AS 2000 2047
Raumplanungsverordnung
Raumplanungsverordnung (RPV)
vom 28. Juni 2000
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19791 (RPG), verordnet:
1. Kapitel: Einleitung
Art. 1 Raumwirksame Tätigkeiten
1 Raumwirksam sind Tätigkeiten, welche die Nutzung des Bodens oder die Besied-
lung des Landes verändern oder dazu bestimmt sind, die jeweilige Nutzung des Bo- dens oder die jeweilige Besiedlung des Landes zu erhalten.
2 Bund, Kantone und Gemeinden üben insbesondere dann raumwirksame Tätigkei-
ten aus, wenn sie: a. Richt- und Nutzungspläne, Konzepte und Sachpläne sowie dazu erforderli- che Grundlagen erarbeiten oder genehmigen; b. öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen pla- nen, errichten, verändern oder nutzen; c. Konzessionen oder Bewilligungen erteilen für Bauten und Anlagen sowie für Rodungen, Wasser-, Schürf-, Transport- oder andere Nutzungsrechte; d. Beiträge ausrichten an Bauten und Anlagen, insbesondere an Gewässer- schutz-, Verkehrs- und Versorgungsanlagen und Wohnungsbauten sowie für Bodenverbesserungen, Gewässerkorrektionen oder Schutzmassnahmen.
Art. 2 Planung und Abstimmung raumwirksamer Tätigkeiten
1 Im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung prüfen die Behörden
bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere: a. wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird; b. welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen; c. ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung verein- bar ist; d. welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltscho- nend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern;
SR 700.1 1 SR 700; AS 2000 2042
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e. ob die Tätigkeit mit geltenden Plänen und Vorschriften von Bund, Kanto- nen, Regionen und Gemeinden über die Nutzung des Bodens, insbesondere mit Richt- und Nutzungsplänen, vereinbar ist.
2 Die Behörden stellen fest, wie sich ihre raumwirksamen Tätigkeiten auswirken,
und unterrichten einander darüber rechtzeitig.
3 Sie stimmen die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab, wenn diese einander
ausschliessen, behindern, bedingen oder ergänzen.
Art. 3 Interessenabwägung
1 Stehen den Behörden bei Erfüllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben
Handlungsspielräume zu, so wägen sie die Interessen gegeneinander ab, indem sie: a. die betroffenen Interessen ermitteln; b. diese Interessen beurteilen und dabei insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustrebenden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen berücksichtigen; c. diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfas- send berücksichtigen.
2 Sie legen die Interessenabwägung in der Begründung ihrer Beschlüsse dar.
2. Kapitel: Kantonaler Richtplan
Art. 4 Grundlagen
1 Die Grundlagen bestehen aus Planungen über die einzelnen Sachbereiche (Art. 6
Abs. 2 und 3 RPG) und aus Grundzügen der anzustrebenden räumlichen Entwick- lung (Art. 6 Abs. 1 RPG); sie befassen sich insbesondere mit der Trennung des Sied- lungsgebiets vom Nichtsiedlungsgebiet. 2 Die Planungen über die einzelnen Sachbereiche zeigen die tatsächlichen und recht- lichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte; sie enthalten eine Be- urteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitlicher Sicht.
3 Die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung entwerfen eine Ge-
samtschau der künftigen räumlichen Ordnung im Kanton; sie beachten dabei die Planungen über die einzelnen Sachbereiche.
Art. 5 Inhalt und Gliederung 1 Der Richtplan zeigt die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und der Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weite- ren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und be- zeichnet die dafür erforderlichen Schritte.
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2 Er zeigt:
a. wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind (Festset- zungen); b. welche raumwirksamen Tätigkeiten noch nicht aufeinander abgestimmt sind und was vorzukehren ist, damit eine zeitgerechte Abstimmung erreicht wer- den kann (Zwischenergebnisse); c. welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstim- mung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkun- gen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen).
