AS 2000 1747
Verordnung des VBS über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen
Verordnung des VBS über die Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen
vom 29. Juni 2000
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, gestützt auf Artikel 37 der Militärflugdienstverordnung vom 5. Dezember 19941, verordnet:
1. Abschnitt: Definition und Aufgaben
Art. 1
1 Als Drohnenoperateure oder -operateurinnen gelten Drohnenpiloten und -
pilotinnen sowie Nutzlastoperateure und -operateurinnen.
2 Sie haben folgende Aufgaben:
a. Der Drohnenpilot oder die Drohnenpilotin führt die Drohne vom Start bis zur Landung. b. Der Nutzlastoperateur oder die Nutzlastoperateurin bedient die TV- oder Infrarot-Kamera vom Start bis zur Anflugphase und unterstützt bei der Lan- dung den Drohnenpiloten oder die Drohnenpilotin.
2. Abschnitt: Zulassung und Ausbildung
Art. 2 Zulassung
1 Zur Ausbildung zum Drohnenoperateur oder zur Drohnenoperateurin kann zuge-
lassen werden, wer: a. eine Sekundarschule oder eine gleichwertige Schule sowie eine Berufslehre oder eine Mittelschule abgeschlossen hat; b. einen guten Leumund besitzt; c. bereit ist, Offizier zu werden; d. ein ziviles Pilotenbrevet (PPL) besitzt und eine minimale Totalflugerfahrung von 150 Stunden aufweist oder die fliegerische Selektion der Militärpiloten- ausbildung durchlaufen hat; e. bei der medizinischen Eignungsprüfung durch das Fliegerärztliche Institut (FAI) als geeignet befunden worden ist.
SR 512.271.4 1 SR 512.271
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Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen AS 2000
2 Wer eine andere Schule als die Pilotenrekrutenschule bestanden hat und den Vor- schlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls zur Ausbildung zum Drohnenpiloten oder zur Drohnenpilotin melden. 3 Zur Ausbildung zum Nutzlastoperateur oder zur Nutzlastoperateurin kann zugelas- sen werden, wer: a. eine Sekundarschule oder eine gleichwertige Schule sowie eine Berufslehre oder eine Mittelschule abgeschlossen hat; b. einen guten Leumund besitzt; c. bereit ist, Offizier zu werden; d. bei der fliegermedizinischen Eignungsprüfung durch das FAI als geeignet befunden worden ist. 4 Wer eine andere Schule als die Pilotenrekrutenschule bestanden hat und den Vor- schlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls zur Ausbildung zum Nutzlastoperateur oder zur Nutzlastopera- teurin melden. 5 Der Instruktionschef Flieger entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fach- ausbildung.
Art. 3 Ausbildung der Milizdrohnenoperateure und -operateurinnen
1 Die Milizdrohnenoperateure und -operateurinnen werden in Schulen der Luftwaffe
ausgebildet.
2 Anwärter und Anwärterinnen aus anderen Truppengattungen werden mit der Bre-
vetierung in die Drohnenabteilung umgeteilt.
