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Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister
vom 31. Mai 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 1, verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Organisation und Zuständigkeiten Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) führt für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Es ar- beitet mit den Statistikstellen von Bund, Kantonen und Gemeinden, den kantonalen und kommunalen Bauämtern sowie den Vermessungsfachstellen von Bund, Kanto- nen und Gemeinden zusammen. Nach deren Anhörung erlässt das Bundesamt die erforderlichen technischen Weisungen.
Art. 2 Gebäude- und Wohnungsregister der Kantone und Städte
1 Das Bundesamt kann die Führung des GWR ganz oder teilweise an die Kantone
delegieren, wenn deren Register die folgenden Bedingungen erfüllen: a. Sie führen Gebäude nach der Gebäudedefinition von Artikel 3. b. Sie umfassen mindestens Gebäude und Wohnungen nach Artikel 4 Absatz 1. c. Sie enthalten mindestens die Gebäude- und Wohnungsmerkmale nach Arti- kel 5 Absätze 1 und 2. d. Sie entsprechen den Qualitätsstandards nach Artikel 8 Absatz 2. 2 Das Bundesamt gewährt in diesen Fällen einen jährlichen Beitrag an die Register- führung der Kantone. Dieser setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von
10 000 Franken pro Register und einem nach Anzahl Gebäude und Wohnungen be-
rechneten Betrag von 15 Rappen pro Gebäude bzw. 01 Rappen pro Wohnung.
3 Im Einverständnis mit den Kantonen können auch Gebäude- und Wohnungsregis-
ter von grösseren Städten mit mindestens 5000 Wohngebäuden oder mindestens
12 000 Wohnungen im Sinne von Absatz 1 anerkannt werden.
SR 431.841 1 SR 431.01
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2. Abschnitt: Inhalt und Führung
Art. 3 Gebäudedefinition
1 Gebäude sind auf Dauer angelegte, mit dem Boden fest verbundene Bauten, die
Wohnzwecken oder Zwecken der Arbeit, der Ausbildung, der Kultur oder des Spor- tes dienen. 2 Jeder Gebäudeteil zählt als selbstständiges Gebäude, wenn ein eigener Zugang von aussen und eine Brandmauer zwischen den Gebäudeteilen existiert.
Art. 4 Registrierte Gebäude und Wohnungen
1 Das Bundesamt führt im GWR alle bewohnten oder bewohnbaren Gebäude mit
den dazugehörigen Wohnungen.
2 Das Bundesamt kann nach Bedarf auch nicht Wohnzwecken dienende Gebäude
sowie projektierte Bauwerke im GWR führen.
3 In Kantonen und Städten mit eigenen Gebäude- und Wohnungsregistern führt das
Bundesamt im GWR alle Gebäude, soweit ihm die entsprechenden Daten nach Arti- kel 8 verfügbar gemacht werden.
4 Militärische Objekte, Bauten und Einrichtungen, die der Anlageschutzverordnung
vom 2. Mai 1990 2 unterstehen, dürfen im GWR nicht erfasst und bearbeitet werden.
Art. 5 Registrierte Merkmale
1 Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Gebäudemerkmale:
a. Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID); b. Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename; c. Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer); d. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; e. Adresse des Gebäudes inkl. Postleitzahl und Ort; f. Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten); g. Zugehörigkeit des Gebäudes zu statistischen Zonen, Quartieren oder anderen infrakommunalen Gebietseinheiten; h. Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen); i. Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen); j. Baujahr oder Bauperiode; k. Jahr oder Periode der letzten Renovation; l. Abbruchjahr des Gebäudes; m. Fläche des Gebäudegrundrisses;
2 SR 510.518.1
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n. Anzahl Geschosse; o. Anzahl separater Wohnräume im Gebäude (Mansarden); p. überwiegende Heizungsart; q. Energieträger für die Heizung; r. Energieträger für die Warmwasseraufbereitung.
2 Das Bundesamt führt im GWR die folgenden Wohnungsmerkmale:
a. Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID); b. Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID); c. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; d. Stockwerk der Wohnung; e. Lokalisierung der Wohnung (Eingangsnummer und andere Angaben); f. Nutzungsart der Wohnung (dauernd/zeitweise); g. Anzahl Zimmer der Wohnung; h. Fläche der Wohnung; i. Fixe Kocheinrichtung in der Wohnung.
3 Im Weiteren kann das Bundesamt folgende Hilfsmerkmale im GWR führen:
a. Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren von öffentlichen und privaten Ver- waltungsstellen; b. Angaben zu einer für das Gebäude zuständigen Kontaktperson oder Verwal- tung; c. Kennzeichen für statistische Erhebungen und Zusatzdaten für die Führung des GWR.