Art. 6 Form 1 Der Richtplan besteht aus Karte und Text, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.
2 Die Karte zeigt gesamthaft die Richtplanvorhaben aller Sachbereiche in ihrem
räumlichen Zusammenhang. Der Massstab ist in der Regel 1:50 000.
3 Der Text enthält, geordnet nach Sachbereichen und Einzelvorhaben, Anweisungen
zum weiteren Vorgehen in Bezug auf Raum, Zeit und Organisation sowie Angaben zu den planerischen und finanziellen Mitteln.
4 Zum Verständnis des Richtplans geben Karte und Text auch Aufschluss über
räumliche und sachliche Zusammenhänge (Ausgangslage), insbesondere über: a. bestehende Bauten und Anlagen; b. geltende Pläne und Vorschriften über die Nutzung des Bodens.
Art. 7 Erläuterungen Die Kantone geben Aufschluss: a. über den Ablauf der Richtplanung, insbesondere über die Information und Mitwirkung der Bevölkerung und über die Zusammenarbeit mit Gemeinden, Regionen, Nachbarkantonen, dem benachbarten Ausland und den Bundes- stellen, die mit raumwirksamen Aufgaben betraut sind (Bundesstellen); b. über Zusammenhänge zwischen Sachbereichen, Einzelvorhaben und Grund- lagen.
Art. 8 Richtlinien Das Bundesamt für Raumentwicklung (Bundesamt) erlässt nach Anhörung der Kan- tone und der Bundesstellen technische Richtlinien für die Erstellung der Richtpläne.
Art. 9 Zusammenarbeit 1 Die Kantone orientieren das Bundesamt mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen.
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2 Wollen die Kantone ihre Richtpläne anpassen oder überarbeiten (Art. 9 Abs. 2 und
3 RPG), so geben sie dies dem Bundesamt bekannt.
3 Das Bundesamt berät und unterstützt die Kantone bei der Erstellung und Anpas-
sung ihrer Richtpläne; es vermittelt die erforderlichen Informationen und Kontakte zwischen den Bundesstellen und den Kantonen.
4 Es kann im Namen des Bundes mit den Kantonen Verwaltungsvereinbarungen zur
Regelung der Zusammenarbeit abschliessen.
Art. 10 Prüfung 1 Das Bundesamt leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton und den Bundesstellen.
2 Es erstellt den Prüfungsbericht.
3 Der Kanton kann seinen Richtplan dem Bundesamt zu einer Vorprüfung unterbrei-
ten.
Art. 11 Genehmigung
1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (Departement) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassun- gen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).
2 Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das Departement.
3 Wird der Inhalt des Richtplans im Rahmen seiner Anweisungen fortgeschrieben,
so genügt eine unverzügliche Mitteilung an das Bundesamt.
Art. 12 Begehren um Anpassung
1 Die Anpassung eines kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) kann von den
Nachbarkantonen beim Kanton und von den Bundesstellen über das Departement verlangt werden.
2 Entspricht der Kanton dem Begehren, so wird das Verfahren für die Genehmigung
durchgeführt; lehnt er ab, so beantragt das Departement dem Bundesrat, eine Eini- gungsverhandlung anzuordnen (Art. 12 RPG).
Art. 13 Begehren um Bereinigung
1 Der Kanton, die Nachbarkantone und die Bundesstellen können jederzeit beim De-
partement das Bereinigungsverfahren (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG) verlangen.
2 Das Departement leitet das Begehren an den Bundesrat weiter und beantragt, wer
an der Einigungsverhandlung teilnehmen soll und wie vorzugehen ist.
3 Kommt keine Einigung zustande, so stellt das Departement dem Bundesrat Antrag
zum Entscheid (Art. 12 Abs. 3 RPG).