Art. 4 Ausbildung der Berufsdrohnenoperateure und -operateurinnen Die Berufsdrohnenoperateure und -operateurinnen erhalten eine besondere Ausbil- dung für ihre Tätigkeit. Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
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3. Abschnitt: Trainingsordnung
Art. 5 Einstufungen und Dienstleistungspflicht Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungspflicht gilt folgende Regelung:
Funktion Diensttage Anzahl Tage Minimale individuelles Flugstunden Training
Anzahl Dienste
Kommandant der Drohnenab- 17–30 Fortbildungs-/Aus- max. 8 (30) teilung, falls Drohnenpilot/Nutz- bildungsdienste lastoperateur Truppe (FDT, ADF, TK, SK) Kommandanten, 30 Fortbildungs-/Aus- max. 8 45 Piloten und Nutzlastoperateure der 17 bildungsdienste Drohnenkompanien Truppe (FDT, ADF, TK, SK) Berufsdrohnenpiloten/-nutzlast- 7 Trainingskurse – 22 operateure oder Schulen Drohnenpiloten/Nutzlastopera- 12 Fortbildungs-/Aus- nach Bedarf, 22 teure in Stäben bildungsdienste jedoch höch- Truppe (FDT, ADF, stens 12 Tage TK, SK) Miliznutzlastoperateure in 17 Fortbildungs-/Aus- max. 8 22, wobei Doppelfunktion ADS/Lufttrans- bildungsdienste mind. 10 An- portmittel (Super Puma) Truppe (FDT, ADF, flüge im ALS- TK, SK) Mode Berufsnutzlastoperateure in 7 Trainingskurse – 12, wobei Doppelfunktion ADS/Lufttrans- oder Schulen mind. 10 An- portmittel (Super Puma) flüge im ALS- Mode
Art. 6 Zuständigkeiten Die Luftwaffe bestimmt, welcher Stufe die Drohnenoperateure und -operateurinnen zugeteilt sind.
Art. 7 Trainingsunterbruch
1 Das Training darf höchstens für sechs Kalenderwochen unterbrochen werden. Die
Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch allgemein oder im Einzelfall fest.
2 Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.
Art. 8 Aufnahme des Drohnenflugdienstes Drohnenoperateure und -operateurinnen nehmen ihren Drohnenflugdienst (Trai- ningskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.
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Art. 9 Obligatorische Übungen Die Luftwaffe legt die obligatorischen Übungen fest, welche die Drohnenoperateure und -operateurinnen im Kalenderjahr leisten müssen.
Art. 10 Trainingskurse 1 Ein Trainingskurs dauert mindestens drei und höchstens fünf Tage. Er gilt als be- soldeter Militärdienst.
2 Mehrere Trainingskurse können, wenn nötig, unmittelbar nacheinander angesetzt
werden.
Art. 11 Individuelles Training
1 Die Milizdrohnenoperateure und -operateurinnen leisten ein individuelles Trai-
ning, das tageweise durchgeführt und an die Gesamtdienstleistungspflicht angerech- net wird. 2 Sie planen mit der aufbietenden Stelle ihr individuelles Training so, dass die Un- terbruchslimiten nicht überschritten werden. Sie erhalten einen Marschbefehl. 3 Die Berufsdrohnenoperateure und -operateurinnen leisten kein individuelles Trai- ning. Sie sind jedoch verpflichtet, den erforderlichen Ausbildungsstand zur Erfül- lung ihrer Aufgaben aufrechtzuerhalten.
Art. 12 Herabsetzung oder Erhöhung der Dienstpflicht 1 Die Trainingskurse gelten als erfüllt, wenn Beförderungsdienste zeitlich mit Trai- ningskursen nach Artikel 10 zusammenfallen. 2 Lassen es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zu, so kann die Luftwaffe allgemein oder in Einzelfällen: a. die Diensttage nach Artikel 5 um höchstens zehn Tage herabsetzen; b. die Flugstunden nach Artikel 5 um höchstens 30 Prozent herabsetzen. 3 Die Luftwaffe kann allgemein oder in Einzelfällen die Flugstunden nach Artikel 5 um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand erfordern.
Art. 13 Ausnahmen Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Drohnenoperateuren und -operateurinnen und zu Einsätzen mit dem Drohnensystem ausnahmsweise Operateure und Opera- teurinnen ohne militärisches Drohnenoperateurbrevet beiziehen.
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4. Abschnitt: Fliegermedizinische Kontrolluntersuchung
Art. 14 Die Drohnenoperateure und -operateurinnen müssen sich jährlich einer fliegermedi- zinischen Kontrolluntersuchung im FAI unterziehen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 15
1 Die Luftwaffe vollzieht diese Verordnung.
2 Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2000 in Kraft.
29. Juni 2000 Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport:
11013 Adolf Ogi
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