Art. 6 Quellen
1 Für die Erhebung der im GWR gespeicherten Daten dürfen die folgenden Quellen
verwendet werden: a. Baubewilligungs- und Bauabnahmedossiers der Kantone und Gemeinden; b. Verwaltungsregister von Bund, Kantonen und Gemeinden; c. Grunddatensatz der amtlichen Vermessung; d. Verwaltungsregister der kantonalen Gebäudeversicherungen; e. Datensammlungen der Post, der Fernmeldedienste und der industriellen Werke; f. öffentliche Adressverzeichnisse; g. jährliche Bau- und Wohnbaustatistik; h. periodische Betriebszählungen der Schweiz;
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i. Meldungen der Bauherrschaft, von Architektinnen und Architekten, Eigen- tümerinnen und Eigentümern sowie von Verwaltungen; j. Meldungen von Personen, die Daten des GWR benützen.
2 Daten aus Registern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind dem Bun-
desamt für die Nachführung des GWR unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 7 Nachführung
1 Die Nachführung des GWR erfolgt in der Regel laufend, mindestens jedoch einmal
pro Jahr durch das Bundesamt oder durch eine nach Artikel 2 registerführende Stel- le.
2 Die Kantone und Gemeinden liefern dem Bundesamt die für die Nachführung des
GWR notwendigen Angaben, soweit diese dem Bundesamt nicht aus einem im Sin- ne von Artikel 2 anerkannten Register oder aus anderen Quellen bekannt sind.
3 Angaben zu Neubauten, Umbauten und Abbrüchen werden aufgrund der Baube-
willigungs- und Bauabnahmeverfahren in den Kantonen und Gemeinden in Koordi- nation mit der Bau- und Wohnbaustatistik des Bundesamtes erhoben.
4 Unter Berücksichtigung der Datenlage in den Kantonen und Gemeinden kann das
Bundesamt die Nachführung folgender Gebäude- und Wohnungsmerkmale als fakul- tativ erklären: a. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; b. Zugehörigkeit des Gebäudes zu statistischen Zonen, Quartieren oder anderen infrakommunalen Gebietseinheiten; c. Fläche des Gebäudegrundrisses; d. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; e. Lokalisierung der Wohnung (Eingangsnummer und andere Angaben).
5 Das Bundesamt unterstützt die Gemeinden bei ihrer Aufgabe und definiert in Ab-
sprache mit den Kantonen die Form, in der die Angaben geliefert werden sollen.
Art. 8 Schnittstellen
1 Das Bundesamt regelt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Modalitäten und
technischen Rahmenbedingungen für den elektronischen Austausch von Daten so- wie den Aufbau entsprechender Schnittstellen.
2 Das Bundesamt definiert die notwendigen Überprüfungen und Qualitätsstandards
für die elektronische Datenübernahme aus den im Sinne von Artikel 2 anerkannten Gebäude- und Wohnungsregistern und anderen Quellen nach Artikel 6.
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3. Abschnitt: Verwendung und Weitergabe der Daten
Art. 9 Grundsätze
1 Die Verwendung und Weitergabe der Registerdaten richtet sich nach den Bestim-
mungen des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 sowie des Bundesgeset- zes vom 19. Juni 1992 3 über den Datenschutz.
2 Für die Verwendung und Weitergabe der in das eidgenössische GWR übernomme-
nen Daten gelten die Bestimmungen der Artikel 10–16, unabhängig davon, aus wel- cher Datenquelle die Daten in das GWR übernommen worden sind.
Art. 10 Verwendung der Daten zu statistischen Zwecken durch das Bundesamt
1 Das GWR dient dem Bundesamt als Datenbasis für statistische Erhebungen.
2 Insbesondere kann das Bundesamt auf der Grundlage des GWR:
a. statistische Auswertungen im Fachbereich Bau- und Wohnungswesen erstel- len; b. Stichproben für statistische Erhebungen aus allen Bereichen der Statistik ziehen; c. Hochrechnungen im Rahmen statistischer Teilerhebungen durchführen.
3 Das Bundesamt kann ferner nach Artikel 4 des Bundesstatistikgesetzes vom
9. Oktober 1992 statistische Informationen mit Daten des GWR ergänzen.
Art. 11 Weitergabe der Daten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung
1 Um den Statistik- und Forschungsstellen des Bundes sowie den statistischen Äm-
tern der Kantone und Gemeinden die Durchführung von statistischen Arbeiten zu ermöglichen, kann das Bundesamt die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnung, nach Artikel 19 des Bun- desstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 bekannt geben oder für diese Daten einen Online-Zugriff erlauben.