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3. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes
1. Abschnitt: Konzepte und Sachpläne
Art. 14 Zweck und Inhalt
1 Der Bund erstellt Konzepte und Sachpläne zur Planung und Koordination seiner
Aufgaben, soweit sich diese erheblich auf Raum und Umwelt auswirken.
2 In den Konzepten und Sachplänen zeigt der Bund, wie er von seinem planerischen
Ermessen Gebrauch machen will, namentlich: a. welche Sachziele er verfolgt und wie er diese aufeinander und mit den Raumordnungszielen abstimmt; und b. nach welchen Prioritäten, wie und mit welchen Mitteln die Aufgaben des Bundes räumlich umgesetzt werden sollen.
3 Sachpläne enthalten zudem räumlich und zeitlich konkrete Aussagen sowie Anwei-
sungen an die zuständigen Bundesbehörden.
Art. 15 Formelle und materielle Anforderungen
1 Räumlich konkrete Aussagen sind nicht nur im Text, sondern auch kartografisch
darzustellen.
2 Text und Karten enthalten verbindliche Festlegungen, die nach Festsetzungen,
Zwischenergebnissen und Vororientierungen (Art. 5 Abs. 2) gegliedert werden kön- nen, sowie allenfalls weitere Informationen. Sie geben zudem Aufschluss über die zum Verständnis der Festlegungen erforderlichen räumlichen und sachlichen Zu- sammenhänge (Ausgangslage).
3 Ein konkretes Vorhaben darf erst festgesetzt werden, wenn:
a. ein Bedarf dafür besteht; b. eine Prüfung von Alternativstandorten stattgefunden hat und das Vorhaben auf den betreffenden Standort angewiesen ist; c. sich die wesentlichen Auswirkungen des Vorhabens auf Raum und Umwelt in einer der Planungsstufe entsprechenden Weise beurteilen lassen; und d. das Vorhaben mit der massgeblichen Gesetzgebung voraussichtlich verein- bar ist.
Art. 16 Erläuterungen Die zuständige Bundesstelle gibt in ihren Erläuterungen insbesondere Aufschluss über: a. den Anlass und den Ablauf der Planung; b. die Art und Weise, wie den verschiedenen Interessen Rechnung getragen wurde (Art. 3);
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c. die Ergebnisse der Zusammenarbeit (Art. 18) sowie des Anhörungs- und Mitwirkungsverfahrens (Art. 19).
Art. 17 Erarbeitung und Anpassung 1 Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpas- sungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt. Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.
2 Das Bundesamt vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen
sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden De- partementes fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.
3 Die zuständige Bundesstelle und das Bundesamt stellen die für die Konzept- und
Sachplanarbeiten erforderlichen finanziellen und personellen Mittel nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilschlüssel gemeinsam bereit. 4 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine ge- samthaft bessere Lösung möglich, so werden die Konzepte und Sachpläne überprüft und nötigenfalls gesamthaft überarbeitet oder angepasst.
Art. 18 Zusammenarbeit 1 Um allfällige Konflikte im Rahmen der Planung rechtzeitig erkennen und partner- schaftlich lösen zu können, sorgt die zuständige Bundesstelle für einen möglichst frühzeitigen Einbezug: a. der betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und des benachbarten Auslands; b. der betroffenen Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrneh- mung öffentlicher Aufgaben betraut sind.
2 Wenn ein geltender kantonaler Richtplan die Erreichung der mit einem Sachplan
angestrebten Ziele verhindern oder unverhältnismässig erschweren würde, koor- dinieren der Kanton und die zuständige Bundesstelle die Verfahren für die entspre- chende Anpassung des Richtplans und für die Erarbeitung des Sachplans miteinan- der.
Art. 19 Anhörung der Kantone und Gemeinden; Information und Mitwirkung der Bevölkerung 1 Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Sie teilt ihnen mit, wie die Information und die Mit- wirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen an- zuzeigen sind. 2 Die kantonale Fachstelle für Raumplanung hört die interessierten kantonalen, re- gionalen und kommunalen Stellen an und sorgt dafür, dass die Bevölkerung in ge- eigneter Weise mitwirken kann.
