebes.

10. In den Fällen nach Ziffer 9 Buchstabe b ist derjenige Tarif anzuwenden, wel-

cher die höhere Gebühr ergibt. Beim Tarif pro Einsatzstunde ist jede angebro- chene Viertelstunde zu berechnen.

5 SR 510.710 6 SR 741.11

Gebührentarif VBS AS 1999

11. Nicht inbegriffen sind:

a. Personalkosten für Fahrzeugführer und Begleitpersonal; b. Treibstoffe: – Die Fahrzeuge werden mit gefülltem Treibstoffbehälter abgegeben. – Der bei der Rücknahme fehlende Treibstoff wird zum zivilen Säulen- preis berechnet. – Die Rechnungstellung erfolgt durch das Bundesamt für Betriebe des Heeres. c. Kosten für die Reparatur von Unfallschäden und von ausserordentlichen Schäden; d. Gebühr für die Halterhaftpflicht.

12. Die Gebühren für die im Tarif nicht aufgeführten Fahrzeuge, Baugeräte und

Maschinen werden von Fall zu Fall durch die verwaltende Amtsstelle festge- setzt.

13. Auf den Gebühren wird, mit Ausnahme von der Gebühr für die Halterhaft-

pflicht, eine Ermässigung von 50 Prozent gewährt bei Ausleihen: a. an Kantone und Gemeinden für die Ausbildungskurse der Polizei, der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der kantonalen Strasseninspektorate; b. an kantonale Prüfungsinstanzen für die Durchführung der Lehrabschluss- prüfungen für Lastwagenfahrer; c. von Spezialfahrzeugen wie Funkwagen, Leitungsbauwagen und Lautspre- cherwagen an den Eidgenössischen Verband der Übermittlungstruppen; d. an Schulen, Jugendorganisationen und Pfadfinder.

14. Auf den Gebühren wird, mit Ausnahme von der Gebühr für die Halterhaft-

pflicht, eine Ermässigung von 75 Prozent gewährt bei Ausleihen: a. an karitative und gemeinnützige Organisationen und für Hilfeleistungen; b. an Private und Organisationen für soziale Zwecke; c. an Militärmotorfahrer-Organisationen, die im Rahmen der ausserdienstli- chen militärischen Tätigkeit Transporte für wohltätige Zwecke und der- gleichen ausführen; d. für anerkannte J+S-Anlässe nach den Weisungen der Gruppe Heer, Unter- gruppe Ausbildungsführung.

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen Grundgebühr Tarif pro Abgabe Fr.

Pro km Pro Std Ein- Fahrstrecke satz am Platz Fr. Fr.

5.1 Motorwagen zum Personentransport

– Motorrad 60.— –.60 – Personenwagen bis 1600 ccm 5Pl 90.— 1.— – Personenwagen ab 1601 ccm 5Pl 90.— 1.20 – Personenwagen 4×4 geländegängig 90.— 2.— – Personenwagen 9Pl/Combi 90.— 1.70 – Car 120.— 8.—

5.2 Motorwagen zum Sachentransport

5.2.1 Lieferwagen

– Lieferwagen 4×2 90.— 2.— – Lieferwagen 4×4 90.— 2.30 – Lieferwagen 6×6 90.— 2.90

5.2.2 Lastwagen 4×2

– Nutzlast bis 5,9 t 120.— 4.20 – Nutzlast ab 6 t 120.— 6.— – Zuschlag Hebebühne für Sachentransporter 1.20

5.2.3 Lastwagen 4×4, 6×4, 6×6 einschl. Kipper

– Nutzlast bis 1,5 t 120.— 2.40 35.— – Nutzlast 1,6–4 t 120.— 3.60 55.— – Nutzlast 4,1–5,9 t 120.— 5.50 90.— – Nutzlast 6–8,5 t 120.— 6.30 105.— – Nutzlast ab 8,5 t 120.— 7.20 105.—

5.2.4 Motorschlitten SKI-Doo 70.— 15.—

5.2.5 Ratrac 1 t 120.— 5.30 78.—

5.2.6 Raupentransportfahrzeug 68,5 t 120.— 14.50 144.—

5.3 Gepanzerte Motorwagen

5.3.1 Raupenfahrzeuge

– Panzer 68 120.— 140.— – Panzer 87 Leopard 120.— 190.— – M 109 Panzerhaubitze 120.— 70.— – M 113 Schützenpanzer 120.— 14.— – M 113 Kranpanzer 120.— 17.— 170.—