2 Das Bundesamt kann die im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerk-
male nach Artikel 5 Absatz 3, übrigen Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung nach Artikel 19 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 bekannt geben.
3 Die Benutzerinnen und Benutzer von Registerdaten nach Absatz 2 sind verpflich-
tet, nach Beendigung der Arbeiten die zur Verfügung gestellten Daten dem Bundes- amt zurückzugeben oder deren Vernichtung dem Bundesamt schriftlich zu bestäti- gen.
3 SR 235.1
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Art. 12 Weitergabe der Daten zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben
1 Um Amtsstellen der Kantone und Gemeinden den Vollzug gesetzlicher Aufgaben
zu erleichtern, kann das Bundesamt die für ihr Gebiet im GWR erfassten Daten, mit Ausnahme der Hilfsmerkmale nach Artikel 5 Absatz 3, bekannt geben oder für diese Daten einen Online-Zugriff erlauben.
2 Insbesondere können zur Führung kantonaler oder kommunaler Einwohnerregister
folgende Gebäude- und Wohnungsmerkmale nach Artikel 5 in die Einwohnerregis- ter übernommen werden: a. Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID); b. Gebäudenummer des Kantons oder der Gemeinde; c. Adresse des Gebäudes inkl. Postleitzahl und Ort; d. Gebäudestatus (projektiert/erstellt/abgebrochen); e. Gebäudekategorie (Wohnen/Nicht-Wohnen); f. Anzahl Geschosse; g. Anzahl separate Wohnräume im Gebäude (Mansarden); h. Wohnungsnummer des Bundesamtes (EWID); i. Wohnungsnummer des Kantons oder der Gemeinde; j. Stockwerk der Wohnung; k. Lokalisierung der Wohnung (Eingangsnummer und andere Angaben); l. Anzahl Zimmer der Wohnung.
3 Die zur Verwendung von Registerdaten befugten Amtsstellen stellen durch geeig-
nete organisatorische und technische Massnahmen sicher, dass: a. diese Daten nur für die nachgewiesenen gesetzlichen Aufgaben verwendet werden; b. diese Daten Dritten weder direkt noch auf Papier oder auf Datenträgern zu- gänglich gemacht werden; c. die Anforderungen des Datenschutzes gewährleistet sind.
4 Die Verwendung der Daten richtet sich im Übrigen nach den massgebenden Be-
stimmungen der Kantone und Gemeinden.
Art. 13 Weitergabe der Daten zu anderen Zwecken
1 Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
sowie Privaten Daten von folgenden Gebäudemerkmalen zum Zweck der Harmoni- sierung und Koordination von Registern bekannt geben: a. Gebäudenummer des Bundesamtes (EGID); b. Gemeindenummer des Bundesamtes und Gemeindename; c. Adresse des Gebäudes inklusive Postleitzahl und Ort.
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2 Das Bundesamt kann mit ausdrücklicher Einwilligung der kantonalen bzw. kom-
munalen Vermessungsämtern und entsprechend deren Bestimmungen den Amts- stellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten Daten von fol- genden Gebäudemerkmalen für andere als die in den Artikeln 11 und 12 genannten Zwecke bekannt geben: a. Nummer der Liegenschaft (Parzellennummer); b. Referenzpunkt des Gebäudes (Gebäudekoordinaten).
3 Die Auswahl von Gebäuden, von welchen Daten nach Artikel 13 bekannt gegeben
werden, darf nur unter Zuhilfenahme der in Absatz 1 genannten Merkmale einge- schränkt werden.
4 Die Verwendung und Weitergabe der übrigen Registerdaten für andere als die in
den Artikeln 11 und 12 genannten Zwecke, insbesondere für den Adresshandel oder andere kommerzielle Zwecke, ist untersagt.
Art. 14 Weitergabe von Nomenklaturen und Verzeichnissen Das Bundesamt kann Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie Privaten die im GWR verwendeten Nomenklaturen und Verzeichnisse auf Papier oder Datenträger abgeben.
Art. 15 Zugriffsberechtigte Amtsstellen
1 Folgende Amtsstellen können für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung
nach Artikel 11 Absatz 1 an das GWR angeschlossen werden: a. Amt für Grundbuch und Bodenrecht (GBA); b. Bundesamt für Landestopographie (L+T); c. Bundesamt für Raumplanung (BRP); d. Bundesamt für Wohnungswesen (BWO); e. Bundesamt für Energie (BFE); f. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL); g. Bundesamt für Landwirtschaft (BLW); h. Bundesamt für Veterinärwesen (BVET).