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3 Die zuständige Bundesstelle trägt die Kosten für die Anzeigen in den amtlichen
Publikationsorganen.
4 Der Entwurf des Konzepts oder Sachplans ist während mindestens 20 Tagen öf-
fentlich aufzulegen. Das Anhörungsverfahren dauert in der Regel 3 Monate. Bei Anpassungen von Konzepten und Sachplänen wird diese Frist angemessen verkürzt.
Art. 20 Bereinigung
1 Vor der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans durch den Bundesrat erhal-
ten die Kantone Gelegenheit, noch vorhandene Widersprüche zur kantonalen Richt- planung festzustellen.
2 Können diese Widersprüche nicht ausgeräumt werden, so kann vor der Verab-
schiedung des Konzepts oder Sachplans das Bereinigungsverfahren verlangt werden.
3 Die Bestimmungen über das Bereinigungsverfahren im Zusammenhang mit den
kantonalen Richtplänen (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG sowie Art. 13 dieser Verord- nung) gelten sinngemäss. Das Verfahren ist so rasch als möglich abzuschliessen.
Art. 21 Verabschiedung
1 Der Bundesrat verabschiedet die Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassun-
gen auf Antrag des in der Sache zuständigen Departementes.
2 Er stellt in Wahrnehmung seines planerischen Ermessens insbesondere sicher,
dass: a. das Konzept oder der Sachplan mit den Anforderungen des Raumplanungs- rechts und des Spezialrechts übereinstimmt; b. allfällige Widersprüche mit den übrigen Konzepten und Sachplänen des Bundes sowie den geltenden kantonalen Richtplänen ausgeräumt sind; c. das Konzept oder der Sachplan die übrigen raumrelevanten Anliegen von Bund und Kantonen sachgerecht berücksichtigt.
3 Er genehmigt entsprechende Anpassungen kantonaler Richtpläne wenn möglich
gleichzeitig mit der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans.
Art. 22 Verbindlichkeit
1 Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindl ich.
2 Sie binden überdies Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten
Rechts, die nicht der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öf- fentlicher Aufgaben betraut sind.
3 Eine Festsetzung bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beur- teilen lassen.
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Art. 23 Verhältnis der Sachpläne zu den kantonalen Richtplänen
1 Die im Sachplan mit Bezug auf die Realisierung konkreter Vorhaben getroffenen
Anordnungen sind für den Kanton so weit verbindlich, als der Bund im betreffenden Bereich von Verfassungs und Gesetzes wegen über entsprechende Kompetenzen verfügt.
2 Soweit die Anpassung eines kantonalen Richtplans auf Anordnungen eines Sach-
plans beruht, wird sie vom Bund als Fortschreibung zur Kenntnis genommen.
2. Abschnitt: Information und Koordination
Art. 24 Information der Kantone Der Bund erstellt zuhanden der Kantone periodisch eine Übersicht über die Kon- zepte und Sachpläne, die dazu erforderlichen Grundlagen sowie die Bauvorhaben des Bundes.
Art. 25 Koordination
1 Bei der Leistung von Beiträgen, der Genehmigung von Plänen oder der Erteilung
von Bewilligungen und Konzessionen für raumwirksame Massnahmen prüfen die Bundesstellen, ob die Planungspflicht mit Blick auf den Entscheid hinreichend er- füllt ist. 2 Muss ein Richtplan angepasst werden, so koordiniert das Bundesamt die Verfahren zwischen Bund und Kanton.