5.3.2 Pneufahrzeuge

– Aufklärungsfahrzeug 93 120.— 10.— – Panzerjäger Piranha 6×6 120.— 12.— – Radschützenpanzer 8×8 120.— 17.—

5.4. Sonderfahrzeuge

5.4.1 Spezialmotorwagen

– Ambulanz 4×2 VW 120.— 3.60 55.— – Sanitätswagen 6×6 Pinzgauer 120.— 4.20 60.— – Ölwehrwagen 4×4 120.— 7.20 120.— – Feuerwehrwagen 120.— 7.20 120.—

5.4.2 Kranwagen

– bis 4 t 120.— 6.— 108.— – Krupp-Ardelt 120.— 8.40 355.— – Faun 10 t 4×4 120.— 11.— 460.—

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten und Maschinen Grundgebühr Tarif pro Abgabe Fr.

Pro km Pro Std Ein- Fahrstrecke satz am Platz Fr. Fr.

– Faun 15 t 6×6 120.— 13.— 540.— – Saurer Gottwald 20 t 6×6 120.— 16.— 600.—

5.4.3 Schneefräsen

– Snow-Boy, alle Typen 60.— 23.— – Schiller 60.— 31.— – Unimog 120.— 4.80 96.— – Schneeräumwagen Bucher GT 120.— 4.80 96.— – Peter (inkl Peter Intrac) 120.— 19.— 312.—

5.4.4 Schneeräumungswagen

– Personenwagen geländegängig mit Pflug 90.— 2.50 55.— – Lieferwagen bis 1,5 t Nutzlast mit Pflug 90.— 3.30 60.— – Lastwagen 4×4 mit Pflug 120.— 6.— 96.—

5.4.5 Strassenreinigungswagen

– Verrocity 120.— 2.— 50.— – Faun 3×2 120.— 6.— 96.— – Faun 4×2 FBW 120.— 7.50 115.—

5.4.6 Tankwagen 4×2

– bis 4999 l 120.— 7.20 – 5000–9999 l 120.— 8.60 – 10 000–14 999 l 120.— 10.80 – ab 15 000 l 120.— 12.—

5.4.7 Traktoren 4×2

– Industrietraktor 90.— 4.20 – Landwirtschaftstraktor 90.— 42.— – Landwirtschaftsfahrzeug 2×2 90.— 8.40 mit Mähbalken und dergleichen

Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten Grundgebühr Einsatz am Platz und Maschinen pro Ausgabe Fr.

Pro Std. Minimum Maximum pro Tag pro Tag Fr. Fr. Fr.

5.5 Anhänger

5.5.1 Normalanhänger

– bis 0,9 t Nutzlast 60.— 3.60 24.— – 1,0–2,4 t 60.— 8.— 48.— – ab 2,5 t 60.— 13.50 84.— – Motorspritze 60.— 24.— 60.— – Pulverlöschanhänger 60.— 2.50

5.5.2 Spezialanhänger alle Typen

– Tankanhänger 60.— (Zuschlag von 100% zum Tarif pro Monat Normalanhänger) – Beleuchtungsmaterialanhänger 50.— 10.— 30.— – Tiefbettanhänger 8t 60.— 45.— 265.— – Tiefbettanhänger 16t 60.— 60.— 360.—

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten Grundgebühr Einsatz am Platz und Maschinen pro Ausgabe Fr.

Pro Std. Minimum Maximum pro Tag pro Tag Fr. Fr. Fr.

– Plattformanhänger 20,3t 60.— 60.— 410.— – Trinkwasseranhänger 60.— 12.— 120.—

5.6 Baugeräte

– Pneuladeschaufel FAUN 120.— 190.— F 1310 – Raupenladeschaufel 120.— 205.— Cat 953 B – Raupenladeschaufel Liebherr 120.— 205.— LR 622 – Raupenhydraulikbagger 120.— 210.— Liebherr R 921/R 912 – Schreitbagger Menzi Muck 120.— 180.— – Bulldozer Komatsu D 65 E 120.— 240.— – Plattformanhänger 20,3 t 60.— 60.— – Doppelvibrationswalze 60.— 50.— Bomag BW 90 S – Rüttelstampfer Dynapac 60.— 40.— CO 16 – Vibrator/Vobromax AT 500 60.— 50.— – Bewässerungs- und Entwässe- 12.— 25.— rungspumpe – Röhre zu obgenannten Pumpen 1.10 – Benzinkettensäge, alle Typen 10.— 50.— – Kompressor 69 60.— 60.— 120.— – Bohrhammer 25.— 60.— – Ramme 94 (ohne Bedienung) 200.— 775.—

