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AS 1999 863

Verordnung über die Organisation des Paul-Scherrer-Instituts

Verordnung über die Organisation des Paul-Scherrer-Instituts (Organisationsverordnung PSI)

vom 17. September 1998

Der ETH-Rat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2 und 9 Absatz 3 der PSI-Verordnung vom 13. Januar 19931, verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gliederung des Paul-Scherrer-Instituts (PSI) sowie die Aufgaben und Befugnisse der Direktion und ihrer Mitglieder.

Art. 2 Gliederung

1 Das PSI besteht aus folgenden Einheiten:

a. Forschungsbereich «Teilchen und Materie»; b. Forschungsbereich «Biowissenschaften»; c. Forschungsbereich «Festkörperforschung mit Neutronen»; d. Forschungsbereich «Nukleare Energie und Sicherheit»; e. Forschungsbereich «Allgemeine Energie»; f. Bereich «Grossforschungsanlagen»; g. Fachbereich «Logistik und Marketing»; h. Grossprojekt «Synchrotron-Lichtquelle Schweiz (SLS)» bis zur Inbetrieb- nahme.

2 Der Direktor oder die Direktorin legt die Gliederung im Einzelnen fest.

Art. 3 Direktion

1 Die Direktion besteht aus:

a. dem Direktor oder der Direktorin; b. den Leitern und Leiterinnen der Einheiten nach Artikel 2 Absatz 1; c. dem Stabschef oder der Stabschefin der Direktion. 2 Der Direktor oder die Direktorin bestimmt ein Mitglied der Direktion als stellver- tretenden Direktor oder stellvertretende Direktorin.

SR 424.31 1 SR 414.163.1

1999-0301 863

Organisationsverordnung PSI AS 1999

3 Die Direktion wählt die Beamten und Beamtinnen und ernennt die Angestellten

der Klassen 1–31.

Art. 4 Direktor oder Direktorin 1 Der Direktor oder die Direktorin trägt die umfassende Führungsverantwortung für das PSI. Er oder sie: a. entscheidet über die Planung, die Forschung, die Dienstleistungen, den Ein- satz der Mittel und die Benützung der Grossforschungseinrichtungen; b. regelt die Organisation und Aufgabenteilung innerhalb der Direktion; c. erlässt organisatorische Weisungen. 2 Der Direktor oder die Direktorin ist befugt, alle Disziplinarmassnahmen gegenüber Bediensteten zu verhängen. Vorbehalten bleibt Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung ETH-Bereich vom 13. Januar 1993 2. 3 Über wichtige Geschäfte nach den Artikeln 2 Absatz 2 und 4 Absatz 1 entscheidet er oder sie erst nach deren Beratung in der Direktion und nach Anhören der Betrof- fenen.

Art. 5 Leiter und Leiterinnen der Forschungsbereiche 1 Die Leiter und Leiterinnen der Forschungsbereiche führen ihren Bereich und sind für deren Organisation und Tätigkeiten gegenüber dem Direktor oder der Direktorin verantwortlich. 2 Sie entscheiden über den Einsatz der Mittel, die für ihren Bereich zur Verfügung stehen.

3 Sie sind insbesondere verantwortlich für:

a. die Weiterentwicklung der in ihrem Bereich gepflegten Disziplinen; b. die Förderung der disziplinübergreifenden Zusammenarbeit mit den anderen Forschungsbereichen des PSI sowie mit externen Forschungsstellen; c. die Umsetzung der Forschungsresultate, insbesondere in der Lehre und in der Praxis; d. die Sicherstellung der vom PSI übernommenen Dienstleistungen zu Gunsten der Praxis.

Art. 6 Leiter und Leiterinnen des Bereichs «Grossforschungsanlagen» und des Grossprojekts «SLS»

1 Die Leiter und Leiterinnen des Bereichs «Grossforschungsanlagen» und des

Grossprojekts «SLS» führen den Bereich oder das Grossprojekt und sind für Organi- sation und Tätigkeiten gegenüber dem Direktor oder der Direktorin verantwortlich.

2 SR 414.110.3

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Organisationsverordnung PSI AS 1999

2 Sieentscheiden über den Einsatz der Mittel, die für den Bereich oder das

Grossprojekt zur Verfügung stehen.

3 Der Leiter oder die Leiterin des Bereichs «Grossforschungsanlagen» sorgt ins-

besondere für den zuverlässigen, sicheren und wirtschaftlichen Betrieb und die Weiterentwicklung der Forschungsanlagen in seinem oder ihrem Bereich. 4 Der Leiter oder die Leiterin des Grossprojekts «SLS» ist verantwortlich für dessen Realisierung innerhalb der festgesetzten Ziele sowie dem festgelegten Zeit- und Kostenrahmen.

Art. 7 Leiter oder Leiterin des Fachbereichs «Logistik und Marketing» Der Leiter oder die Leiterin des Fachbereichs «Logistik und Marketing» führt diesen Bereich und ist für dessen Organisation und Tätigkeiten gegenüber dem Direktor oder der Direktorin verantwortlich. Er oder sie: a. entscheidet über den Einsatz der Mittel, die für den Fachbereich zur Verfü- gung stehen; b. sorgt insbesondere für die infrastrukturelle und materielle Versorgung des PSI; c. fördert und koordiniert Drittaufträge.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 24. November 19883 über die Organisation des Paul-Scherrer- Instituts wird aufgehoben.

Art. 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft.

17. September 1998 Im Namen des ETH-Rates Der Präsident: Waldvogel Der Generalsekretär: Fulda

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3 AS 1988 2040, 1989 558

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