2 Folgende Amtsstellen können zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12
Absatz 1 an das GWR angeschlossen werden: a. kantonale und kommunale statistische Ämter (KSA); b. kantonale und kommunale Bau- und Planungsämter (KBPA); c. kantonale und kommunale Einwohnerkontrollen (KEK); d. kantonale und kommunale Vermessungsämter (KVA); e. kantonale und kommunale Grundbuchämter (KGBA); f. kantonale und kommunale Schätzungsämter (KTA).
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3 Der Umfang des Online-Zugriffs und der Berechtigung zur Dateneinsicht im Ein-
zelnen sind im Anhang festgelegt.
Art. 16 Gebühren
1 Für die Weitergabe von Daten erhebt das Bundesamt unter Vorbehalt von Arti-
kel 13 Absatz 2 eine Gebühr nach der Verordnung vom 30. Juni 19934 über die Ge- bühren für statistische Dienstleistungen von Verwaltungseinheiten des Bundes.
2 Die Weitergabe von Daten und der Online-Zugriff auf das GWR sind kostenlos
für: a. Bundesstellen; b. Statistikstellen der Kantone und Gemeinden; c. Amtsstellen, die Daten zur Nachführung des GWR erheben; d. andere Stellen, die Bundesaufgaben erfüllen; e. den Vollzug gesetzlicher Aufgaben nach Artikel 12.
3 Daten nach den Artikeln 13 Absatz 1 und 14 können kostenlos abgegeben werden,
wenn sie zur Harmonisierung und Koordination von Verwaltungsregistern verwen- det werden.
4. Abschnitt: Datensicherheit
Art. 17 Für die Datensicherheit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 14. Juni
19935 zum Bundesgesetz über den Datenschutz und der Verordnung vom 10. Juni
19916 über den Schutz der Informatiksysteme und -anwendungen in der Bundes-
verwaltung.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 18 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 30. Juni 19937 über die Gebühren für statistische Dienstleis- tungen von Verwaltungseinheiten des Bundes wird wie folgt geändert:
Art. 1 Abs. 2
2 Für die Abgabe von Personendaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes sowie
von Daten aus dem Betriebs- und Unternehmensregister oder dem eidgenössischen
4 SR 431.09 5 SR 235.11 6 SR 172.010.59 7 SR 431.09
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Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes für Statistik gelten die Bestim- mungen dieser Verordnung.
Art. 19 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
31. Mai 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
10951 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
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Anhang (Art. 15)
Online-Zugriff auf die Daten des eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregisters Zweck des Zugriffes Statistik, Forschung und Planung Vollzug gesetzlicher Aufgaben
GBA L+T BRP BWO BFE BUWAL BLW BVET KSA KBPA KEK KVA KGBA KTA
Gebäudemerkmale Eidg. Gebäude- X X X X X X X X X X X X X X nummer (EGID) BFS-Gemeinde- X X X X X X X X X X X X X X nummer, -name Parzellennummer – – – – – – – – X X – X X X Amtliche – – – – – – – – X X X X X X Gebäudenummer Gebäudeadresse X X X X X X X X X X X X X X inkl. PLZ, Ort Gebäude- X X X X X X X X X X – X X X koordinaten Infrakommunale X X X X X X X X X X – – – – Gebietseinheiten Gebäudestatus X X X X X X X X X X X X X X Gebäudekategorie X X X X X X X X X X X X X X Baujahr/-periode X X X X X X X X X X – X X X Renovationsjahr/ X X X X X X X X X X – X X X -periode Abbruchjahr X X X X X X X X X X – X X X Gebäudefläche – X X X X X X X X X – X – – Anzahl Geschosse X X X X X X X X X X X X X – Anzahl separate X – X X X X X X X X X – X X Wohnräume Heizungsart – – X X X X X X X X – – – X Energieträger Hei- – – X X X X X X X X – – – X zung/Warmwasser
Wohnungsmerkmale Eidg. Gebäude- X – X X X X X X X X X – X X nummer (EGID) Eidg. Wohnungs- X – X X X X X X X X X – X X nummer (EWID) Amtliche – – – – – – – – X X X – X X Wohnungsnummer Stockwerk – – – X – – – – X X X – X X Lokalisierung – – – – – – – – X X X – X X Nutzungsart X – X X X X X X X X X – X X Anzahl Zimmer X – X X X X X X X X X – X X Fläche der Wohnung X – X X X X X X X X – – X X Fixe Koch- X – X X X X X X X X – – X X einrichtung
– = kein Online-Zugriff x = Online-Zugriff Online-Zugriff zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ist begrenzt auf das jeweilige Kantons- gebiet.
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