5.7 Aggregate

5.7.1 Tragbare Stromerzeugungsaggre-

gate – bis 500 W 6.— 60.— – 501–1200 W 6.— 60.— – 1201–3400 W 14.50 96.—

5.7.2 Fahrbare Stromerzeugungs-

aggregate – 3,5 KVA 60.— 14.50 60.— – 5–6 KVA 60.— 18.— 72.— – 7–15 KVA 60.— 24.— 96.— – 16–25 KVA 60.— 30.— 120.— – 26–35 KVA 60.— 42.— 144.— – 36 und mehr KVA 60.— 54.— 216.—

5.7.3 Heizaggregate

– Stewart-Warner 60.— 8.50 60.— – Herman Nelson 60.— 12.— 60.—

5.8 Gabelstapler (Elektro oder Ver-

brennungsmotor) – leicht, 1–1,49 t 60.— 84.— 180.— – mittel, 1,5–1,99 t 60.— 96.— 240.— – schwer, 2–2,99 t 120.— 110.— 300.— – überschwer, 3,0 und mehr t 120.— 120.— 300.—

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 5 Ausleihen von Fahrzeugen, Baugeräten Grundgebühr Einsatz am Platz und Maschinen pro Ausgabe Fr.

Pro Std. Minimum Maximum pro Tag pro Tag Fr. Fr. Fr.

5.9 Arbeitsboot 60.— 54.—

5.10 Gebühr für die Halterhaftpflicht

bei der Abgabe von – Motorrädern 7.— – leichten Motorwagen 6.— – schweren Motorwagen 10.—

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 6

Dienstleistungen der Luftwaffe

Allgemeines

1. Der Anhang 6 enthält die Auflagen und Bedingungen sowie die Gebühren für

die Leistungen der Luftwaffe.

2. Die Voraussetzungen für Leistungen der Luftwaffe richten sich nach Artikel 13

der Verordnung vom 8. Dezember 19977 über den Einsatz militärischer Mittel für zivile und ausserdienstliche Tätigkeiten (VEMZ).

3. Das Bewilligungsverfahren und die Bewilligungskompetenzen richten sich

nach der VEMZ und den entsprechenden Befehlssammlungen der Luftwaffe.

4. Die gemeinsame Nutzung eines Flugplatzes durch Zivile und der Luftwaffe ist

in jedem Fall mit einem eigenen Vertrag zu regeln. Tarifbestimmungen

5. Die Offert- und Rechnungsstellung für den Flugbetrieb erfolgt durch die Sek-

tion Finanzen, Zentrale Dienste der Luftwaffe auf Grund der Angaben der ELTA (Einsatzstelle Lufttransporte Alpnach) über die geleisteten Flugstunden. Die Offertstellung für die übrigen Gebühren erfolgt durch den jeweiligen Be- trieb des Bundesamtes für Betriebe der Luftwaffe, die Kontrolle und Rech- nungsstellung über die Sektion Finanzen Zentrale Dienste der Luftwaffe.

6. Über Ausnahmen entscheidet nach Artikel 7 VEMZ das Generalsekretariat

VBS. Das Gesuch ist der Untergruppe Operationen Luftwaffe (Flugbetrieb), bzw. Zentrale Dienste Luftwaffe (übrige Gebühren) zuzustellen. Sie leiten es mit einer Stellungnahme an das Generalsekretariat VBS weiter.

7. Bei Auslandflügen mit Betankung, wird ein spezieller Stundenansatz verrech-

net.

8. Weitere personelle und materielle Zusatzaufwendungen sowie die leihweise

Abgabe von Material können verrechnet werden.

9. Bei Flügen für Luftaufnahmen werden die Kosten für das Bildmaterial separat

nach Aufwand durch die Sektion Finanzen Zentrale Dienste der Luftwaffe in Rechnung gestellt.

10. In der Grundgebühr nach Anhang 6.6 sind die Platzbenützung, die Parkplätze,

die Übergabe und Rücknahme sowie die administrativen Umtriebe berücksich- tigt. Zusätzlich kann eine Beteiligung bei allfälligen Eintrittsgeldern sowie eine spezielle Aufsicht bei Veranstaltungen in Rechnung gestellt werden.