4. Kapitel: Fruchtfolgeflächen
Art. 26 Grundsätze 1 Fruchtfolgeflächen sind Teil der für die Landwirtschaft geeigneten Gebiete (Art. 6 Abs. 2 Bst. a RPG); sie umfassen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen in Rotation sowie die ackerfähigen Naturwiesen, und werden mit Massnahmen der Raumplanung gesichert. 2 Sie sind mit Blick auf die klimatischen Verhältnisse (Vegetationsdauer, Nieder- schläge), die Beschaffenheit des Bodens (Bearbeitbarkeit, Nährstoff- und Wasser- haushalt) und die Geländeform (Hangneigung, Möglichkeit maschineller Bewirt- schaftung) zu bestimmen; die Bedürfnisse des ökologischen Ausgleichs sind zu be- rücksichtigen. 3 Ein Mindestumfang an Fruchtfolgeflächen wird benötigt, damit in Zeiten gestörter Zufuhr die ausreichende Versorgungsbasis des Landes im Sinne der Ernährungspla- nung gewährleistet werden kann.
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Art. 27 Richtwerte des Bundes
1 Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsde-
partementes Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für de- ren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt veröffent- licht.
2 Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen
und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.
Art. 28 Erhebungen der Kantone 1 Die Kantone stellen, im Zuge der Richtplanung (Art. 6–12 RPG), die Fruchtfolge- flächen nach Artikel 26 Absätze 1 und 2 zusammen mit den übrigen für die Land- wirtschaft geeigneten Gebieten fest.
2 Dabei geben sie für jede Gemeinde kartografisch und in Zahlen Lage, Umfang und
Qualität der Fruchtfolgeflächen an; sie zeigen, welche Fruchtfolgeflächen in uner- schlossenen Bauzonen oder in anderen nicht für die landwirtschaftliche Nutzung be- stimmten Zonen liegen.
Art. 29 Sachplan des Bundes Der Bund legt im Sachplan Fruchtfolgeflächen den Mindestumfang der Fruchtfolge- flächen und deren Aufteilung auf die Kantone fest.
Art. 30 Sicherung der Fruchtfolgeflächen
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen
zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnah- men.
2 Sie stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen
(Art. 29) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bau- zonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für uner- schlossene Gebiete in Bauzonen.
3 Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorüber-
gehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
4 Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der
Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem Bundesamt mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
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5. Kapitel: Nutzungspläne
1. Abschnitt: Erschliessung
Art. 31 Übersicht über den Stand der Erschliessung
1 Für die Erfüllung seiner Erschliessungsaufgaben nach Bundesrecht und kantona-
lem Recht erstellt das Gemeinwesen eine Übersicht über den Stand der Erschlies- sung. 2 Die Übersicht zeigt die Teile der Bauzone, die auf Grund abgeschlossener Planung und Erschliessung baureif sind oder bei zielstrebiger Weiterführung der bisher er- brachten Leistungen voraussichtlich innert fünf Jahren baureif gemacht werden kön- nen.
3 Das Gemeinwesen verfolgt die bauliche Entwicklung, stellt die Nutzungsreserven
im weitgehend überbauten Gebiet fest und führt die Übersicht nach.
4 Die Übersicht kann von jeder Person eingesehen werden.
Art. 32 Massnahmen der Kantone
1 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschlies-
sungsaufgaben erfüllt. 2 Insbesondere prüft sie, ob in jenen Fällen, in denen die Bauzonen durch das Ge- meinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist er- schlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.
3 Beschwerden und Ersatzforderungen betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer
wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bleiben vorbehalten.
2. Abschnitt: Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
Art. 33 Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können beson- dere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weiler- oder Erhaltungszonen, be- zeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
3. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
Art. 34 Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1–3 RPG)
1 In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der
bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16a Absatz 3 RPG – für eine Be-
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wirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für: a. die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhal- tung; b. die Bewirtschaftung naturnaher Flächen.
2 Zonenkonform sind zudem Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lage-
rung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: a. die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbe- trieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlosse- nen Betrieben erzeugt werden; b. die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerbli- cher Art ist; und c. der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt.
