AS 2000 1831
Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz
Originaltext Vereinbarung zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz
Abgeschlossen am 6. September 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. März 19981 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 2. Juni 1998
Der Vorsteher des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements und der Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, in der Absicht, die Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Hin- blick auf die NEAT zu schaffen, in dem Anliegen, ausreichende Kapazitäten für den Transitverkehr zur Verfügung zu stellen, in dem Wunsch, den Belangen des Umweltschutzes und der Raumordnung, der bes- seren Erreichbarkeit wichtiger Zentren und der Entlastung der Strassen Rechnung zu tragen, in der Erkenntnis, dass der Oberrheinkorridor aus Richtung Karlsruhe–Freiburg im Breisgau–Basel die nördliche Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT bildet sowie der Tat- sache, dass diese Achse Bestandteil des transeuropäischen Netzes der Europäischen Union ist, im Bewusstsein des engen sachlichen Zusammenhangs dieser Vereinbarung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweize- rischen Eidgenossenschaft über den Güterverkehr auf Strasse und Schiene (Transit- abkommen) vom 2. Mai 19922 sowie mit der Vereinbarung zwischen dem Bundes- minister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland, dem Vorsteher des Eidgenös- sischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und dem Verkehrsminister der Italienischen Republik über die Verbes- serung des kombinierten alpenquerenden Güterverkehrs Schiene/Strasse durch die Schweiz vom 3. Dezember 19913, in Anerkennung der Bedeutung, die dem Zusammenwirken von Eisenbahngesell- schaften der beiden Seiten zukommt, sind im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wie folgt übereingekommen:
SR 0.742.140.313.69 1 AS 2000 1830 2 SR 0.740.71 3 SR 0.740.79
2000-1034 1831
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn- AS 2000 Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz
Art. 1 Die Vertragsparteien streben an, den grenzüberschreitenden Eisenbahnpersonen- und -güterverkehr zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland, ins- besondere auf der Haupt-Zulaufstrecke zur NEAT Karlsruhe–Freiburg im Breisgau– Basel, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten durch aufeinander abgestimmte Massnah- men der Schieneninfrastruktur in seiner Leistungsfähigkeit zu sichern.
Art. 2 (1) Zur Erreichung des in Artikel 1 dargelegten Ziels sind die folgenden Massnah- men entsprechend der gemeinsamen Zielsetzung für den alpenquerenden Verkehr durch die Schweiz unter dem Vorbehalt der Durchführung der nach jeweiligem na- tionalen Recht erforderlichen Verfahren vorgesehen. (2) Die Kapazitäten des nördlichen Zulaufs zur NEAT, Karlsruhe–Freiburg im Breisgau–Basel, auf schweizerischem und deutschem Gebiet werden schritthaltend mit der Verkehrsnachfrage und aufeinander abgestimmt erhöht: a) auf deutscher Seite: – Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zweigleisigen Strek- ke durch Einbau moderner Betriebsleit-Signaltechnik (CIR-ELKE), – Erhöhung der Leistungsfähigkeit der vorhandenen zweigleisigen Strek- ke durch abschnittsweisen viergleisigen Ausbau zur Beseitigung kapa- zitiver Engpässe, – Durchgehender viergleisiger Ausbau zwischen Karlsruhe und Basel im Hinblick auf die Vollauslastung der NEAT; b) auf schweizerischer Seite: – Bau einer neuen Linie zwischen den Räumen Olten und Bern (Konzept BAHN 2000), – Bau einer neuen Linie aus dem Raum Basel durch den Jura, – Bau einer weiteren zweigleisigen Rheinbrücke im Zuge der Verbin- dungsbahn zwischen Basel Badischer Bahnhof und Basel SBB. c) Ein darüber hinausgehender langfristiger Ausbau der zweigleisigen Hoch- rheinstrecke mit neuem Rheinübergang bei Bad Säckingen bleibt einer spä- teren Vereinbarung vorbehalten. (3) Bei dieser Konzeption behalten die Achsen Stuttgart–Zürich und München–Zürich im Güterverkehr die Funktion regionaler Entlastungsstrecken zur NEAT mit Er- schliessungsfunktion für die Ostschweiz und Süddeutschland.
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn- AS 2000 Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz
Art. 3 Die Vertragsparteien wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeiten darauf hin, dass Ei- senbahngesellschaften aus beiden Staaten Massnahmen zum Zusammenwachsen ihrer benachbarten Netze, insbesondere zur Stärkung der beiden Korridore Stutt- gart–Zürich und München–Lindau–Zürich vollziehen. Die Reisezeit soll auf diesen Achsen durch Einsatz von Fahrzeugen mit Neigetechnik und gleichzeitigen punkt- förmigen Linienverbesserungen zwischen Stuttgart und Zürich auf 2¼ Stunden und zwischen München und Zürich auf 3¼ Stunden verkürzt werden, bei angemessener Frequenz der Züge. Eine denkbare Bündelung von Zügen zwischen Stuttgart bzw. München und Zürich über Ulm bleibt späteren Überlegungen vorbehalten.
Art. 4 (1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, a) die Zusammenarbeit zur Harmonisierung der technischen Parameter im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zwischen den beiden Staaten zu verstärken, b) Massnahmen zu ergreifen, welche die abgestimmte betriebliche Nutzung der in Artikel 2 genannten Strecken begünstigen, sowie c) sich dafür einzusetzen, dass im Einklang mit den Rechtsvorschriften ihrer Staaten Erleichterungen für den Grenzübertritt im durchgehenden Eisen- bahnverkehr geschaffen werden. (2) Die Vertragsparteien setzen sich dafür ein, die grenzüberschreitende Zusammen- arbeit von Eisenbahngesellschaften zu fördern.
Art. 5 (1) Zur Behandlung von Fragen der Umsetzung dieser Vereinbarung wird ein Len- kungsausschuss eingesetzt. (2) Er setzt sich aus Vertretern des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirt- schaftsdepartements und des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland zusammen. Die von Artikel 3 erfassten Eisenbahngesellschaften wer- den bei Bedarf hinzugezogen. (3) Der Lenkungsausschuss wird mindestens einmal im Jahr einberufen. Er erarbei- tet ausserdem ein Ausführungsprogramm der erwähnten Massnahmen. (4) Jede Vertragspartei kann die Einberufung dieses Lenkungsausschusses verlan- gen, wenn eine besondere Notwendigkeit dies erforderlich macht.
Sicherung der Leistungsfähigkeit des Zulaufes zur neuen Eisenbahn- AS 2000 Alpentransversale (NEAT) in der Schweiz
Art. 6 (1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Ab- schluss der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2020 und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweili- gen Kalenderjahres durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Lugano am 6. September 1996 in zwei Urschriften jeweils in deut- scher Sprache.
Der Vorsteher des Der Bundesminister für Verkehr Eidgenössischen Verkehrs- und der Bundesrepublik Deutschland: Energiewirtschaftsdepartements: Moritz Leuenberger Matthias Wissmann