7 SR 510.212

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 6 Dienstleistungen der Luftwaffe Tarif Bemessungsgrundlage

pro Std. pro Einheit

6.1 Trainings-Flugzeuge

– Pilatus Porter 1 600.—

6.2 Passagier-Flugzeuge

– Learjet 4 200.— – Super King Air 4 000.— (ohne Ausrüstung) – Super King Air 5 500.— (mit Ausrüstung) – Falcon 50 6 300.— – Catering pro Tag (für Falcon 1 000.—

50 inkl. Flugbegleitung)

6.3 Helikopter

– Alouette 3 2 300.— – Super Puma 7 700.— – Super Puma 11 900.— (Material Transporte)

6.4 Drohnen und Simulatoren

– ADS 90 (inkl. Alouette 3) 9 900.— – Simulator Super Puma 1 900.—

6.5 Umschlagkosten Treibstoff

(Aktueller Treibstoffpreis inkl. Steuern und einen Zuschlag von

5 Rappen je Liter)

6.6 Zur Verfügungstellung von Anla- 150.— Grundgebühr pro Tag

gen (s. Ziffer 10)

6.6.1 Veranstaltungen mit Fahrzeugen Pro Anlass

auf Flugpisten – Grundgebühr 500.— – zusätzlich pro teilnehmendes 10.— Fahrzeug – zusätzlich pro verkauften Ein- –.50 tritt

6.6.2 Veranstaltungen mit Fahrrädern

auf Flugpisten – Pauschalentschädigung 200.— Pro Tag

6.6.3 Segelfluglager des AE.C.S.

– Pauschalentschädigung 200.— Pro Lager – zusätzlich 100.— Pro Tag – Flugzeughangar 15.— Pro Tag – Flugzeugunterstand 10.— Pro Tag – Bürobaracke 10.— Pro Tag – Campieren auf Flugplatzareal 40.— Pro Tag – Mitbenützung sanitäre Ein- 10.— Pro Tag richtungen

6.6.4 Flugtage Nach Aufwand

6.6.5 Privatfirmen für Versuche

– Pauschalentschädigung 1 000.— Pro Tag

6.6.6 Vereine

– Pauschalentschädigung Nach Aufwand und Belegungsdauer – örtlicher Vereinsanlass 200.— Pro Tag

Gebührentarif VBS AS 1999

Anhang 6 Dienstleistungen der Luftwaffe Tarif Bemessungsgrundlage

pro Std. pro Einheit

– andere Vereinsanlässe 300.— Pro Tag – Volksfest 500.— Pro Tag

6.6.7 Vermietung von Flugzeugunter-

ständen – an Fluggruppen und Unter- 350.— Pro Monat nehmer – an Landwirte 150.— Pro Monat – für einzelne landwirtschaftliche 30.— Pro Monat und Einheit Maschinen

6.6.8 Vermietung von Flugzeughangars

und kleine MZH – an Fluggruppen 4 000.— Pro Jahr – für Veranstaltungen 6.—

6.6.9 Landetaxen ab CH-Flugplatz Jeweils für Höchstab-

(Min./Max.) fluggewicht Dritte BABLW – 4001 kg–5000 kg 40.— 60.—

7.50 15.— Jede weitere ganze oder

angebrochene Tonne

6.6.10 Landetaxen ab ausländischem Jeweils für Höchstab-

Flugplatz (Min./Max.) fluggewicht Dritte BABLW – 4001 kg–5000 kg 80.— 120.— 15.— 30.— Jede weitere ganze oder angebrochene Tonne

6.7 Abstellplätze für Flugzeuge

– bis 5 Stunden gratis – bis 2000 kg Höchstabflug- 8.— Pro Tag gewicht – über 2000 kg Höchstabflug- 4.— Pro Tag und Tonne gewicht

6.8 Flugplatz-Unterhaltsmaschinen

und -geräte (*Grundgebühren) – Pistenwagen VW-LT 150.—* 2.— Pro km – Flugplatzlöschwagen 200.—* 10.— Pro km – Pistenreinigungsmaschinen 200.—* 10.— Pro km – Schneeräumwagen 200.—* 10.— Pro km – Flugzeugtankwagen 200.—* 10.— Pro km – Pistenmagnet 50.—* 5.— Pro Std. – Splitsteuer-Anhänger 50.—* 5.— Pro Std. – Pistenenteisungsgerät ther- 300.—* 200.— Pro Std. misch – Rasenziegelpflug 3.70 Max. 35.— pro Tag (Reduktion von 50% bei Ver- wendung über längere Zeit)

Gebührentarif VBS AS 1999

Zur Übereinstimmung der Seitenzahlen in allen Amtssprachen der AS bleibt diese Seite leer.

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