3 Zonenkonform sind schliesslich Bauten für den Wohnbedarf, der für den Betrieb
des entsprechenden landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
4 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:
a. die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig ist; b. der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Inte- ressen entgegenstehen; und c. der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. 5 Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
Art. 35 Gemeinschaftliche Stallbauten Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn: a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Be- triebs- oder Tierhaltungsgemeinschaft bilden; b. dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und c. der Gemeinschaftsvertrag zum Zeitpunkt der Baubewilligung noch für min- destens zehn Jahre Gültigkeit hat.
Art. 36 Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Betrieb nur mit dem Zu- satzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann, und wenn:
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a. der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder b. das Trockensubstanzpotenzial des Pflanzenbaus einem Anteil von mindes- tens 70 Prozent des Trockensubstanzbedarfs des Tierbestandes entspricht.
2 Deckungsbeitrags- und Trockensubstanzvergleich sind anhand von Standardwerten
vorzunehmen. Sofern Standardwerte fehlen, ist auf vergleichbare Kalkulationsdaten abzustellen.
3 Führt das Deckungsbeitragskriterium zu einem höheren Aufstockungspotenzial als
das Trockensubstanzkriterium, so müssen in jedem Fall 50 Prozent des Trockensub- stanzbedarfs des Tierbestandes gedeckt sein.
Art. 37 Innere Aufstockungen im Bereich des Gemüsebaus und des produzierenden Gartenbaus 1 Als innere Aufstockung (Art. 16a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüse- und Gartenbau, wenn: a. der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig be- stehen kann; und b. die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüse- oder gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs, jedenfalls aber 5000 m2, nicht übersteigt.
2 Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Be-
zug zum natürlichen Boden besteht.
Art. 38 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzge- bung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG.
4. Abschnitt:
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Art. 39 Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten 1 In Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räum- lich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustre- bende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, können die Kantone als stand- ortgebunden (Art. 24 Bst. a RPG) bewilligen: a. die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden;
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b. die Änderung der Nutzung bestehender Bauten oder Gebäudekomplexe, die Wohnungen enthalten, zu Zwecken des örtlichen Kleingewerbes (beispiels- weise Käsereien, holzverarbeitende Betriebe, mechanische Werkstätten, Schlossereien, Detailhandelsläden, Wirtshäuser); der Gewerbeteil darf in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Baute oder des Gebäudekomplexes bean- spruchen.
2 Die Kantone können die Änderung der Nutzung bestehender, als landschaftsprä-
gend geschützter Bauten als standortgebunden bewilligen, wenn: a. Landschaft und Bauten als Einheit schützenswert sind und im Rahmen der Nutzungsplanung unter Schutz gestellt wurden; b. der besondere Charakter der Landschaft vom Bestand der Bauten abhängt; c. die dauernde Erhaltung der Bauten nur durch eine Umnutzung sichergestellt werden kann; und d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdig- keit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:
a. die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird; b. die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist; c. die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben; d. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung not- wendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt wer- den; e. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenfläche und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist; f. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).
Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24b RPG) 1 Die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten, steht aus- schliesslich landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19912 über das bäuerliche Bodenrecht offen. Diese müssen, um weiterbestehen zu können, auf das dadurch er- zielte Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchstel- ler hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen.
2 SR 211.412.11
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2 Als betriebsnah gilt ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn er:
a. innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt; b. so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewer- bes gewährleistet bleibt; c. der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt.
3 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe müssen den gleichen gesetzlichen Anfor-
derungen genügen wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen.
4 Es dürfen keine Personen angestellt werden, die überwiegend für den nichtland-
wirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig sind. Vorbehalten bleiben Anstellungen für zeit- lich befristete Arbeitseinsätze.
5 Die Bewilligung fällt dahin, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirt- schaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG Artikel 24c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Überein- stimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nach- trägliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind.
Art. 42 Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen
1 Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind
zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. 2 Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung be- fand. 3 Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn: a. die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert wird; Er- weiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet; oder b. die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird.
4 Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt
der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ih- rer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern dies objektiv geboten er- scheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
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Art. 43 Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37a RPG)
1 Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen
Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn: a. die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b. keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist; d. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist; e. sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckände- rung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt wer- den; f. keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen.
2 Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweite-
rungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte ange- rechnet.
3 Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolu-
mens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch
Art. 44
1 Die zuständige kantonale Behörde lässt bei Bewilligungen im Zusammenhang mit
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Grundbuch auf dem betroffenen Grundstück anmerken: a. die Existenz eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs (Art. 24b RPG); b. auflösende Bedingungen, unter denen eine Bewilligung erteilt worden ist; c. die Verpflichtung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
2 Sie kann weitere Eigentumsbeschränkungen, insbesondere Nutzungs- und Verfü-
gungsbeschränkungen, sowie Bedingungen und Auflagen anmerken lassen.
3 Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grund-
stück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. In den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde ver- fügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.
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6. Abschnitt: Raumbeobachtung und Berichterstattung
Art. 45 Raumbeobachtung
1 Das Bundesamt überprüft, wie sich die Anwendung der Bestimmungen über das
Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die räumliche Entwicklung und die Landschaft auswirkt.
2 Die Kantone erteilen dem Bundesamt die zu diesem Zweck erforderlichen Aus-
künfte.
Art. 46 Mitteilungen der Kantone über die Änderung von Nutzungsplänen Die Kantone teilen dem Bundesamt rechtzeitig die Änderung von Nutzungsplänen mit, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert oder Land- schaften, Biotope und Stätten von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
Art. 47 Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde 1 Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmi- gungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzge- bung, Rechnung tragen. 2 Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Ge- biet bestehen und wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden sollen.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 48 Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes
1 Das Bundesamt nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
2 Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des
Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
3 Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
4 Es kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 34 Abs. 1 RPG) erheben.
Art. 49 Verfahrenskoordination Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorha- ben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
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Raumplanungsverordnung AS 2000
besteht sinngemäss nach Artikel 4a der Verordnung vom 4. Oktober 19933 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung ei- ner Ausnahme vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19914 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Er- lass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht unter- steht.
Art. 50 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 5 über die Raumplanung wird aufgehoben.
Art. 51 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 4. Oktober 19936 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert:
Gliederungstitel vor Art. 4a
3. Abschnitt: Verfahrenskoordination und Rechtspflege
Art. 4a Verfahrenskoordination
1 Im Verfahren um Bewilligung von Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstücke-
lungsverbot und im Verfahren um Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfü- gung oder einer solchen über die Nicht-Anwendbarkeit des BGBB stellt die Bewilli- gungsbehörde nach diesem Gesetz der kantonalen Behörde, die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständig ist (Art. 25 Abs. 2 RPG), die Akten zum Erlass einer Verfügung zu, wenn auf einem betroffenen Grundstück eine Baute oder Anlage besteht und sich diese ausserhalb einer Bauzone im Sinne des Raumplanungsrechts befindet. 2 Die Bewilligungsbehörde entscheidet in diesen Fällen erst, wenn eine rechtskräf- tige raumplanungsrechtliche Verfügung vorliegt, in der die Rechtmässigkeit der Nutzung der betreffenden Baute oder Anlage festgestellt wird.
3 Die Verfahrenskoordination erübrigt sich, wenn offensichtlich ist, dass:
a. keine Ausnahmebewilligung nach dem BGBB erteilt werden kann; oder b. das betroffene Grundstück dem BGBB unterstellt bleiben muss.
Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
3 SR 211.412.110 4 SR 211.412.11 5 AS 1989 1985, 1996 1534 6 SR 211.412.110
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Raumplanungsverordnung AS 2000
Art. 5 Sachüberschrift Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz
Art. 52 Übergangsbestimmungen
1 Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
20. März 1998 7 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt,
sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
Art. 53 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
28. Juni 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi
11021 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz
7 AS 2000 2042
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